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Die Übergabe des Hofes – Zu Lebzeiten regeln oder auf das Erbrecht vertrauen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbfolgeregelung durch Testament ist immer empfehlenswert
  • Erblasser muss Entscheidung treffen, wer den Hof übernehmen soll
  • Eine Hofübergabe zu Lebzeiten kann sehr viel Sinn ergeben

Die rechtssichere Regelung der Hofnachfolge sollte für jeden Erblasser oberste Priorität haben.

Hierbei müssen immer verschiedenste rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte ebenso berücksichtigt werden, wie die konkrete familiäre Situation Einfluss auf die zu treffenden Regelungen hat.

Grundsätzlich stehen einem Landwirt als zukünftigem Erblasser für die Regelung der Hofnachfolge drei verschiedene Wege offen. So kann er die Unternehmensnachfolge bereits zu Lebzeiten abschließend regeln und seinen Hof auf einen Nachfolger übertragen.

Weiter hat er die Möglichkeit, eine so genannte Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder Erbvertrages zu errichten und in diesem letzten Willen seine Erbfolge zu regeln. Schließlich kann sich der Landwirt auch auf das Gesetz verlassen und die Bestimmung seiner Erbfolge den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen überlassen.

Welcher Weg im konkreten Einzelfall zu den gewünschten Ergebnissen führt, sollte jeder Betroffene zwingend mit Hilfe eines in Fragen des Landwirtschaftsrechts beschlagenen Anwalts oder Notars klären. Dabei muss jederzeit in Rechnung gestellt werden, dass es in Deutschland im Bereich des Erbrechts in der Landwirtschaft keine bundeseinheitlichen Regelungen gibt.

Gelten in nordwestdeutschen Bundesländern beispielsweise die speziellen Bestimmungen der Höfeordnung, so sind in anderen Bundesländern landesspezifische Anerbenrechte bei der Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu berücksichtigen.

Hofübergabe im Testament regeln

Es ist jedenfalls empfehlenswert, die Hofvererbung in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln. Hierbei hat der Erblasser allerdings zu berücksichtigen, dass seine Testierfreiheit beispielsweise durch Bestimmungen der Höfeordnung eingeschränkt sein kann. So kann der Erblasser in diesem Fall immer nur einen Hoferben benennen. Die Vererbung des Hofes an eine aus zwei oder mehr Erben bestehenden Erbengemeinschaft ist ausgeschlossen.

Wer Erbe werden und den Hof weiterführen soll, kann der Hofeigentümer in seinem Testament grundsätzlich frei bestimmen. Als Erben kommen sowohl der Ehepartner, die Kinder aber auch sonstige Dritte und insbesondere hoffremde Personen in Betracht.

Aus letzterem Personenkreis wird der Hofeigentümer seinen Nachfolger immer dann auswählen (müssen), wenn im Familienkreis kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, insbesondere weil die eigenen Kinder kein Interesse an einer Weiterführung des Hofes haben.

Soweit die Bestimmungen der Höfeordnung gelten, so in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, ist der Hofeigentümer bei der Bestimmung des Hoferben in seinem Testament (und ebenso durch lebzeitigen Übergabevertrag) insoweit weiter eingeschränkt, als dass nur ein wirtschaftsfähiger Hoferbe als Rechtsnachfolger in Frage kommt, § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO (Höfeordnung).

Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO. Der Hoferbe muss im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO sein.

Das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben verfolgt das Ziel, die Existenz und die weitere Entwicklung der Hofstelle auch durch die Auswahl eines geeigneten Hoferben nach Möglichkeit sicher zu stellen.

Hofübergabe bereits zu Lebzeiten regeln?

In der Praxis werden Höfe in vielen Fällen vom Hofeigentümer bereits zu Lebzeiten an einen Nachfolger übergeben. Eine sorgfältig vorbereitete lebzeitige Übergabe des Hofes an einen geeigneten Nachfolger bietet häufig die Gewähr für eine Fortführung des Betriebes im Sinne des Inhabers.

Auch können alle Familienangehörigen bei einer lebzeitigen Übergabe des Betriebes bei der Gestaltung des Übergabevertrages mit einbezogen werden und auf diesem Weg auch in die Entscheidungsfindung eingebunden werden. Spätere Erbauseinandersetzungen unter den beteiligten Familienmitgliedern können so in aller Regel vermieden werden.

Dabei muss die Übergabe des Hofes auf einen Hofübernehmer nicht zwingend auf einen Schlag erfolgen. Verbreitet sind in der Praxis Regelungen, die zu einer fließenden Hofübergabe führen.

Dabei kann beispielsweise eine Hofübergabe beispielsweise mit einem Nießbrauchsvorbehalt zugunsten des Altbauern vereinbart werden. In diesem Fall geht zwar das Eigentum an der Hofstelle bereits an den Nachfolger über, der Übergeber behält sich jedoch durch das Nießbrauchsrecht ein Nutzungsrecht am Hof vor.

Eine weitere rechtliche Lösung für die Zeit des Übergangs der Hofstelle kann auch in der Verpachtung des Hofes an den Übernehmer liegen. Bei dieser Konstruktion wird der Hof rechtlich noch nicht sofort an den Übernehmer übertragen. Er ist durch den Pachtvertrag lediglich berechtigt, die landwirtschaftlichen Flächen und das Hofinventar zu nutzen. Das Eigentum am Hof bleibt bis zur endgültigen Übergabe beim Altbauern und Verpächter.

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