Kann sich ein Erbteil erhöhen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbteile stehen im Moment des Erbfalls dem Grunde nach fest
  • Nachträgliche Veränderung der Erbteile durch eine Ausschlagung des Erbes durch einen Erben
  • Der Erblasser kann den Wegfall eines Erben in seinem Testament regeln

Wie groß der Erbteil eines Erben im Einzelfall ist, richtet sich im Erbfall entweder nach den gesetzlichen Vorschriften in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder, soweit der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, nach den Anordnungen in dem letzten Willen.

In aller Regel steht im Moment des Erbfalls fest, wie groß der Erbteil eines jeden Erben ist. Der verwitwete Erblasser wird zum Beispiel im Falle der gesetzlichen Erbfolge von seinen beiden noch lebenden Kindern je zur Hälfte beerbt. Hat derselbe Erblasser aber ein Testament errichtet, in dem er seinen Enkel als Alleinerben bestimmt, so geht der komplette Nachlass eben an den Enkel.

Es gibt allerdings Fälle, bei denen sich das gesetzliche oder auch das in einem Testament vorgesehene Erbrecht zugunsten eines Erben erhöhen kann. Immer dann, wenn ein – gesetzlicher oder vom Erblasser in seinem Testament – Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, kann sich der Erbteil des oder der verbleibenden Erben erhöhen.

Der Wegfall eines Erben vor oder nach dem Erbfall kann dabei verschiedene Gründe haben. So kann ein potentieller Erbe selber vor dem Ableben des Erblassers selber versterben. Ein Erbe fällt aber beispielsweise im Rechtssinne auch dann weg, wenn er nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlägt. Ein weiterer Fall des Wegfalls eines Erben ist dann gegeben, wenn ein Erbe nach Eintritt des Erbfalls für erbunwürdig erklärt wird, § 2339 BGB.

Wegfall eines Erben bei gesetzlicher Erbfolge

Die Rechtsfolgen bei Wegfall eines gesetzlichen Erben regelt alleine das Gesetz. Erlebt der gesetzliche Erbe den Erbfall nicht mehr oder fällt er nach Erbfall weg, dann kommen die verbleibenden gesetzlichen Erben zum Zuge.

Verstirbt beispielsweise in dem oben geschilderten Beispielsfall eines der beiden Kinder des verwitweten Erblassers vor Eintritt des Erbfalls, dann beerbt nach dem Gesetz das einzige noch lebende Kind den Erblasser alleine.

Hatte das vorverstorbene Kind jedoch seinerseits eigene Abkömmlinge, die Enkel des Erblassers, dann treten diese Enkel als gesetzliche Erben erster Ordnung an die Stelle des Vorverstorbenen, § 1924 Abs. 3 BGB

Von dem Wegfall eines gesetzlichen Erben profitieren also regelmäßig die verbleibenden gesetzlichen Erben. Deren Erbteile erhöhen sich.

Wegfall eines durch Testament eingesetzten Erben

Was im Falle des Wegfalls eines durch Testament eingesetzten Erben geschehen soll, wird in § 2094 BGB definiert.

Soweit der Erblasser in seinem Testament keine abweichende Regelung getroffen hat, wächst der Anteil des weggefallenen Erben in der Regel den anderen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. § 2094 BGB bewirkt also regelmäßig eine Erhöhung der Erbteile der übrigen Erben.

Hatte der Erblasser also durch die Anordnungen in seinem Testament zu verstehen gegeben, dass nicht die gesetzliche Erbfolge, sondern eine vom Erblasser im Testament gestaltete Erbfolge gelten soll, dann profitieren von einem Wegfall eines im Testament eingesetzten Erben regelmäßig nur die übrigen Testamentserben und nicht etwa ersatzweise die gesetzlichen Erben des Erblassers.

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