Ehefrau darf als Nichterbin nach Tod des Ehemanns Girokonto nicht aufgrund einer postmortalen Vollmacht auf sich umschreiben

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 191/08

  • Erblasser erteilt seiner Frau zu Lebzeiten eine Vollmacht
  • Als Erbe setzt der Erblasser seinen Sohn ein
  • Nach dem Erbfall bemächtigt sich die Ehefrau mittels der Vollmacht des Kontos

Die Grenzen einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten erteilten Vollmacht hatte der BGH zu definieren.

In der zu entscheidenden Angelegenheit hatte der Erblasser noch vor seinem Tod am 16.06.2004 seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Konto bei einer Sparkasse erteilt. Zu diesem Zweck verwendete der Erblasser ein bankübliches Vollmachtsformular, das seiner Ehefrau die „unbeschränkte Verfügung“ über das Konto einräumte.

Zu seinem Alleinerben setzte der Erblasser allerdings nicht seine mit der Vollmacht ausgestattete Ehefrau, sondern seinen Sohn ein.

Ehefrau lässt mit Hilfe der Vollmacht das Konto des Erblassers umschreiben

Nach dem Tod des Erblassers machte die Ehefrau von der ihr erteilten Vollmacht Gebrauch und ließ am 05.07.2006 bei der Sparkasse das dort geführte Konto des Erblassers auf sie umschreiben.

Zeitlich nachfolgend begehrte der Sohn als Erbe gegenüber der Sparkasse die Auszahlung von Guthabensbeträgen aus dem fraglichen Konto. Dies wurde von der Sparkasse mit dem Hinweis abgelehnt, dass man zum einen erst jetzt von der Erbenstellung des Sohnes erfahren habe und zum anderen das Konto mittlerweile auf die Ehefrau umgeschrieben sei.

Der Sohn widerrief daraufhin als Rechtsnachfolger seines Vaters die seiner Mutter erteilte Vollmacht und verklagte die Sparkasse auf Zahlung des Guthabensbetrages aus dem Konto.

Der klagende Sohn bekam auch in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof Recht.

BGH bestätigt einen Anspruch des Sohnes gegen die Bank

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Sohn ein Anspruch aus dem Girovertrag zustehe, der kraft Erbfolge auf ihn übergegangen sei.

Dieser Anspruch, so das Gericht, sei auch insbesondere nicht durch die im Juli 2006 erfolgte Umschreibung des Kontos auf die Ehefrau erloschen.

Die Sparkasse hätte nämlich das Konto nach Auffassung des Gerichts gar nicht auf die Ehefrau umschreiben dürfen. Eine Kontovollmacht gebe nämlich dem Bevollmächtigten in aller Regel nicht das Recht, das Konto aufzulösen oder auf sich selber umschreiben zu lassen, ohne dass der Kontoinhaber (hier nach Erbfall der Erbe) in diesen Vorgang eingebunden ist.

Vollmacht deckte die Kontoumschreibung nicht ab

Das Gericht ließ sich auch durch den Hinweis der beklagten Sparkasse, wonach die Ehefrau bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben jederzeit über den Guthabensbetrag habe durch Abhebung verfügen können, nicht irritieren.

Wirtschaftlich, so der BGH, laufe dies zwar auf das selbe Ergebnis heraus wie die im konkreten Fall tatsächlich erfolgte Umschreibung des Kontos, jedoch ändere dies nichts an der Tatsache, dass die der Ehefrau erteilte Vollmacht die Kontoumschreibung nicht abdeckte.

Die Sparkasse wurde demnach antragsgemäß verurteilt, dem Erben den Betrag auszuzahlen, der dem Kontostand zum Zeitpunkt der Umschreibung entsprach.

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