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Arzt muss Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten an Erben herausgeben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08

  • Mithilfe der Krankenunterlagen wollen Erben Schadensersatzansprüche gegen den Arzt prüfen
  • Arzt verweist auf seine Schweigepflicht und verweigert die Herausgabe der Karnkenakte
  • Gerichte verurteilen den Arzt zur Herausgabe der Unterlagen

Über die Frage, ob sich der den Erblasser vor dessen Tod behandelnder Arzt auf seine Schweigepflicht berufen kann, wenn die Erben die Krankenakte heraus verlangen, hatte das OLG München zu entscheiden.

Der Erblasser war an Krebs gestorben und hatte sich vor seinem Tod in Behandlung des beklagten Arztes befunden. Nach dem Tod beerbte kraft gesetzlicher Erbfolge unter anderem die Witwe den Erblasser. Diese schlug die Erbschaft aus.

Nachfolgend ließ sie sich jedoch von der Erbengemeinschaft Ansprüche auf Herausgabe der kompletten Krankenakte ihres Mannes gegen den behandelnden Arzt abtreten und machte diese Ansprüche dann auch mit dem deutlichen Hinweis gegenüber dem Arzt geltend, dass auf Grundlage der Krankenunterlagen geprüft werden solle, ob dem Arzt Behandlungsfehler vorgeworfen und entsprechend Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Arzt verweigert die Herausgabe der Patientenakte

Der Arzt verweigerte die Herausgabe der Unterlagen mit Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht. Weiter trug er vor Gericht vor, dass sich der Erblasser nach seinem Dafürhalten vor seinem Tod von seiner Familie abgewendet habe und es nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspreche, wenn die Unterlagen herausgegeben werden.

Das Landgericht verurteilte den Arzt in erster Instanz antragsgemäß. Auch das OLG stellte im Berufungsverfahren die Pflicht des Arztes zur Herausgabe fest.

Dabei wies das OLG darauf hin, dass das Recht zur Einsichtnahme in die Krankenakte zwar ein – grundsätzlich nicht vererbbarer – höchstpersönlicher Anspruch des Patienten sei. Gleichzeitig enthalte dieser Anspruch jedoch auch eine vermögensrechtliche Komponente, die sehr wohl kraft Erbfolge auf die Erben des Patienten übergehen könne.

Der Arzt könne sich nur dann nicht auf seine Schweigepflicht auch nach dem Tod des Patienten berufen, wenn die Herausgabe der Krankenakte zumindest dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Der Arzt muss, so das Oberlandesgericht in der Entscheidung, „auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht“.

Hätte der Patient mutmaßlich in die Herausgabe der Patientenakte eingewilligt?

Dabei hat der Arzt aber nach Auffassung des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass sich im Falle von möglichen Schadensersatzansprüchen gegen ihn der Erblasser selber einer Herausgabe der Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit zugestimmt hätte. Eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Herausgabe von Krankenakten an die Erben zum Zweck der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen sei regelmäßig zu vermuten.

Den von dem Arzt vorgebrachten Einwand, wonach sich der Patient zu Lebzeiten von seiner Familie distanziert hätte, maß das Gericht keine allzu große Bedeutung bei, nachdem der Patient seine Familie trotz der behaupteten Distanzierung erbrechtlich bedacht hatte.

Im Ergebnis wurde der Arzt zur Herausgabe der kompletten Krankenakte verurteilt.

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