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Nachlasspfleger kann sein Honorar nicht mit einem Prozentsatz vom Nachlasswert berechnen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 18.01.2018 – 6 W 211/17

  • Nachlasspfleger muss seine Vergütung auf Stundenbasis abrechnen
  • Der Aufwand und die Schwierigkeit müssen bei der Abrechnung nachgewiesen werden
  • Auch die berufliche Qualifikation des Nachlasspflegers spielt eine Rolle

Das Oberlandesgericht Celle hatte über die Rechtmäßigkeit der Höhe einer Honorarabrechnung eines Nachlasspflegers zu befinden.

Ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger hatte sein Honorar nach einem bestimmten Prozentsatz des vorhandenen und werthaltigen Nachlasses berechnet.

Ein Erbe legte gegen diese Art der Vergütungsberechnung Beschwerde ein. Auf ganzen elf Seiten legte der betroffene Erbe dem Gericht dar, warum dem Nachlasspfleger das so berechnete Honorar nicht zustehen würde.

Das Nachlassgericht setzte sich aber weder mit dieser umfangreichen Beschwerdebegründung noch anscheinend sonst mit dem Fall auseinander, sondern setzte die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung auf Basis eines Stundensatzes von 120 Euro fest.

Erbe legt Beschwerde ein

Gegen diese Entscheidung des Gerichts legte der betroffene Erbe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte man für das Anliegen des Beschwerdeführers großes Verständnis und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass sich die Höhe der Vergütung eines Nachlasspflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB „nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte“ richten würde. 

Hierzu habe das Nachlassgericht in seinem Beschluss aber gar keine Feststellungen getroffen.

Pauschale Berechnung des Honorars durch einen Nachlasspfleger ist unzulässig

Das vom Nachlasspfleger pauschal berechnete Honorar hätte das Nachlassgericht, so das OLG weiter, bereits von Amts wegen beanstanden müssen. Die Höhe der Vergütung eines Nachlasspflegers sei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB nämlich grundsätzlich nach Zeitaufwand für die erbrachten Tätigkeiten und auf Grundlage eines angemessenen Stundensatzes abzurechnen.

Die Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes vom Nachlasswert sei jedenfalls unzulässig. 

Dem Beschluss des Nachlassgerichts könne auch nicht entnommen werden, über welche besonderen Fachkenntnisse der Nachlasspfleger im zu entscheidenden Fall verfügte, die einen Stundensatz von 120 Euro rechtfertigen würden.

Ebenso wenig seien dem Tätigkeitsnachweis des Nachlasspflegers Angaben zum Umfang und zum rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad seiner Tätigkeiten zu entnehmen.

Das OLG verwies die Angelegenheit zurück zum Nachlassgericht und gab dem Ausgangsgericht so die Möglichkeit, die bisher fehlenden Ermittlungen nachzuholen.

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