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Gläubiger des Erblassers findet keinen Ansprechpartner – Nachlasspflegschaft bei Gericht anregen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn die Erben unbekannt sind, kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden
  • Jedermann kann eine Nachlasspflegschaft beantragen
  • Der Nachlass kommt für die Kosten einer Nachlasspflegschaft auf

Der Tod eines Menschen bringt nicht nur für nahe Verwandte und die Erben massive Veränderungen mit sich.

Auch die Geschäfts- und Vertragspartner des Verstorbenen müssen sich auf eine komplett neue Situation einstellen. Konnte man vor dem Erbfall seine Ansprüche und Forderungen noch problemlos gegenüber dem Erblasser anmelden und nötigenfalls auch durchsetzen, so weiß der Gläubiger des Erblassers nach dem Todesfall zunächst einmal gar nicht, an wen er sich halten soll.

Ist vom zuständigen Nachlassgericht ein Testament eröffnet worden oder dem Erben bereits ein Erbschein erteilt, so kann der Gläubiger durch Akteneinsicht beim Nachlassgericht an weitere Informationen gelangen, § 357 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Man kann die Erben selber ermitteln

Hat der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen und richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, so besteht für Gläubiger bei Bestehen eines rechtlichen Interesses durch Einsichtnahme in das betreffende Personenstandsbuch (Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburten- und Sterberegister) die Möglichkeit, sich über die familiären Verhältnisse und den oder die gesetzlichen Erben zu informieren, § 62 PstG (Personenstandsgesetz).

Beide vorgenannten Informationsquellen sind jedoch nur dann Erfolg versprechend, wenn die potentiellen Erben von ihrer Erbschaft Kenntnis erhalten und diese auch tatsächlich angetreten haben. Sind die Erben entweder unbekannt oder haben sie die Erbschaft ausgeschlagen, dann ist für den Nachlassgläubiger wieder guter Rat teuer.

Das Gesetz hat allerdings Vorsorge getroffen, um zu verhindern, dass ein Nachlass gänzlich ohne Ansprechpartner für Gläubiger und sonstige Beteiligte bleibt. Gemäß § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann das Nachlassgericht nämlich für die Übergangsphase bis zum Auffinden des Erben bzw. bis zur rechtskräftigen Annahme der Erbschaft durch den Erben einen so genannten Nachlasspfleger bestellen.

Die Einsetzung eines Nachlasspflegers kann dabei von jedermann formfrei beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes des Erblassers) angeregt werden.

Besteht ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft?

Voraussetzung für die Einsetzung eines Nachlasspflegers ist, dass im konkreten Einzelfall für eine Nachlasspflegschaft ein Bedürfnis besteht. Insbesondere dann, wenn das Nachlassgericht belastbare Hinweise darauf erhält, dass der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, da sich niemand um die einzelnen Nachlassgegenstände kümmert.

Mit welchen Aufgaben der zuständige Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Nachlasspfleger dann beauftragt, hängt vom Einzelfall ab. Nach seiner Ernennung tritt der Nachlasspfleger dann in dem ihm übertragenen Wirkungskreis als Vertreter des Nachlasses auf.

Wenn man als Gläubiger mit dem Gedanken spielt, eine Forderung gegen den Nachlass mit gerichtlicher Hilfe feststellen zu lassen und fehlt einem auf Erbenseite der Ansprechpartner, so kann man nach § 1961 BGB bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses die Einsetzung einer so genannten Prozesspflegschaft beantragen.

Noch bevor die Erbschaft von einem Erben wirksam angenommen wurde, kann man in diesem Fall einen Nachlasspfleger stellvertretend für den Nachlass vor Gericht in Anspruch nehmen.

Die Einsetzung eines Nachlasspflegers löst beim Nachlassgericht Kosten aus. Nach § 106 KostO (Kostenordnung) fällt bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft eine volle Gebühr an. Für die entstehenden Kosten haften die Erben, § 6 KostO.

Neben den Gebühren bei Gericht fällt bei berufsmäßigen Nachlasspflegern eine Vergütung an, §§ 1915, 1836 BGB.

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