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Das Nachlassinsolvenzverfahren - Wann kann, wann muss es der Erbe einleiten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann eine überschuldete Erbschaft ausschlagen
  • Hat man die Ausschlagung verpasst, kann man seine Haftung als Erbe immer noch beschränken
  • Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt die Haftung auf den Nachlass

Eine Erbschaft wird gemeinhin mit der Mehrung des eigenen Vermögens in Verbindung gebracht.

Ist man als Erbe in einem Testament eingesetzt worden oder fällt einem der Nachlass kraft gesetzlicher Erbfolge zu, dann wird man als Erbe mit dem Erbfall in aller Regel reicher und nicht ärmer.

Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Das deutsche Erbrecht sieht nämlich vor, dass der Erbe nicht nur das positive Vermögen des Erblassers erhält, sondern auch seine Schulden. Man wird als Erbe „Rechtsnachfolger“ des Erblassers, im Guten wie im Bösen, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten also nicht besonders sorgfältig gewirtschaftet hat und seine Schulden sein positives Vermögen übersteigen, dann bekommt man mit der Mitteilung des Nachlassgerichts, dass man als Alleinerbe in einem Testament eingesetzt wurde, ein möglicherweise gewichtiges Problem ans Bein gebunden.

Die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft ist der Königsweg

Ein überschuldeter Nachlass ist allerdings noch kein Grund, in Panik zu verfallen. Stellt man bald nach der Mitteilung über die Erbschaft fest, dass mit der Erbschaft vorzugsweise ein Verlustgeschäft auf einen zukommt, kann man sich jeglicher Sorgen durch eine binnen einer Frist von sechs Wochen zu erklärenden Ausschlagung vom Hals schaffen, § 1944 BGB.

Nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist vermischt sich grundsätzlich das (eventuell negative) Vermögen des Erblassers mit dem eigenen Vermögen des Erben. Es entsteht eine Haftungsmasse. Dies bedeutet, dass sich Gläubiger des Erblassers spätestens nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist auch an dem Privatvermögen des Erben für Schulden des Erblassers schadlos halten können.

Stellt der Erbe jedoch nach Annahme der Erbschaft fest, dass er mit der Annahme des Erbe kein gutes Geschäft gemacht hat, dann kann er seine Haftung nachträglich noch auf den übernommenen Nachlass beschränken und so sein eigenes Privatvermögen retten.

Der Erbe kann zu diesem Zweck zum einen eine so genannte Nachlassverwaltung beantragen, wenn er den Eindruck hat, dass er nicht alle Gläubiger des Erblassers mit Mitteln aus dem Nachlass bedienen kann, § 1981 BGB. Der Erbe verliert mit gerichtlicher Anordnung der Nachlassverwaltung das Recht, die Erbschaft zu verwalten und über sie zu verfügen, § 1984 BGB.

Kenntnis von Überschuldung? Nachlassinsolvenz beantragen!

Hat der Erbe jedoch darüber hinaus gehend positive Kenntnis von der Tatsache, dass er nicht alle Gläubiger des Erblassers mit Mitteln aus der Erbschaft befriedigen kann, dann darf er sich nicht darauf beschränken, eine Nachlassverwaltung zu beantragen, sondern muss vielmehr beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht unverzüglich die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 1980 BGB.

Ein solches Verfahren ist immer dann in die Wege zu leiten, wenn der Nachlass überschuldet ist (Nachlassvermögen deckt die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten nicht) oder wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist (Fällige Zahlungsverpflichtungen des Nachlasses können nicht mit Nachlassmitteln erfüllt werden).

Bei einer bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ebenfalls ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege geleitet werden, § 320 InsO (Insolvenzordnung).

§ 1980 Abs. 2 BGB verschärft für den Erben sogar die Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Nach dieser Vorschrift muss der Erbe auch bei „auf Fahrlässigkeit beruhender Unkenntnis“ des Tatbestands der Überschuldung oder der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses tätig werden und ein Insolvenzverfahren einleiten.

Der Erbe muss unverzüglich handeln

Unterlässt der Erbe die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder verzögert er die Antragstellung (man muss unverzüglich handeln), dann hat dies in erster Linie finanzielle Konsequenzen für den Erben.

Bleibt er vollkommen untätig, begibt er sich der Chance, die bereits erfolgte Vermischung seines eigenen Vermögens mit dem (negativen) Vermögen des Erblassers wieder aufzuheben. Er haftet in diesem Fall für fremde Schulden mit eigenem Geld.

Stellt er den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens zu spät, macht er sich gegenüber Nachlassgläubigern, die im Insolvenzverfahren leer ausgehen, schadensersatzpflichtig.

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