Der Vorerbe darf Erbschaftsgegenstände nicht verschenken

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz schützt die Interessen des Nacherben
  • Der Vorerbe darf keine Nachlasswerte verschenken
  • Der Nacherbenvermerk im Grundbuch schützt den Nacherben vor Immobilientransaktionen

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser seine Erbfolge über mehrere Generationen hinweg regeln.

Im Erbfall erhält dann zunächst der so genannte Vorerbe das Vermögen des Erblassers und kann es für seine Zwecke nutzen. Mit dem Nacherbfall (in der Regel mit dem Ableben des Vorerben) ist dann der Nacherbe an der Reihe und kommt in den Genuss des Erblasservermögens.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist dabei nicht immer ganz spannungsfrei. So ist der Nacherbe zwar vollwertiger Erbe des Erblassers, er kommt aber für den Zeitraum der Vorerbschaft nicht an „seine“ Erbschaft heran.

Der Nacherbe ist vielmehr darauf angewiesen, dass der Vorerbe mit der Erbschaft nicht nachlässig umgeht und sie auch nicht verschwendet. Der Nacherbe erhält die Erbschaft im Nacherbfall in dem Zustand und in der Zusammensetzung, wie sie ihm vom Vorerben hinterlassen wurde.

Der Nacherbe wird vom Gesetz geschützt

Der Nacherbe ist aber nicht alleine auf Hoffen und Bangen angewiesen, dass ihm der Vorerbe die Erbschaft in einem vernünftigen Zustand hinterlässt.

Vielmehr haben die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches durchaus erkannt, dass die Interessen von Vor- und Nacherbe konträr sein können. Vor diesem Hintergrund wurden in das Gesetz zugunsten des Nacherben zahlreiche Schutzmechanismen eingebaut, die sicherstellen sollen, dass die Erbschaft am Ende beim Nacherben in einer halbwegs anständigen und vor allem werthaltigen Verfassung ankommt.

So ist der Vorerbe beispielsweise nach § 2113 Abs. 1 BGB grundsätzlich daran gehindert, über zum Nachlass gehörende Immobilien zu verfügen.

Weiter muss der Vorerbe (oder dessen Erben) dem Nacherben Rechenschaft über seinen Umgang mit der Erbschaft ablegen und schuldet dem Nacherben Schadensersatz, wenn sich der Nachlass zum Zeitpunkt der Übergabe nicht in einem Zustand befindet, der einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, § 2130 BGB.

Der Vorerbe darf Erbschaftsgegenstände nicht verschenken

Eine weitere zentrale Schutzvorschrift zugunsten des Nacherben findet sich in § 2113 Abs. 2 BGB.

Danach ist es dem Vorerben grundsätzlich untersagt, über Erbschaftsgegenstände unentgeltlich zu verfügen, sprich sie zu verschenken.

Unentgeltlich ist eine Verfügung des Vorerben dann, wenn seiner Leistung keine adäquate Gegenleistung gegenüber steht und der Vorerbe dies wusste oder zumindest hätte erkennen können.

Insgesamt unwirksam ist auch eine Schenkung des Vorerben, die nur teilweise unentgeltlich erfolgte. „Verkauft“ der Vorerbe demnach eine zum Nachlass gehörende Drei-Zimmer-Wohnung in Hamburg Blankenese für 10.000 Euro an seine Lebensgefährtin, dann ist dieser Vorgang nach § 2113 Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam.

Wusste der beschenkte Erwerber von der Verfügungsbeschränkung des Vorerben oder war er über diesen Umstand grob fahrlässig in Unkenntnis, dann scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem übertragenen Erbschaftsgegenstand aus, § 2113 Abs. 3 BGB. Die Schenkung ist unwirksam und der Schenkungsgegenstand ist spätestens mit dem Eintritt des Nacherbfalls ans den Nacherben herauszugeben.

Bei unentgeltlichen Verfügungen über Grundstücke wird der Nacherbe regelmäßig durch den nach § 51 GBO (Grundbuchordnung) einzutragenden Nacherbenvermerk wirksam geschützt.

Anstandsschenkungen sind dem Vorerben erlaubt

Das Verbot für den Vorerben, Erbschaftsgegenstände zu verschenken, gilt allerdings nicht absolut.

Nach § 2113 Abs. 2 S. 2 BGB sind von dem Verbot nämlich solche Schenkungen ausgenommen, „durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.“

Solche so genannten Anstandsschenkungen sind dem Vorerben demnach erlaubt.

Zu solchen Anstandsschenkungen zählen vor allem übliche Geburtstags- Weihnachts- oder auch Hochzeitsgeschenke, die der Vorerbe Dritten mit Mitteln aus dem Nachlass macht.

Dabei dürfen diese Geschenke aber wertmäßig nicht aus dem Rahmen fallen.

Auf keinen Fall kann der Vorerbe eine Anstandsschenkung dafür nutzen, um die Rechte des Nacherben zu beeinträchtigen oder sogar zu vereiteln.

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