Auskunftsansprüche gegen einen Miterben – Wie bekommt ein Erbe Informationen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kann man vom Miterben Auskunft verlangen?
  • Das Gesetz kennt keinen Auskunftsanspruch
  • Gerichte schaffen im Einzelfall Abhilfe

Es geschieht in der Praxis gar nicht so selten, dass ein Erbe bereits seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt hat.

So erhalten beispielsweise Kinder, die ihre Eltern im Laufe der Jahre aus dem Auge verloren haben, vom Gericht die Nachricht, dass Vater oder Mutter verstorben ist und das Kind nunmehr als gesetzlicher Erbe vorgesehen ist.

Relativ unproblematisch entwickeln sich solche Fälle, wenn das Kind als alleiniger Erbe die Erbfolge antreten kann. Als Alleinerbe hat man nämlich grundsätzlich das Recht, den kompletten Nachlass unmittelbar nach dem Erbfall in Besitz zu nehmen. Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses sind dem Erben so unschwer möglich.

Mehrere Erben – Größere Probleme

Wesentlich schwieriger ist die Situation regelmäßig dann, wenn es neben dem Erben, der bereits seit geraumer Zeit den Kontakt zum Erblasser verloren hatte, weitere Erben gibt.

Oft hatten nämlich diese anderen Erben zu Lebzeiten des Erblassers wesentlich engeren Kontakt zu diesem oder lebten sogar mit dem Erblasser zusammen. Diese Erben haben nach Eintritt des Erbfalls den deutlichen Vorteil, dass sie über Zusammensetzung und Werthaltigkeit der Erbschaft bestens im Bilde sind.

Der Miterbe, der sich vom Erblasser entfernt hatte, weiß hingegen nur, dass er (Mit-) Erbe geworden ist. Was er aber tatsächlich geerbt hat, davon hat dieser Erbe in aller Regel keine Ahnung oder allenfalls eine vage Vorstellung.

Das Gesetz differenziert allerdings nicht zwischen den Erben, die sich bis zuletzt in unmittelbarer Nähe des Erblassers befunden haben und denjenigen Erben, die den Erblasser aus dem Auge verloren haben.

Es gibt keine Erben erster und zweiter Klasse. Jeder Erbe hat – entsprechend der auf ihn entfallenden Erbquote – grundsätzlich gleiche Rechte am Nachlass.

Wie bekommt ein Miterbe Informationen?

In der Praxis kollidiert dieser Grundsatz oft mit dem Umstand, dass ein Erbe Besitzer des Nachlasses ist und über den Bestand des Nachlasses genauestens informiert ist, während der andere Erbe so gut wie gar keine Informationen über die Erbschaft verfügt.

Der Erbe, der zu Lebzeiten weit weg vom Erblasser und dessen Vermögen war, benötigt demnach dringend Informationen.

Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann der eher ahnungslose Erbe dabei zunächst den klassischen Weg gehen und mit Hilfe eines Erbscheins, der sein Erbrecht dokumentiert, bei Grundbuchämtern nach Immobilien oder beim Bundesverband deutscher Banken nach Bankvermögen des Erblassers forschen.

Dieser Weg der Informationsbeschaffung kostet allerdings Zeit und Geld und führt dann nicht zum gewünschten Erfolg, wenn der Erblasser sein Vermögen beispielsweise in Form von Goldmünzen bei sich zu Hause aufbewahrt hat oder über Vermögenswerte im Ausland verfügte.

In diesem Fall hilft dem auf Informationen angewiesenen Miterben nur ein direktes Auskunftsersuchen an denjenigen Miterben, der einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse hat.

Auskunftsanspruch von Miterben untereinander

In rechtlicher Hinsicht beginnen an diesem Punkt aber die Probleme. Das Gesetz kennt nämlich keinen Auskunftsanspruch von Miterben untereinander.

Um diesen offensichtlichen Lapsus des Gesetzgebers auszugleichen, muss man kreativ werden bzw. Kenntnis von einschlägiger Rechtsprechung haben.

So erkennen die Gerichte dem ahnungslosen Miterben regelmäßig einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu, wenn er selber in entschuldbarer Weise keinen Überblick über den Nachlass hat und der Miterbe die begehrten Informationen unschwer erteilen kann.

Diesen Grundsatz hat der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1953 wie folgt zusammengefasst:

Die Rechtsprechung hat aber diese Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus auf alle solche Fälle ausgedehnt, wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind … . Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen.

Demjenigen Miterben, der gleichsam auf dem Nachlass sitzt, aber Informationen über den Nachlass eher zögerlich verlautbaren lässt, kann man im Bedarfsfall bereits mit dieser Rechtsprechung auf den Pelz rücken.

Auskunftspflicht des Hausgenossen des Erblassers

Als überaus effektiv erweist sich weiter der Auskunfstanspruch in § 2028 BGB für die Fälle, in denen der informierte Miterbe zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser zusammen gelebt hat.

Nach § 2028 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Nach dieser Vorschrift ist (auch) derjenige Miterbe, der mit dem Erblasser bis zuletzt zusammengelebt hat, verpflichtet, allen anderen Miterben unter anderem mitzuteilen, ob er einzelne Nachlassgegenstände gegebenenfalls bereits veräußert hat und wo sich die Nachlassgegenstände im Einzelnen befinden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ in § 2028 BGB eher weit auszulegen ist. Ein zeitlich überschaubarer Aufenthalt des Erblassers im Krankenhaus vor seinem Ableben hebt beispielsweise eine häusliche Gemeinschaft nicht auf.

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