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Erbe kann strafrechtliche Ermittlungen nicht erzwingen, wenn er selber durch die Straftat nicht verletzt wurde

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 17.12.2015 – 3 Ws 47/15

  • Erbe will gegen Erblasser gerichtetes strafrechtlich relevantes Verhalten verfolgen lassen
  • Staatsanwaltschaft lehnt strafrechtliche Ermittlungen ab
  • Klageerzwingungsverfahren des Erben scheitert

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte zu klären, ob der Erbe einer Person, die möglicherweise von einer Straftat betroffen ist, einen Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens hat.

In der Angelegenheit war eine Erbsache offenbar streitig geworden. Einer der beteiligten Erben argwöhnte im Zusammenhang mit einer von der Erblasserin erteilten Vollmacht strafbare Handlungen durch die Inhaberin der Vollmacht.

Die Vorwürfe waren offenbar so massiv, dass der Betroffene Strafanzeige gegen die Inhaberin der Vollmacht erstattete.

Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein

Die Staatsanwaltschaft konnte in den erhobenen Vorwürfen aber offenbar kein strafbares Verhalten erblicken und stellte das Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2015 ein. Hiergegen legte der Anzeigenerstatter Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wurde vom Generalstaatsanwalt mit Beschluss vom 19.10.2015 keine Folge gegeben.

Der Betroffene wollte sich mit dieser Entscheidung aber nicht anfreunden und beantragte die gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Generalstaatsanwalts. Der Betroffene wollte die Durchführung eines Strafverfahrens nach §§ 172 ff. StPO erzwingen.

Das für diesen Klageerzwingungsantrag zuständige Oberlandesgericht hat den Antrag aber bereits als unzulässig abgewiesen.

Das OLG ließ den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dabei wissen, dass seinem Antrag aus mehreren Gründen nicht stattgegeben werden könne.

Klageerzwingungsantrag ist bereits unzulässig

Die Richter bemängelten an dem Klageerzwingungsantrag grundsätzlich, dass der Antragsteller selber bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht Verletzter im Sinne von § 172 StPO sei.

Verletzter im Sinne von § 172 StPO sei nämlich nur derjenige, der „durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist.“

Der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten sei aber nie selber Verletzter der Straftat und könne mithin auch nicht die Rechte nach § 172 StPO für sich in Anspruch nehmen. Das höchstpersönliche Antragsrecht des § 172 StPO gehe nicht mit dem Erbfall auf den Erben über.

Das OLG lehnte aber die Einleitung eines Strafverfahrens auch insoweit ab, als der Antragsteller vorgetragen hatte, von der fraglichen Vollmacht sei auch nach dem Ableben der Erblasserin in strafrechtlich relevanter Weise Gebrauch gemacht worden.

Antrag des Erben ist inhaltlich unzureichend

Hier sei für einen zulässigen Klageerzwingungsantrag jedenfalls eine „aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts“ notwendig, aus dem sich die Strafbarkeit einer Handlung ergeben müsse. Dem OLG solle alleine aufgrund dieses Vortrags und ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakte eine Prüfung des Sachverhalts möglich sein.

Diesen Anforderungen würde der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht werden. So sei dem Antrag bereits nicht zu entnehmen, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Weiter habe der Antragsteller nicht ausreichend zu seiner Stellung als Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod seiner Mutter vorgetragen.

Im Ergebnis mussten sich die Strafverfolgungsbehörden mit diesem Erbfall nicht mehr beschäftigen.

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