Will man sein Erbrecht vor Gericht feststellen lassen, muss man die Klage gegen alle anderen Miterben richten

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Hamburg – Urteil vom 25.05.2007 – 323 O 23/07

  • Antragsteller scheitert im Erbscheinverfahren
  • Nachfolgend wird eine Feststellungsklage erhoben, um das Erbrecht gerichtlich feststellen zu lassen
  • Gericht weist die Klage bereits als unzulässig ab

Das Landgericht Hamburg hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der der Kläger sein Erbrecht nach dem Tod einer im Jahr 1992 verstorbenen Erblasserin festgestellt wissen wollte.

In der Sache hatte die Erblasserin mehrere notarielle Testamente verfasst. Das erste war im Jahr 1988 errichtet worden, zwei weitere Testamente folgten im Jahr 1991. Keines der drei Testamente aus den Jahren 1988 und 1991 enthielten eine Erbeinsetzung des Klägers in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg.

Der Kläger hatte vorab bereits vor der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Feststellungsklage versucht, einen Erbschein zu erlangen, der ihn zumindest als Miterben ausweisen sollte.

Erbscheinverfahren scheitert in drei Instanzen

Im Rahmen dieses Erbscheinverfahrens waren drei Instanzen, das Nachlassgericht, das Landgericht als Beschwerdegericht sowie das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die beiden Testamente aus dem Jahr 1991 unwirksam seien, da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig gewesen war.

Der Kläger wollte sich mit dieser – im Erbscheinsverfahren rechtskräftig festgestellten – Rechtsauffassung der Gerichte jedoch offenbar nicht abfinden und bemühte im Rahmen einer so genannten Erbfeststellungsklage erneut die Justiz.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage allerdings bereits als unzulässig ab.

Dabei stellte das Gericht zwar fest, dass auch nach einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren grundsätzlich möglich ist, nachfolgend eine Feststellungsklage zur Durchsetzung seines Erbrechts zu erheben. Die Klage scheiterte jedoch an dem Umstand, dass sie nicht gegen alle in Frage kommenden Miterben erhoben worden war, sondern nur gegen einen.

Gericht weist den Kläger auf mögliche Unzulässigkeit seiner Klage hin

Auf den Umstand, dass die Klage aus diesem Grund möglicherweise unwirksam sein könnte, war der Kläger durch Hinweisbeschluss des Gerichts und auch in der Klageerwiderung des Gegners hingewiesen worden. Dies hinderte ihn aber nicht daran, in der mündlichen Verhandlung seinen nur gegen den einen Miterben gerichteten Antrag zu stellen.

Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreichte das Gericht ein weiterer Schriftsatz des Klägers, mit dem er seine Klage umstellte und nun doch alle in Frage kommenden Miterben auf Beklagtenseite geführt wissen wollte.

Die subjektive Klageerweiterung kam jedoch zu spät. Das Gericht sah keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nochmals zu eröffnen und wies die Klage wegen Unzulässigkeit ab.

Kläger war nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet sei. Tatsächlich war der Kläger nämlich in den – unwirksamen – Testamenten aus dem Jahr 1991 nie als Erbe, sondern immer nur als Vermächtnisnehmer bedacht worden.

Der die Testamente aus dem Jahr 1991 beurkundende Notar hatte entsprechend auch im vorangegangenen Erbscheinverfahren ausgesagt, dass ihm eine Erbeinsetzung in den Testamenten aus dem Jahr 1991 „nicht gelungen“ sei.

Im Ergebnis hatte der Kläger nach dem für ihn ungünstigen Erbscheinverfahren auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens keinen Erfolg.

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