Das Bankkonto des Erblassers – Auskunftsanspruch und Verfügungsmacht für Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können von der Bank des Erblassers Auskunft verlangen
  • Mehrere Erben können über ein Konto des Erblassers nur gemeinsam verfügen
  • Nur im Ausnahmefall lässt die Bank den Zugriff nur eines Erben zu

Erben wollen nach dem Tod des Erblassers natürlich auch über diejenigen Geldmittel verfügen, die der Erblasser bei einer Bank angelegt hat.

Um gegenüber der Bank ihre Berechtigung als Rechtsnachfolger des Erblassers nachweisen zu können, benötigen die Erben regelmäßig einen Erbschein. Einzelheiten hierzu sind auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle nachzulesen.

Wenn die Frage der Berechtigung des oder der Erben aber zur Zufriedenheit des Kreditinstitutes geklärt ist, stellen sich für die Erben (und auch für die kontoführende Bank) oft weitere Rechtsfragen. So kommt es immer wieder zu auch gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Erben und Bank hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die Bank den Erben gegenüber zu Auskünften über das Konto verpflichtet ist.

Rechtlich spannend ist auch immer wieder die Frage, ob bei mehreren Erben zwingend alle Erben einer Abhebung von Geldbeträgen vom Erblasser-Konto zustimmen müssen, ob hierfür die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft ausreicht oder ob ein Mitglied einer Erbengemeinschaft am Ende alleine die Möglichkeit hat, über das Erblasser-Konto zu verfügen.

Auskunftsansprüche der Erben gegen die Bank

Die Erben treten mit Erbfall in die Rechtsposition des Erblassers ein. Das bedeutet, dass sie gegenüber der kontoführenden Bank nach dem Tod des Erblassers grundsätzlich sämtliche Rechte geltend machen können, die auch dem Erblasser selber gegenüber der Bank zustanden. Zu diesen vom Erblasser auf den oder die Erben übergehenden Rechten gehört selbstverständlich auch ein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank.

Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich dabei nicht nur auf die Abfrage aktueller Kontostände, sondern erstreckt sich auch auf kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Die Bank kann sich also in keinem Fall gegenüber den Auskunft begehrenden Erben auf ein vorrangiges Bankgeheimnis des Erblassers berufen. Möglich erscheint, dass der Erblasser noch vor seinem Tod der Bank eine konkrete Weisung erteilt, wonach bestimmte Informationen an die Erben nicht herausgegeben werden dürfen. Über eine solche Weisung wird sich die Bank nicht hinwegsetzen dürfen.

Das Auskunftsrecht kann grundsätzlich auch von jedem einzelnen Miterben eingefordert werden. Die Bank ist lediglich verpflichtet, die Auskunft an alle Miterben zu erteilen.

Kontoverfügungen der Erben

Fällt ein Konto in den Nachlass und wird der Erblasser von mehr als nur einem Erben beerbt, dann gilt der Grundsatz, dass nur alle Erben gemeinschaftlich Geldbeträge von dem Konto abheben dürfen. Diese Grundregel resultiert aus § 2040 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach mehrere Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen dürfen. Das Abheben von Geldbeträgen von einem Konto stellt eine solche Verfügung im Rechtssinne dar.

Von dieser Grundregel, wonach nur alle Erben gemeinschaftlich über ein Kontoguthaben verfügen können, kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn sich die Verfügung über das Konto auf eine mit Stimmenmehrheit beschlossene Verwaltungsmaßnahme der Erbengemeinschaft bezieht, § 2038 BGB.

Wenn sich nur ein Miterbe der Kontoverfügung widersetzt, bleibt der anderen Miterben nur der Klageweg, um die Zustimmung oder Mitwirkung des sich widersetzenden Erben zu der Kontoverfügung zu erzwingen.

Das Notverfügungsrecht des einzelnen Erben

Ganz vereinzelt lässt die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Pflicht zu gemeinschaftlichem Handeln im Falle einer absolut dringlichen und unaufschiebbaren Maßnahme zu. Ein solches „Notverfügungsrecht“ ist im Gesetz zwar nicht explizit vorgesehen, wird in Ausnahmefällen von den Gerichten jedoch aus § 2038 Absatz 1 Satz 2 BGB, dem Notverwaltungsrecht eines jeden Miterben, entwickelt.

Diese Konstruktion wird aber auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen, da schon eine Notverwaltungsmaßnahme eines einzelnen Miterben nur dann zulässig ist, wenn es dem handelnden Erben im konkreten Einzelfall aus Zeitgründen nicht möglich ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einzuholen.

Im Regefall verbleibt es also dabei, dass mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur zusammen über ein Konto des Erblassers verfügen können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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