Wer bekommt die Haushaltsgegenstände des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Existiert kein Testament und kein Erbvertrag, dann kann der Ehepartner die Haushaltsgegenstände fordern
  • Der Erblasser kann in seinem letzten Willen klären, wer den Haushalt bekommen soll
  • Was ist der Voraus?

Eine Erbschaft wird dadurch charakterisiert, dass der oder die Erben das gesamte Vermögen der Erblassers erhalten. Der Begriff des Vermögens ist dabei umfassend zu verstehen. Zum Erblasservermögen, das auf den Erben übergeht, gehören sämtliche Gegenstände, die im Zeitpunkt des Erbfalls im Eigentum des Erblassers standen.

Es kommt für die Zugehörigkeit einer Sache zur Erbschaft grundsätzlich nicht darauf, ob ein konkreter Nachlassgegenstand werthaltig ist, oder nicht. Auf den Erben geht ein millionenschweres Aktienpaket des Erblassers demnach genauso über, wie dessen Lesebrille oder auch eine Sammlung privater Urlaubsfotos.

In einem entscheidenden, wirtschaftlich aber zuweilen gar nicht so uninteressanten, Punkt wird aber der vorstehend dargestellte Grundsatz der so genannten Universalsukzession durchbrochen.

Nach § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können nämlich unter bestimmten Umständen Haushaltsgegenstände, die dem Erblasser gehören, am Erben vorbei einen anderen Weg nehmen.

Der Anspruch des Ehegatten auf den Voraus

Unter Umständen kann der Ehegatte (bzw. der eingetragene Lebenspartner) einen als "Voraus" bezeichneten Anspruch geltend machen und unabhängig von der Frage, wer als Erbe zum Zuge kommt, die Herausgabe der "zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände" verlangen.

Voraussetzung eines solchen Anspruchs des Ehegatten ist grundlegend, dass der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist. Das Recht auf den Voraus entfällt also, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und dort wen auch immer als Erben eingesetzt hat. Der Voraus kann ebenfalls nicht geltend gemacht werden, wenn der Ehegatte auf sein Erbrecht verzichtet hat, er die Erbschaft ausschlägt oder wenn er für erbunwürdig erklärt wurde.

Gilt aber die gesetzliche Erbfolge, so kann der Ehegatte den Voraus neben Verwandten des Erblassers und Erben der so genannten zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge) immer geltend machen. Existiert also zum Beispiel kein Testament und ist der Erblasser verheiratet aber kinderlos, dann steht dem überlebenden Ehegatten in jedem Fall den Voraus geltend machen.

Neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkelkinder des Erblassers) hat der überlebende Ehegatte dann einen Anspruch auf den Voraus, wenn er die Gegenstände "zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt".

Worin besteht der Voraus?

Der Voraus ist im Gesetz in § 1932 BGB relativ unscheinbar als die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände beschrieben. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines konkreten Gegenstands zum Voraus ist mithin, ob man den Gegenstand zur Führung eines Haushalts benötigt oder nicht. Nicht alles, was sich im Haus von Eheleuten befindet, wird auch zur Führung des Haushalts benötigt.

Ziemlich unproblematisch wird man beispielsweise die Zugehörigkeit von Geschirr, einer Waschmaschine oder eines Fernsehapparats zum ehelichen Haushalt feststellen können.

Es kommt für die Zugehörigkeit einer Sache zum Haushalt grundsätzlich nicht auf den Wert des Gegenstandes an. So können zum Beispiel auch wertvolle Perserteppiche oder teure Gemälde oder Kunstgegenstände durchaus Haushaltsgegenstände sein und damit zum Voraus gehören.

Auch das von beiden Eheleuten genutzte Familienauto wurde von Gerichten bereits als "Haushaltsgegenstand" und damit in den Voraus fallend qualifiziert.

Hochzeitsgeschenke gehören immer zum Voraus

Muss man bei im Haus befindlichen Gegenständen zuweilen noch danach differenzieren, ob sie zum Haushalt gehören oder nicht, so kann man sich diese Unterscheidung bei Hochzeitsgeschenken sparen.

Alles, was sich die Eheleute zum Anlass ihrer Vermählung geschenkt haben, zählt zum Voraus und kann vom überlebenden Ehegatten beansprucht werden.

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