Die Herausgabepflicht des Vorerben – Was bekommt der Nacherbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Nacherbfall ist die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben
  • Vorerbe muss die Erbschaft ordnungsgemäß verwalten
  • Vorerbe darf nur die Nutzungen behalten

Hat der Erblasser in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann wird er nicht nur von einer Person, sondern, zeitlich hintereinander, von mehreren Personen beerbt, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Gesetz eröffnet dem Erblasser also die Möglichkeit, in seinem Testament zu bestimmen, dass sein Vermögen im Erbfall zunächst an eine Person A (den Vorerben) gehen soll, bevor das Vermögen zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt an von Person A an eine Person B (den Nacherben) herausgegeben werden muss.

In der Praxis kommt diese Konstruktion häufig bei Ehegattentestamenten vor. Die Ehegatten wollen sich gegenseitig für den Erbfall zunächst wirtschaftlich absichern und setzen sich wechselseitig als Vorerben ein.

Gleichzeitig ist es aber auch der Wunsch beider Ehegatten, dass nach dem Ableben beider Partner das Familienvermögen an die gemeinsamen Kinder geht. Die Kinder werden dann in dem gleichen Testament, in dem sich die Eheleute als Vorerben eingesetzt haben, als Nacherben benannt.

Der Nacherbfall soll in aller Regel dann eintreten, wenn der Vorerbe verstirbt. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe an dem Vermögen des Erblassers beteiligt und kann erst dann von den Vermögenswerten profitieren.

Nacherbfall: Der Vorerbe hat die Erbschaft herauszugeben

Für den Nacherben wird es mit dem Eintritt des Nacherbfalls spannend. In diesem Moment hat er nämlich gegen den Vorerben einen Herausgabeanspruch. Der Vorerbe hat ihm die Erbschaft, die er gegebenenfalls über Jahre oder sogar Jahrzehnte in seinem Besitz hatte, herauszugeben, § 2130 BGB.

Nachdem der Eintritt des Nacherbfalls in aller Regel mit dem Ableben des Vorerben zusammentrifft, richtet sich der Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den oder die Erben des Vorerben.

Die Erben des Vorerben müssen also bei der Übernahme des Vermögens des Vorerbens genau zwischen zwei Vermögensmassen differenzieren. Auf der einen Seite steht das – unbelastete – Eigenvermögen des Vorerben. Diese Vermögensmasse hat mit der Vor- und Nacherbschaft nichts zu tun und kann von den Erben des Vorerben auf Dauer behalten werden.

Auf der anderen Seite steht aber das mit der Nacherbschaft belastete Vermögen. Dieses Vermögen stand ehemals im Eigentum des Erblassers und wurde vom Vorerben nach den Regeln in §§ 2100 ff. BGB nur genutzt und verwaltet. Dieses Vermögen dürfen die Erben des Vorerben nicht behalten, sondern sie haben es an den oder die Nacherben herauszugeben.

Von der Herausgabepflicht umfasst werden sämtliche Vermögensgegenstände, die in die Vor- und Nacherbschaft fallen. Das können Grundstücke ebenso sein wie Bargeld, Aktienbestände, Schmuck und alle anderen Gegenstände, die der ursprüngliche Erblasser ehedem an den Vorerben vererbt hat.

Die Herausgabepflicht des Vorerben ist umfassend

Bei der Frage, in welchem Umfang die Vorerbschaft vom Vorerben (bzw. dessen Erben) an den Nacherben herauszugeben ist, muss wiederum unterschieden werden:

Der so genannte nicht befreite Vorerbe hat die Vorerbschaft nach § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.

Hingegen ist der befreite Vorerbe nach § 2138 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich verpflichtet, die noch vorhandenen Nachlassgegenstände herauszugeben.

Herauszugeben sind vom Vorerben (bzw. dessen Erben) in jedem Fall aber auch so genannte Surrogate nach § 2111 BGB. Surrogate sind Vermögenswerte, die der Vorerbe in der Zeit der Vorerbschaft mit Mitteln aus der Erbschaft erwirbt oder als Ersatz für einen Erbschaftsgegenstand erhalten hat.

Vorerbe darf die Nutzungen behalten

Behalten darf der Vorerbe hingegen Nutzungen, die er während der Zeit der Vorerbschaft gezogen hat. So stehen dem Vorerben beispielsweise Mieteinnahmen, die er während der Vorerbschaft aus Nachlassimmobilien erzielen konnte, als Nutzungen zu und müssen nicht an den Nacherben herausgegeben werden.

Sowohl Vor- als auch Nacherbe können sich in Zusammenhang mit der Herausgabepflicht viel Ärger ersparen, wenn der Nacherbe bei Eintritt des ursprünglichen Erbfalls von seinem Recht nach § 2121 BGB Gebrauch macht und von dem Vorerben verlangt, dass ihm dieser ein Verzeichnis über all diejenigen Gegenstände aushändigt, die in die Vorerbschaft fallen.

Anhand dieser Aufstellung können Diskussionen über die Frage, was an den Nacherben herauszugeben ist und was in das Privatvermögen des Vorerben fällt, relativ schnell beendet werden.

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