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Wem gehören die E-Mails des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sind E-Mails überhaupt vererblich?
  • Nur die Erben haben ein Recht auf die Mails des Verstorbenen
  • Wie reagieren Google und Yahho auf einen Erbfall?

Die Nutzung von elektronischer Post gehört für Millionen von Deutschen zum täglichen Leben.

Sowohl im Geschäftsverkehr als auch für rein private Zwecke werden in Deutschland jeden Tag Millionen von E-Mails versendet. Nach jüngsten Erhebungen wurden alleine im Jahr 2015 in Deutschland über 537 Milliarden E-Mails verschickt.

Im Erbfall muss die Frage geklärt werden, wem die E-Mails des Erblassers gehören? Wer darf über bereits ausgedruckte E-Mails verfügen, wer hat das Recht, in den E-Mail-Account des Verstorbenen Einsicht zu nehmen?

Dabei kann das Interesse an einem Einblick in die digitale Welt des Erblassers durchaus auf unterschiedlichen Motiven beruhen. In E-Mails werden sowohl geschäftlich wie finanziell relevante Sachverhalte abgehandelt, als auch werden in E-Mails hochnotprivate Angelegenheiten mitgeteilt.

Rechtliche Fragen rund um den digitalen Nachlass des Erblassers und seine E-Mails sind in Deutschland gesetzlich nicht geregelt und entsprechend umstritten.

Wem gehören die Mails des Erblassers?

Bereits die Frage, wem die E-Mails des Erblassers nach seinem Tod gehören, wird in der einschlägigen Fachliteratur ergiebig diskutiert.

Ausgangspunkt dieser Diskussion ist der im Erbrecht anerkannte Grundsatz, dass zwischen vererbbaren und nicht vererbbaren Rechtspositionen eines Menschen unterschieden werden müsse. Vermögensrechtliche Positionen werden in aller Regel als vererblich angesehen, nicht vermögensrechtliche Positionen hingegen nicht.

E-Mails, die alleine rein private Mitteilungen des Erblassers und keinerlei Bezug zu vermögenswerten Interessen des Erblassers enthalten, werden vor diesem Hintergrund von Teilen der Literatur als nicht vererblich angesehen.

Alleine die Schwierigkeit, im Erbfall zwischen geschäftlichen und privaten Mails zu differenzieren, lässt die derzeit herrschende Meinung zu dem Schluss kommen, dass die E-Mails eines Verstorbenen in ihrer Gesamtheit dem oder den Erben zustehen.

Dem Grunde nach hat der Erbe also das Recht, über E-Mails des Erblassers - in gedruckter oder digitaler Form – zu verfügen, in diese E-Mails Einsicht zu nehmen und zu bestimmen, was mit den E-Mails geschieht.

E-Mails und der dazu gehörende E-Mail-Account gehören also dem Grunde nach zum Nachlass und können wie jede andere Vermögensposition vererbt werden.

Die nächsten Angehörigen des Erblassers, soweit sie nicht gleichzeitig Erben sind, können im Hinblick auf die E-Mails des Erblassers im Regelfall keine Rechte geltend machen.

Wie kommen die Erben an die E-Mails des Erblassers?

Ist die Frage, wem die E-Mails des Erblassers zustehen, im Regelfall noch mit hinreichender Sicherheit zu klären, so stößt der Erbe bei der Übernahme des E-Mail-Accounts rein tatsächlich zuweilen auf massive Probleme.

Hat der Erblasser nämlich in diesem entscheidenden Punkt nicht vorgesorgt, dann stellt sich für den – an sich einsichtsberechtigten – Erben das Problem, dass ihm Passwörter und Anmeldedaten fehlen, um in das Konto des Erblassers Einsicht zu nehmen.

Wie weit der Erbe in diesem Fall kommt, hängt massiv von der Frage ab, bei welchem Diensteanbieter der Erblasser seinen Mail-Account geführt hat. Während deutsche Anbieter wie GMX oder web.de den Erben nach Vorlage eines Erbscheins in aller Regel noch Zugang zu dem Account des Verstorbenen gewähren, wird es bei den in Deutschland ebenfalls weit verbreiteten ausländischen Anbietern schon wesentlich kniffliger.

Wie regeln Google und Yahoo den Erbfall?

So teilt Google für seinen Dienst GMail folgendes mit:

„In sämtlichen Fällen ist unsere hauptsächliche Verantwortung jedoch, die Daten der Nutzer zu schützen und vertraulich zu behandeln. Aus diesem Grund können wir keine Passwörter oder Anmeldedaten zur Verfügung stellen.“

Immerhin wird jedoch von Google in Aussicht gestellt, dass „unter bestimmten Umständen“ Zugriff auf Inhalte im Konto eines verstorbenen Nutzers gewährt werden kann.

Wesentlich rigider handhabt diese Frage hingegen beispielsweise der Internetdienst Yahoo. Der teilt in Ziffer 5.4 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich lapidar folgendes mit:

Ein Account ist nicht übertragbar und alle Rechte an dem Account und den gespeicherten Inhalten erlöschen mit dem Tod des Nutzers.“

Damit dürfte das komplette E-Mail-Konto eines Nutzers bei Yahoo nach dessen Tod für den Erben nicht mehr abrufbar sein.

Ob solche oder ähnliche Geschäftspraktiken mit dem deutschen AGB-Recht vereinbar sind, darf bezweifelt werden.

Ob der betroffene Erben diese Rechtsfrage aber im Einzelfall tatsächlich beispielsweise gegenüber einer in Irland ansässigen Yahoo! EMEA Limited klären lässt, wird es sich gut überlegen müssen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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