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Hat der einzelne Miterbe Anspruch auf Benutzung eines konkreten Nachlassgegenstandes?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können einzelne Nachlassgegenstände nutzen
  • Im Einzelfall ist eine Nutzungsregelung empfehlenswert
  • Notfalls entscheiden Gerichte über das Nutzungsrecht der Erben

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben eingesetzt oder kommt durch die gesetzliche Erbfolge mehr als nur ein Erbe zum Zuge, dann bilden die Erben eine so genannte Erbengemeinschaft.

Das Gesetz sieht vor, dass dieser Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zusteht, § 2038 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses können die Erben untereinander einvernehmlich jederzeit den konkreten Gebrauch von einzelnen Nachlassgegenständen regeln.

So spricht beispielsweise nichts dagegen, wenn der Sohn als Miterbe nach dem Tod seines Vaters dessen Auto alleine nutzt, während gleichzeitig die überlebende Ehefrau ein zum Nachlass gehörendes Appartement weiterhin bewohnt, solange zwischen den beiden hinsichtlich der jeweiligen Nutzung nur Einvernehmen besteht. Wenn sich die Miterben untereinander einig sind, können sie grundsätzlich jegliche Gebrauchsregelung treffen.

Nutzungsregelung erspart späteren Streit unter den Erben

Oft sind sich die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft aber alles andere als einig. Auch für diesen Fall macht es aber Sinn, für einzelne Nachlassgegenstände bis zur Auseinandersetzung eine vorübergehende Nutzungsregelung zu treffen.

Das Gesetz gewährt in diesem Zusammenhang jedem Miterben ein selbständiges Recht zum Gebrauch von einzelnen Nachlassgegenständen, wenn dadurch nicht der Mitgebrauch der anderen Miterben beeinträchtigt wird, §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB. Dabei ist jeder einzelne Erbe bei der konkreten Festlegung der Art und Weise des Gebrauchs allerdings auf einen Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft angewiesen.

Können sich die Erben auf eine bestimmte Nutzungsregelung nicht einigen und kommt auch kein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Erbengemeinschaft zustande, dann kann ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft nötigenfalls vor Gericht ziehen und dort klageweise die Zustimmung der anderen Miterben zu einer Benutzungsregelung einfordern, die dem Interesse aller Teilhaber (Miterben) nach billigem Ermessen entspricht, § 745 Abs. 2 BGB.

Diese gesetzliche Bestimmung ist naturgemäß alles andere als leicht handhabbar. So dürfte es in der Praxis oft bereits schwierig sein, eine Nutzungsregelung zu finden, die dem „Interesse aller Miterben“ gerecht wird. Hinzu kommt, dass die Regelung auch noch „billigem Ermessen“ entsprechen muss.

Gericht wird zunächst versuchen, zu vermitteln

Das angerufene Gericht wird im Zweifel versuchen, zwischen den beteiligten Miterben eine für alle interessengerechte Lösung zu vermitteln, was regelmäßig auch die Zahlung eines Nutzungsentgelts durch denjenigen Miterben mit einschließt, der die alleinige Nutzung eines Nachlassgegenstandes für sich reklamiert.

Keine gute Idee ist es, wenn sich einzelne Miterben Nachlassgegenstände unter Ausschluss der anderen Miterben zur alleinigen Nutzung „unter den Nagel reißen“, ohne Einvernehmen oder einen Mehrheitsbeschluss hergestellt zu haben.

So bewegen sich beispielsweise Miterben, die am Tag nach dem Tod des Erblassers Wohnungsschlösser an der Wohnung des Erblassers mit dem Ziel austauschen lassen, sich mit dieser Aktion ein exklusives Zugangsrecht zum Nachlass zu sichern, hart an der Grenze zum Strafrecht.

Abgesehen davon, dass die ausgesperrten Miterben diesen Zustand nicht dulden müssen und sich ihr Zugangsrecht notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung wieder herstellen können, interessiert sich gegebenenfalls auch die Staatsanwaltschaft unter dem Aspekt der Sachbeschädigung, der Nötigung sowie des Diebstahls für eine solche eher egoistische Nachlasssicherung.

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