Insolvenzverfahren und Tod des Schuldners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Regel- und Verbraucherinsolvenz wird als Nachlassinsolvenz fortgesetzt
  • Dem Erben wird keine Restschuldbefreiung gewährt
  • Verbraucherinsolvenz wird eingestellt, wenn Kosten nicht gedeckt sind

Über das Vermögen von Privatpersonen kann nach deutschem Recht ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Hat eine Person – aus welchen Gründen – auch immer schlecht gewirtschaftet und kann sie seine Schulden nicht mehr begleichen, dann kann ein Insolvenzverfahren sowohl für den Schuldner als auch für seine Gläubiger eine segensreiche Einrichtung sein.

Der Schuldner hat mit Hilfe eines Insolvenzverfahrens Aussicht darauf, seine finanziellen Angelegenheiten in einem überschaubaren Zeitraum wieder geregelt zu bekommen und gegebenenfalls einen Teil seiner Schulden wieder los zu werden.

Gläubiger profitieren von einem gesetzlich geregelten Insolvenzverfahren dadurch, dass sie ihre Forderungen nicht komplett abschreiben müssen, sondern zumindest die Aussicht auf einen teilweisen Ausgleich ihrer Ansprüche haben.

Gleich ob ein Insolvenzverfahren für eine natürliche Person als Verbraucherinsolvenzverfahren oder als Regelinsolvenzverfahren für Selbstständige durchgeführt wird, muss in beiden Fällen eine Regelung für den Fall des Ablebens des Schuldners vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens getroffen werden.

Schuldner verstirbt vor oder nach Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens

Verstirbt ein Selbstständiger, über dessen Vermögen ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden sollte, vor Verfahrenseröffnung, so wird dieses Insolvenzverfahren von Beginn an als Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO (Insolvenzordnung) behandelt.

Als Insolvenzmasse steht den Nachlassgläubigern in diesem Fall, unabhängig von der Haftung des Erben, lediglich der Nachlass zur Verfügung.

Auch wenn der Schuldner nach Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens verstirbt, wird dieses Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren nach den §§ 315 ff. InsO fortgesetzt.

Der Erbe tritt an die Stelle des verstorbenen Schuldners und nimmt die Verfahrensrechte in dem laufenden Nachlassinsolvenzverfahren wahr. Der Erbe kann allerdings auch gleichzeitig Insolvenzgläubiger sein, soweit er selber Forderungen gegen den verstorbenen Schuldner hatte. Ist der Erbe des verstorbenen Schuldners unbekannt, dann tritt an die Stelle des Erben ein Verfahrenspfleger.

Tod des Schuldners und Restschuldbefreiung

Verstirbt der Schuldner, der mit dem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung angestrebt hatte, während des laufenden Verfahrens und vor Entscheidung über die Restschuldbefreiung, dann verbleibt es dabei, dass das Insolventverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird. Insbesondere wird dem Erben als Rechtsnachfolger des Schuldners keine Restschuldbefreiung gewährt.

Der Erbe hat vielmehr jederzeit die Möglichkeit, seine Haftung durch ein Nachlassinsolvenzverfahren auf die Erbschaft zu beschränken. Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dem Erben eine Restschuldbefreiung zu gewähren.

Verstirbt der Schuldner erst während der Wohlverhaltensperiode dann ist sein Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen und besteht keine Veranlassung, ein Nachlassinsolvenzverfahren fortzuführen oder zu eröffnen. Das Restschuldbefreiungsverfahren endet in diesem Fall vielmehr analog § 299 InsO.

Auch nach dem Tod des Schuldners und erteilter Restschuldbefreiung kann die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO aber widerrufen werden. Ein solches Widerrufsverfahren würde sich gegen den Erben richten, der natürlich seinerseits die Möglichkeit hat, seine Eigenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken.

Verbraucherinsolvenz und Tod des Schuldners

Ist ein Verbraucher vor oder nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verstorben, dann wird auch dieses Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt, ohne dass der Erbe dies gesondert beantragen müsste.

Liegen allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens des Verbrauchers keine Vermögenswerte vor, die zumindest die Verfahrenskosten abdecken würden, so ist das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs.1 InsO einzustellen.

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