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Bank darf für die Nachlassabwicklung keine Gebühren erheben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Banken haben bei der Abwicklung eines Erbfalls einen erhöhten Aufwand.
  • Die Muster-AGB der Banken sehen keine Erstattung von Gebühren vor.
  • Bank, die für die Abwicklung eines Erbfalls Gebühren fordert, unterliegt vor Gericht.

Bei fast jedem Erbfall entsteht auch für die Bank, bei der der Erblasser sein Konto hatte, ein erhöhter Arbeitsaufwand.

So müssen Banken nach § 33 ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) kraft Gesetz sämtliche für den Erblasser verwahrten Vermögenswerte binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von dem Todesfall bei den Finanzbehörden melden.

Weiter müssen sich die Banken nach Eintritt des Erbfalls regelmäßig mit den Erben auseinandersetzen, die Berechtigung der Erben prüfen und Konten auf die Rechtsnachfolger des Erblassers umschreiben oder auch auflösen.

Wenn eine Nachlasssache streitig wird und die Erbfolge unklar ist, dann dürfen sich zuweilen auch die Rechtsabteilungen der Banken mit der Frage beschäftigen, wie sich die Bank zur Vermeidung von Regressforderungen gegenüber den einzelnen Beteiligten verhalten soll.

Diese Tätigkeiten binden bei den Banken Personal, das auch bezahlt werden muss. Kein Wunder, dass Banken versuchen, diesen zusätzlichen Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Erbfalls entsteht, auf den Erben abzuwälzen.

Banken-AGB regeln Kosten für die Bankdienstleistungen

Will eine Bank im Nachlassfall den Erben mit Gebühren belasten, dann benötigt sie hierfür eine taugliche Anspruchsgrundlage. Zu allererst lohnt es sich in diesem Zusammenhang in die zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Bank zu schauen. Nachdem der Erbe die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), tritt er als neuer Vertragspartner der Bank in den vom Erblasser abgeschlossenen Bankvertrag ein.

Damit gelten für den Erben alle vertraglichen Vereinbarungen und eben auch die von der Bank ihren vertraglichen Beziehungen regelmäßig hinterlegten allgemeinen Geschäftsbeziehungen.

In diesen AGB findet sich regelmäßig eine eigene Rubrik „Kosten der Bankdienstleistungen“, in der ebenso regelmäßig auf einen speziellen Preisaushang verwiesen wird, in dem jede Bank die Gebühren für die von ihr ausgeführten Dienstleistungen ausweist.

Hier ist zunächst einmal wichtig zu wissen, dass es in den vom Bankenverband zur Verfügung gestellten Muster-AGB eine Regelung zu „nicht entgeltfähigen Leistungen“ der Banken gibt. Dort ist explizit geregelt, dass eine Bank für eine Dienstleistung, zu der sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, grundsätzlich kein Entgelt berechnen wird.

Einige Banken versuchen, Gebühren für die Nachlassabwicklung zu erheben

Im Regelfall sollte vor dem Hintergrund dieser Regelung in den Muster-AGB der Banken die Abwicklung einer Nachlasssache für den Erben kostenfrei sein.

Da Banken jedoch bei der Schaffung neuer Gebührentatbestände durchaus kreativ sind, kommt es im Einzelfall immer wieder vor, dass Erben auch für Standardvorgänge im Zusammenhang mit der Abwicklung einer Erbschaft mit Gebühren belastet werden.

So musste sich beispielsweise das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.03.2001, 8 O 57/01) mit einer Bank beschäftigen, die in ihren AGB folgenden Passus aufgenommen hatte:

Für die nicht im Preisverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen bestimmen.

 In einem internen Papier hatte die Bank hierzu näher konkretisiert:

Für die Abwicklung des Nachlasses erhebt die Bank ein Entgelt, Anhaltspunkte für die Höhe des Entgeltes ergeben sich aus dem Konditionenverzeichnis.

Behandlung von Nachlässen; Konto je nach Umfang der Arbeit und bis zu TDM 100
nach Wert des Nachlasses Richtwert 2 ‰.

 Nachdem die Bank auf dieser Grundlage ihre Kunden mit Gebühren belastet hatte, klagte ein Verbraucherschutzverein vor dem Landgericht gegen diese Praxis der Bank und bekam vor Gericht Recht.

Das Gericht verurteilte die Bank, die Verwendung der fraglichen Klauseln zu unterlassen.

Das Gericht kritisierte in seiner Entscheidung insbesondere, dass es weder für Erblasser noch für den Erben erkennbar sei, für welche Tätigkeit die Bank die Gebühr für die Nachlassbearbeitung/-abwicklung erheben will.

Das Gericht wertete die Gebührenbestimmungen der Bank schlicht als intransparent und damit unwirksam.

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