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Miterbe muss der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks zustimmen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 22.07.2010 – 5 U 505/10

  • Ein Erbe mit einem Anteil von 1/24 blockiert den Verkauf eines Nachlassgrundstücks
  • Miterbin verklagt den blockierenden Erben auf Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks
  • Oberlandesgericht gibt der Klage statt

Das OLG Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Erbe von einem Miterben die Zustimmung zu einem Verkauf eines Grundstücks, das zum Nachlass gehört, verlangen kann.

In der Angelegenheit war im Jahr 1985 nach einem Erbfall eine Erbengemeinschaft gebildet worden. Die verschiedenen Mitglieder der Erbengemeinschaft schafften es in der Folge nicht, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Denn im Jahr 2008 bestand die Erbengemeinschaft immer noch aus 6 Mitgliedern.

Eine Miterbin, die an der bestehenden Gemeinschaft zu ½ beteiligt war, wollte ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an eine Kirchengemeinde für einen Kaufpreis von 13.515 Euro veräußern. Die Kirchengemeinde wollte auf dem Grundstück einen Kindergarten errichten.

Ein Miterbe will dem Verkauf des Grundstücks nicht zustimmen

Es wurde ein Notartermin vereinbart, zu dem zwar die hälftige Erbin, aber nicht alle anderen Erben erschienen. Die Veräußerung des Nachlassgrundstücks wurde jedoch nachträglich von sämtlichen Miterben, bis auf einen Erben, genehmigt. Der eine Erbe, der seine Genehmigung nicht erteilen wollte, war an der Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 1/24 beteiligt und blockierte mit seiner Weigerung den Vollzug des Rechtsgeschäfts.

Die hälftige Miterbin, die den Verkauf des Grundstücks inszeniert hatte, verklagte den sich weigernden Miterben sodann vor dem Landgericht auf Zustimmung zu dem bereits abgeschlossenen Vertrag.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht noch abgewiesen. Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig, da es sich in Ermangelung eines Streitwertes von 5.000 Euro für unzuständig hielt.

OLG verurteilt den Erben zur Zustimmung

Die Klägerin ging gegen das Urteil des Landgerichts in Berufung und bekam vor dem Oberlandesgericht Recht. Der Miterbe zu 1/24 wurde vom OLG dazu verurteilt, seine Zustimmung zu dem Grundstücksverkauf zu erteilen.

In der Begründung der Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass sehr wohl ein Streitwert vorliege, der die Zuständigkeit des Landgerichts begründe. Maßgeblich für die Ermittlung des Streitwertes sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Veräußerung des Grundstücks.

Nachdem dies für die hälftige Erbin ausgehend von einem Verkaufspreis des Grundstücks über einem Betrag von 5.000 Euro liege, sei die erstinstanzielle Zuständigkeit des Landgerichts gegeben gewesen.

Auch in der Sache gab das OLG der Klägerin Recht. Zwar bestimme § 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass mehrere Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und einvernehmlich verfügen können.

Erbengemeinschaft hat Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf der Immobilie

Im vorliegenden Fall habe die Erbengemeinschaft jedoch gegen den einen sich weigernden Erben einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Verkauf. Diesen Anspruch der Erbengemeinschaft könne die klagende Erbin auch nach § 2039 BGB stellvertretend im eigenen Namen geltend machen.

Das Grundstücksgeschäft stelle, so das Gericht, eine Maßnahme der Verwaltung im Sinne von § 2038 BGB dar. Zu Maßnahmen der Verwaltung nach § 2038 BGB, die mehrheitlich beschlossen werden können, gehörten, so das OLG, auch Veräußerungsgeschäfte.

Unzulässig seien lediglich Veräußerungsgeschäfte, die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses nach sich zögen. Eine solche wesentliche Änderung des Nachlasses durch den Abschluss eines Veräußerungsgeschäftes würde dann vorliegen, wenn die „Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses als Ganzes in einschneidender Weise geändert würde“.

Diese Voraussetzungen wurden vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall jedoch verneint. Nachdem der Verkauf des Grundstücks nach Wertung des Gerichts auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 2038 BGB entsprach, wurde der Miterbe zur Zustimmung verurteilt.

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