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Kann man einen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausschließen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gegen seinen Willen kann man einen Miterben nicht loswerden
  • Ein Miterbe kann seinen Erbteil an weitere Erben verkaufen und übertragen
  • Ein Miterbe kann mittels "Abschichtung" aus der Erbengemeinschaft aussteigen

Wenn bei einem Erbfall mehrere Erben zur Erbfolge berufen sind, dann entsteht zwischen diesen mehreren Erben kraft Gesetz und automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft.

Diese Erbengemeinschaft wird neuer Eigentümer des Vermögens des Erblassers. Die Erbengemeinschaft hat den Nachlass zu verwalten und am Ende auseinanderzusetzen. Mit der Auseinandersetzung ist die Regulierung von Nachlassverbindlichkeiten und die Teilung des Nachlasses unter den mehreren Erben verbunden.

Nachlassverwaltung durch und Nachlassauseinandersetzung unter mehreren Miterben hört sich wenig spektakulär an, kann Beteiligte aber im Einzelfall an den Rand eines Nervenzusammenbruchs führen.

Miterben müssen gemeinsam handeln

Diese mit der Verwaltung und der Teilung eines Nachlasses verbundenen praktischen Probleme hängen damit zusammen, dass die diversen Erben darauf angewiesen sind, gemeinsam zu handeln und gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

Zuweilen haben einzelne Miterben aber - aus welchen Gründen auch immer - kein Interesse daran, mit den anderen Miterben zusammen zu arbeiten. Es kommt gar nicht so selten vor, dass von einzelnen Erben jegliche Kommunikation zu anderen Miterben komplett verweigert wird. In Extremfällen versuchen einzelne Miterben auch, die Nachlassverwaltung und die Nachlassauseinandersetzung gezielt zu sabotieren.

In diesen Fällen suchen die dem Grunde nach kooperationswilligen Miterben nach Wegen, um aus einer so verfahrenen Situation heraus zu kommen.

Miterbe kann nicht gegen seinen Willen ausgeschlossen werden

Betroffene Miterben überlegen in solchen Fällen zuweilen recht kreativ, wie sie den störenden Miterben los werden können.

Ein in diesem Zusammenhang oftmals gehegter Wunsch, nämlich den störenden Miterben aus der Erbengemeinschaft auszuschließen, bleibt jedoch regelmäßig unerfüllt.

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, einen einzelnen Miterben gegen dessen Willen aus der Erbengemeinschaft zu drängen. Einem Miterben kann also seine Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft nicht etwa gekündigt werden und ebenso wenig kann man den Störer mit gerichtlicher Hilfe aus der Erbengemeinschaft drängen.

Gleichfalls ist es den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft verwehrt, den Erbteil des störenden Miterben wertmäßig zu taxieren und dem Betroffenen in der Absicht, ihn los zu werden, seinen Anteil auszuzahlen. Ist der Betroffene mit einer solchen Lösung nicht einverstanden, dann bleibt er mit allen Rechten und Pflichten Mitglied der Erbengemeinschaft.

Wie kann man sich von einem Miterben trennen?

Das Gesetz sieht als Möglichkeit, einen Miterben aus einer Erbengemeinschaft zu verabschieden, insgesamt drei Wege vor. Alle drei Wege setzen allerdings voraus, dass innerhalb der Erbengemeinschaft Einvernehmen besteht.

Zunächst einmal können die Erbengemeinschaft den klassischen Weg der Nachlassauseinandersetzung beschreiten. Nach Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten teilen die Miterben den Nachlass analog den ihnen jeweils zustehenden Erbquoten. Nach erfolgter Verteilung der Erbschaft erlischt die Erbengemeinschaft und alle Erben können ihrer Wege gehen.

Der zweite Weg besteht in der Übertragung des Erbteils eines Erben auf einen oder mehrere Miterben, § 2033 BGB. Ein solcher Übertragungsvorgang bedarf der notariellen Beurkundung und kann - muss nicht - eine finanzielle Abgeltung für den weichenden Erben enthalten.

Der dritte Weg des Ausscheidens eines Miterben aus einer Erbengemeinschaft ist unter dem Begriff der "Abschichtung" von der Rechtsprechung entwickelt worden. Bei einer Abschichtung verzichtet ein Miterbe auf seine Rechte an der Erbengemeinschaft und scheidet aus der Gemeinschaft aus.

Der so frei gewordene Anteil wird auf die übrigen Erben analog ihrer Anteile übertragen. Auch bei einem solchen Vorgang kann vereinbart werden, dass an den weichenden Erben eine Abfindung bezahlt wird.

Für eine Abschichtung müssen die Erben regelmäßig auch keinen Notar aufsuchen. Eine Vereinbarung über eine Abschichtung ist grundsätzlich formfrei möglich.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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