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Die Erben sind unbekannt - Der Nachlasspfleger als Beklagter

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unbekannte Erben können nicht verklagt werden
  • Klage gegen Erben ist erst nach Annahme der Erbschaft möglich
  • Nachlassgläubiger können eine Nachlasspflegschaft beantragen

Zuweilen kommt es vor, dass nach dem Tod einer Person die Frage, wer Erbe wird, vollkommen diffus und ungeklärt ist.

Entweder findet sich gar niemand, der sich als Erbe für den Nachlass zuständig fühlt oder es beharken sich auf Grundlage diverser Testamente mehrere Angehörige um die Erbenstellung.

Das Nachlassgericht ist in solchen Situationen aufgerufen, den oder die Erben zu ermitteln bzw. es muss in einem Erbscheinsverfahren geklärt werden, welches der vorgelegten Testamente tatsächlich die Erbfolge regelt.

Solche vom Nachlassgericht durchzuführenden Maßnahmen können zuweilen Jahre in Anspruch nehmen. Für Gläubiger des Erblassers eine eher unerfreuliche Situation. Wollen diese doch möglichst schnell ihre gegen den Erblasser bestehenden Forderungen titulieren und am Ende auch durchsetzen. Eine Klage gegen den oder die Erben ist aber erst möglich, wenn diese die Erbschaft angenommen haben, § 1958 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gläubiger beantragt Nachlasspflegschaft

In diesen Fällen besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht die Einsetzung eines so genannten Nachlasspflegers zu beantragen. Gegen diesen Nachlasspfleger kann man dann vor den staatlichen Gerichten als Beklagten seinen Anspruch als Gläubiger geltend machen.

Für die Einsetzung eines Nachlasspflegers reicht es aus, wenn man bei dem Nachlassgericht glaubhaft macht, dass man einen Anspruch gegen den Nachlass hat.

Der Nachlasspfleger wird nach seiner Einsetzung durch das Gericht als gesetzlicher Vertreter des – noch unbekannten – Erben gegebenenfalls noch vor Einreichung einer Klage durch den Gläubiger prüfen, ob der gegen den Nachlass geltend gemachte Anspruch tatsächlich begründet ist und ihn im Rahmen seiner für den Nachlass bestehenden Vermögensfürsorge- und Verwaltungspflicht nach Möglichkeit begleichen.

Soweit sich der Nachlasspfleger nicht darüber im Klaren ist, wie viele Nachlassgläubiger existieren und ob der Nachlass zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, kann er die Gläubiger im so genannten Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern und auf diesem Weg eine Haftungsbeschränkung für den Nachlass herbeiführen.

Soweit der Nachlasspfleger feststellen muss, dass der Nachlass zur Befriedigung der geltend gemachten Forderung nicht ausreicht, wird er die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 1975 ff. BGB beantragen.

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