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Ein lediger Mann bzw. eine ledige Frau verstirbt – Wer wird Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen?
  • Kinder und Enkel erben zuerst
  • Geschwister und sonstige Verwandte als mögliche gesetzliche Erben

In Deutschland sind rund 40% aller Menschen ledig und leben ohne festen Partner.

Die Mehrheit in dieser Gruppe hat sich bewusst dafür entschieden, keine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Rund 15% der Deutschen haben bereits eine Ehe hinter sich und haben ihren Partner bzw. ihre Partnerin entweder durch Scheidung oder den Tod des Partners verloren.

Verstirbt eine unverheiratete Person, dann ist die Erbfolge zu klären. Wer Erbe einer ledigen Frau bzw. eines ledigen Mannes wird, hängt in der Praxis von diversen Parametern ab.

Als grundlegende Weichenstellung bei der Suche nach den Erben ist zu klären, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat bzw. seine Erbfolge noch zu Lebzeiten durch einen notariellen Erbvertrag geregelt hat. Existiert ein solcher letzter Wille, dann richtet sich die Erbfolge nach den dort vom Erblasser getroffenen Anordnungen.

Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor

Hat der Erblasser ein wirksames Testament errichtet, dann gehen die dort enthaltenen Anordnungen den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge vor. Hat der/die ledige Erblasser/in in dem Testament demnach einen Erben benannt, dann erhält dieser Erbe das komplette Vermögen des Erblassers.

Es kommt nicht darauf an, ob der im Testament benannte Erbe mit dem ledigen Erblasser verwandt war oder ob sich Erbe und Erblasser besonders gut und lange gekannt haben. Dem Erblasser steht es frei, jede beliebige natürliche oder auch erbfähige juristische Person in seinem Testament als seinen Erben und Rechtsnachfolger zu benennen.

Bei der Bestimmung des Erben durch Testament zählt alleine der Wille des Erblassers. Ob dieser im Testament geäußerte Wille der Familie des Erblassers gefällt oder die Familie die Erbfolgeregelung des Erblassers nachvollziehen kann, ist nicht entscheidend.

Liegt von dem ledigen Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls mehr als nur ein Testament vor, dann ist allenfalls noch zu prüfen, ob das zeitlich spätere Testament überhaupt wirksam ist. Tatsächlich kann ein zeitlich vorgehender Erbvertrag oder ein zeitlich früheres gemeinschaftliches Testament dazu führen, dass der Erblasser in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.

Es kann sein, dass ein komplettes Testament unwirksam ist, weil der Erblasser durch eine zeitlich frühere letztwillige Verfügung (Erbvertrag oder gemeinsames Testament) an die dort gemachten Regelungen gebunden ist.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser aber kein Testament hinterlassen, dann regelt das Gesetz in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Erbfolge. Hierbei gilt dem Grunde nach, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Näher mit dem Erblasser Verwandte schließen weiter Verwandte von der Erbfolge aus.

Als gesetzliche Erben kommen zunächst die Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder des Erblassers in Betracht. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Kind vorhanden, dann erbt dieses Kind das Vermögen des Erblassers alleine. Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebendes Kind schließt Enkel- und Urenkelkinder von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Sind mehrere Kinder vorhanden, dann müssen sich die Kinder das Erbe zu gleichen Teilen untereinander aufteilen.

Wann erben die Eltern oder Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge?

Die Eltern und Geschwister des Erblassers kommen als gesetzliche Erben nur dann in Betracht, wenn keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind.

Leben die Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, dann erben sie alleine und zu gleichen Teilen, § 1925 Abs. 2 BGB.

Lebt der Vater oder die Mutter des ledigen Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr, dann wird der Erbteil des vorverstorbenen Elternteils an gegebenenfalls vorhandene Geschwister des Erblassers weitergereicht, § 1925 Abs. 3 BGB.

Hatte der ledige Erblasser keine Geschwister, dann erbt der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Elternteil alleine.

Wann erben die Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern, Basen und deren Abkömmlinge?

Sind keine Kinder und weitere Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, sind auch die Eltern des Erblassers bereits verstorben und hatte der Erblasser keine Geschwister, dann kommen als so genannte Erben der dritten Ordnung nach § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers mitsamt deren Abkömmlingen als Erben in Betracht.

Leben die Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch, dann erben sie alleine und zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls schon verstorben, dann wird ihr Erbteil nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auf deren Nachkommen weitergegeben, § 1926 Abs. 2 und 3 BGB.

Am Ende erbt der Staat

Können nach dem Erbfall überhaupt keine Verwandten des Erblassers ermittelt werden, dann erbt am Ende der Staat das Vermögen des Erblassers, § 1936 BGB.

Es gibt nach deutschem Recht demnach keinen Nachlass, der am Ende ohne Erbe bleibt.

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