Wann kann der Vorerbe über ein Nachlassgrundstück verfügen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorerbe darf grundsätzlich nicht über Nachlassimmobilien verfügen
  • Erblasser kann den Vorerben von dieser Beschränkung befreien
  • Wann muss der Nacherbe in Veräußerung einer Immobilie einwilligen?

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Mit einer solchen Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser dafür sorgen, dass sein Vermögen mit dem Eintritt des Erbfalls zunächst an den Vorerben geht und zu einem definierten Zeitpunkt an den Nacherben weitergegeben wird.

Der Erblasser kann den Lauf seines Vermögens so über mehrere (Erben-) Generationen hinweg steuern.

In der Praxis häufig anzutreffen ist die Konstruktion der Vor- und Nacherbschaft innerhalb einer Familie: Der Erblasser setzt seinen Ehepartner als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. So ist sichergestellt, dass das Familienvermögen auch in der Familie verbleibt.

Nacherbe muss geschützt werden

Nachdem von Anfang an klar ist, dass der Vorerbe das geerbte Vermögen nur auf Zeit besitzen und für sich nutzen darf und am Ende an den Nacherben herauszugeben hat, müssen die Interessen des Nacherben geschützt werden.

Es muss effektiv verhindert werden, dass der Vorerbe die ihm anvertraute (Vor-) Erbschaft verschleudert, verschenkt oder in einem Maße schmälert, dass im Nacherbfall beim Nacherben nichts mehr ankommt.

Zwei zentrale Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben finden sich in § 2113 BGB. Danach ist es dem Vorerben untersagt, Vermögenswerte aus dem Nachlass an dritte Personen zu verschenken und der Vorerbe kann grundsätzlich nicht über Immobilien verfügen, die zum Nachlass gehören.

Das Gesetz sieht also dem Grunde nach vor, dass Nachlassimmobilien mit dem Eintritt des Nacherbfalls beim Nacherben ankommen sollen.

Wann kann der Vorerbe ausnahmsweise doch über Nachlassimmobilien verfügen?

Der Grundsatz, wonach der Vorerbe nicht zu Lasten des Nacherben über Nachlassimmobilien verfügen darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos.

So sieht § 2136 BGB bereits vor, dass der Erblasser den Vorerben von der Beschränkung, wonach er über Nachlassimmobilien nicht wirksam verfügen kann, befreien kann. Findet sich im Testament oder im Erbvertrag des Erblassers also eine solche Befreiung des Vorerben, dann kann der Nacherbe eine Verfügung über das Grundstück nicht verhindern.

Eine Verfügung durch den (nicht befreiten) Vorerben über eine Nachlassimmobilie ist selbstverständlich auch immer dann möglich, wenn sämtliche Nacherben dieser Verfügung ihren Segen gegeben haben. Willigen die Nacherben ein oder genehmigen sie die Verfügung im Nachhinein, dann ist die Verfügung auch wirksam.

Nacherbe muss in Verfügung des Vorerben einwilligen

Eine weitere Möglichkeit für den nicht befreiten Vorerben, über ein Nachlassgrundstück zu verfügen, sieht § 2120 BGB vor.

Danach hat der Vorerbe einen Anspruch gegen den Nacherben auf Einwilligung zu einer Verfügung über ein Nachlassgrundstück, wenn diese Verfügung für eine „ordnungsgemäße Verwaltung“ des Nachlasses erforderlich ist.

Muss der Vorerbe beispielsweise Schulden des Erblassers begleichen und hat er für diesen Zweck nicht genügend bare Mittel, dann kann er beim Nacherben dessen Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks einfordern.

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