Das Handelsregister muss im Erbfall berichtigt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Inhaberwechsel bei einer KG oder einer OHG muss dem Handelsregister angezeigt werden
  • Geschäftsführerwechsel einer GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden
  • Nachweise der Erbfolge durch Erbschein oder notarielles Testament

Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Handelsunternehmen betrieben oder war er an Gesellschaften beteiligt, dann muss nach dem Erbfall das Handelsregister berichtigt werden.

Nach § 31 HGB (Handelsgesetzbuch) ist eine Änderung der Inhaber einer Firma, nach den Vorschriften des § 29 HGB verpflichtend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Auch für die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft sieht das HGB eine Berichtigungspflicht vor, soweit sich – auch durch einen Erbfall – in der Person des Inhabers eines Gesellschaftsanteils etwas geändert hat.

Änderungen bei einer GmbH

War der Erblasser Gesellschafter einer GmbH, so muss der Inhaberwechsel nach Erbfall nicht gegenüber dem Registergericht angezeigt werden, nachdem die Gesellschafter selber nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Eine Berichtigungspflicht ergibt sich bei der GmbH lediglich dann, wenn mit dem Erbfall auch der Geschäftsführer der Gesellschaft ausgetauscht wird. Weiter ist von dem oder den Geschäftsführern der GmbH die mit dem Erbfall geänderte Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG beim Handelsregister einzureichen.

Änderungsmitteilungen an das Handelsregister sind nach § 12 Abs. 1 HGB zwingend elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. In aller Regel ist der Erbe danach gezwungen, einen Notar aufzusuchen, um die Formvorschrift des § 12 Abs. 1 HGB zu wahren.

Man kann das gesamte Antragsprozedere gegenüber dem Handelsregister auch komplett von einem Notar erledigen lassen, § 378 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nachweis der Erbfolge erforderlich

Ähnlich wie bei einer Berichtigung des Grundbuchs muss die Erbfolge auch bei einem an das Handelsregister gerichteten Änderungsantrag gegenüber dem Register nachgewiesen werden.

Nach § 12 Abs. 1 HGB ist dieser Nachweis regelmäßig durch öffentliche Urkunden zu führen. Für den Erben bedeutet dies, dass er auch zum Zweck der Berichtigung des Handelsregisters in der Regel einen Erbschein vorzulegen hat. Alternativ reicht auch die Kopie eines notariellen Testaments mitsamt einer Kopie des Eröffnungsprotokolls aus.

Soweit bei demselben Amtsgericht, bei dem auch das Handelsregister geführt wird, die Nachlasssache abgewickelt wird, reicht auch eine Bezugnahme auf die beim Gericht ohnehin schon vorhandenen Nachlassakten, aus denen sich die Erbfolge ergibt, aus.

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