Die Höfeordnung – Landwirtschaftliches Erbrecht in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Höfeordnung gilt bei der Vererbung landwirtschaftlicher Betriebe
  • Nach der Höfeordnung kann es nur einen Erben eines Hofes geben
  • Weichende Erben müssen abgefunden werden

Das Erbrecht im Bereich der Landwirtschaft weicht von den üblichen Regelungen des deutschen Erbrechts ab.

Im Interesse des Erhaltes eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne einer funktionsfähigen Einheit räumt das Gesetz in der Regel nur einem Hoferben das Recht ein, den Hof zu übernehmen. Gleichzeitig wird den Erben, die den Hof nicht übernehmen ein Anspruch auf eine Abfindung zugebilligt, deren Höhe aber regelmäßig beschränkt ist.

Wann gilt die Höfeordnung?

Die erbrechtlichen Regeln der Höfeordnung (HöfeO) sind nur bei der Vererbung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg anwendbar.

Der Hof muss weiter im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen und einen so genannten Wirtschaftswert (§§ 46, 47 BewG - Bewertungsgesetz) von mindestens 10.000 Euro haben, also eine gewisse Größe aufweisen.

Die besonderen erbrechtlichen Regeln der Höfeordnung gelten nur für die Vermögensbestandteile, die zu dem land- oder forstwirtschaftlichen Hof gehören. Sonstige hoffreie Vermögensbestandteile des Erblassers werden ganz normal nach den Regeln des BGB vererbt. Es kommt im Bereich des Hoferbenrechts zu einer so genannten Nachlassspaltung.

Der Grundsatz: Es kann nur einen Hoferben geben

§ 4 HöfeO enthält die zentrale Aussage zum Erbrecht im Bereich des Anwendungsbereiches der Höfeordnung:

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu.

Diese Aussage gilt dabei nicht nur dann, wenn der Eigentümer des Hofes kraft Gesetz beerbt wird. Auch dann, wenn der Erblasser und Eigentümer des Hofes ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, kann er dort nur einen Hoferben bestimmen, § 7 Abs. 1 HöfeO. Es ist ihm insbesondere verwehrt, in seinem Testament mehrere Hoferben zu benennen, § 16 Abs. 1 HöfeO. Ein entsprechendes Testament wäre unwirksam.

Die gesetzliche Erbfolge im Bereich der Höfeordnung

Hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet und hat er den Hof auch nicht im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen, dann regeln die §§ 5, 6 und 8 HöfeO die Frage, wer alleiniger gesetzlicher Hoferbe wird.

Steht der Hof Ehegatten gemeinschaftlich als Eigentümer zu, so wird im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende Ehegatte alleiniger Hoferbe, § 8 Abs. 1 HöfeO.

Gehörte der Hof dem Erblasser allein, so bestimmt § 5 HöfeO eine Rangfolge von möglichen Hoferben. Ähnlich wie beim gesetzlichen Erbrecht bildet § 5 HöfeO verschiedene Ordnungen, die nacheinander zum Zuge kommen. Ist ein Mitglied einer vorrangigen Ordnung vorhanden, so scheiden Mitglieder nachfolgender Ordnungen als Hoferbe grundsätzlich aus.

§ 5 HöfeO sieht folgende Ordnungen und mögliche Hoferben vor:

  1. die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  2. der Ehegatte des Erblassers,
  3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  4. die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

§ 6 HöfeO konkretisiert dann in komplexen Regeln die Person des Hoferben. Sind Kinder des Erblassers beim Erbfall vorhanden, soll vorzugsweise derjenige Hoferbe werden, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes bereits übertragen hat, ersatzweise derjenige dem der Erblasser eine entsprechende Ausbildung zur Führung des Hofes hat angedeihen lassen, ersatzweise der Älteste bzw. (je nach regionalem Brauch) der jüngste Abkömmling.

Der Erblasser hinterlässt ein Testament oder einen Erbvertrag

§ 7 HöfeO räumt einem Erblasser im Bereich der Höfeordnung ausdrücklich das Recht ein, den einen Hoferben durch Testament oder Erbvertrag zu bestimmen. Der vom Erblasser bestimmte Hoferbe muss aber grundsätzlich wirtschaftsfähig im Sinne von § 6 Abs. 7 HöfeO sein, d.h. er muss in der Lage sein, den von ihm zu übernehmenden Hof nach „seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit … selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.“

Die Abfindung der weichenden Erben

Nachdem § 4 HöfeO festlegt, dass der Hof selber nur einem Erben zufällt, muss für die insoweit weichenden Erben eine korrespondierende Lösung gefunden werden. Die weichenden Erben müssen eine Kompensation erhalten. Die gesetzgeberische Lösung dieser Kompensation hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Höfeordnung in den §§ 12 und 13 HöfeO niedergelegt.

Die Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht nach § 12 HöfeO ein Abfindungsanspruch in Geld gegen den Hoferben zu. Die Besonderheit dieses Abfindungsanspruchs besteht darin, dass sich die Höhe dieses Abfindungsanspruchs nicht am tatsächlichen Wert des Hofes bemisst, sondern der weichende Erbe muss sich bei seinem Anspruch insoweit Abstriche gefallen lassen, als Grundlage des Abfindungsanspruches der so genannte Hofeswert ist. Dieser Hofeswert besteht nach § 12 Abs. 2 HöfeO in dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes.

Durch diese wertmäßige Reduzierung des Abfindungsanspruches soll dem grundlegenden gesetzgeberischen Zweck der Höfeordnung, einen überlebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten, (freilich auf Kosten der weichenden Erben) Rechnung getragen werden.

Auf Grundlage dieses begrenzten Hofwertes werden Abfindungsansprüche weichender Miterben, aber auch Pflichtteilsansprüche, Ansprüche von Vermächtnisnehmern und des überlebenden Ehegatten ausgeglichen, § 12 Abs. 3, 10 HöfeO.

Die Nachabfindung bei Veräußerung des Hofes

Diejenigen, die nach den Regeln des § 12 HöfeO eine Abfindung erhalten haben, können nach § 13 HöfeO eine so genannte Nachabfindung vom Hoferben beanspruchen, wenn dieser den Hof innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall veräußert.

Die Höhe dieser Nachabfindung ist je nach dem Zeitraum, der zwischen dem Erbfall und der Veräußerung liegt, gestaffelt, § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO.

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