Das Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eingetragener Lebenspartner hat gesetzliches Erbrecht
  • Lagen zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Aufhebung der Partnerschaft vor?
  • Güterstand der Lebenspartner hat Auswirkungen auf die Erbquote

Seit dem 01.08.2011 ist in Deutschland das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) seit diesem Zeitpunkt haben auch gleichgeschlechtliche Partner die Möglichkeit, durch Begründung einer amtlichen Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen eine rechtliche Absicherung ihres Zusammenlebens herzustellen.

Ein Teil dieser Absicherung besteht in dem gesetzlichen Erbrecht, das § 10 LPartG dem überlebenden Lebenspartner zubilligt. Haben die Partner also kein Testament und auch keinen Erbvertrag erstellt, dann greift bei dem Tod eines der Partner ein gesetzliches Erbrecht zugunsten des überlebenden Partners. Dieses gesetzliche Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Partners ist ganz ähnlich wie das Erbrecht für verheiratete Eheleute ausgestaltet.

Voraussetzung für das Erbrecht eines/r schwulen oder lesbischen Lebenspartners/in ist zunächst, dass eine wirksame und eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat.

Aufhebung der Partnerschaft lässt Erbrecht erlöschen

Das Erbrecht besteht allerdings gemäß § 10 Abs. 3 LPartG dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG vorliegen und der Erblasser eine Aufhebung der Partnerschaft beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen begründeten Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hat.

Damit nimmt auch das Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Situation der „Scheidung“ der beiden Partner Bezug. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Partnerschaft vorliegen, die Partner also ein Jahr getrennt leben und beide die Aufhebung wollen, die Partner drei Jahre getrennt leben und ein Partner die Aufhebung beantragt hat oder die Fortsetzung der Partnerschaft für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, und der Erblasser auch rechtlich mit einem entsprechenden Antrag bereits alles für die Aufhebung in die Wege geleitet hat, dann erlischt das gesetzliche Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Partners auch schon vor rechtskräftiger Aufhebung der Partnerschaft.

Selbstverständlich kann auch der gleichgeschlechtliche Lebenspartner kein Erbrecht geltend machen, wenn er hieran nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen gehindert ist.

Gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geht immer vor

Wenn der eine Partner den anderen also durch Testament oder Erbvertrag enterbt hat, der überlebende Partner einen wirksamen Erbverzicht erklärt hat oder er nach den allgemeinen Regeln erbunwürdig ist, dann kann der überlebende Partner keinerlei Rechte an dem Nachlass geltend machen.

Die Erbquote, mit der überlebende Lebenspartner am Nachlass bei gesetzlicher Erbfolge beteiligt wird, entspricht der Quote, die auch einem kraft gesetzlicher Erbfolge berufenen Ehepartner zusteht. Neben so genannten Verwandten erster Ordnung (Kinder des Erblassers) erbt der Lebenspartner ein Viertel des Nachlasses, neben Verwandten zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder) oder Großeltern die Hälfte.

Sind weder Kinder noch Eltern (mitsamt deren Kindern) oder Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der Lebenspartner allein.

Der Güterstand und das Erbrecht

Wie auch beim Erbrecht von Eheleuten hat aber auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern der Güterstand, in dem die Partner leben, Einfluss auf das Erbrecht. Gemäß § 6 LPartG leben die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht vertraglich etwas anderes vereinbaren.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich aber der Erbteil des überlebenden Partners im Erbfall pauschal um ein Viertel. Neben vorhandenen Kindern des Lebenspartners würde der Überlebende also insgesamt die Hälfte des Nachlasses bekommen.

Bei der Gütertrennung verbleibt es grundsätzlich bei der nicht erhöhten Erbquote. Wenn neben dem überlebenden Partner aber ein oder zwei Kinder des Erblassers zur Erbfolge berufen sind, so erben der Partner und die Kinder zu gleichen Teilen.

Bei der Gütergemeinschaft verbleibt es wiederum bei den allgemeinen Regeln und der nicht erhöhten Erbquote.

Der Voraus des überlebenden Partners

Ähnlich wie der überlebende Ehegatte hat auch der überlebende Lebenspartner neben seiner Erbquote einen Anspruch auf den so genannten Voraus, also zum Haushalt gehörende Gegenstände und Geschenke, die er vom Erblasser bei Begründung der Partnerschaft erhalten hat.

Grundlegende Voraussetzung für das Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Partners ist jedoch zwingend das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hat man sich zu diesem Schritt nicht durchgerungen, bestehen unter den Lebenspartnern keinerlei gesetzlichen Erbansprüche, mögen die Partner auch noch so lange zusammen gelebt haben.

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