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Haftung der Erben für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Behörde kann an Erblasser gezahlte Sozialleistungen vom Erben zurückfordern
  • Betragsgrenzen für Rückforderung
  • Regress bei der Sozialhilfe gegen den Erben

Hat der Erblasser staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen, dann kann der Staat nach dem Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben den Ersatz der von ihm für den Erblasser verauslagten Kosten verlangen.

Entsprechende Ermächtigungsnormen sehen § 35 SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Teil) für das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld und § 102 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) für die klassische Sozialhilfe vor.

Haftung des Erben nach dem SGB II für Arbeitslosengeld

Grundlegende Voraussetzung für eine Rückforderung von Leistungen durch die Arbeitsagentur ist, dass der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.

Hier kommen in erster Linie Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II in Frage, die Erstattungspflicht bezieht sich aber auch auf die von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Eine Rückforderung bei den Erben nach § 35 SGB II kommt grundsätzlich nur bei rechtmäßig gewährten Hilfen nach dem SGB II in Frage. Hatte der Erblasser schon gar keinen Anspruch auf die gewährten Hilfen, kommen Rückforderungen nach dem SGB X in Betracht.

Weiter können Erben für Rückforderungen nur dann herangezogen werden, wenn der Wert der während der letzten zehn Jahre vom Erblasser bezogenen Leistungen einen Betrag in Höhe von Euro 1.700,00 übersteigt.

Die Ersatzpflicht ist der Höhe nach auf den Nachlass beschränkt

Wenn der Nachlasswert unter Euro 15.500 liegt, soll der Ersatzanspruch nicht geltend gemacht werden bei dem Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandten des Erblassers.

Letzteren Personen wird also ein Freibetrag in Höhe von Euro 15.500 gewährt. Das gleiche gilt für Personen, die mit dem Erblasser zusammen gewohnt und diesen gepflegt haben.

Der Rückforderungsanspruch ist gleichfalls dann nicht geltend zu machen, wenn die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Ersatzanspruch der Behörde erlischt drei Jahre nach dem Erbfall.

Haftung des Erben nach dem SGB XII für Sozialhilfe

Hat der Erblasser Sozialhilfe bezogen und hinterlässt er trotzdem einen werthaltigen Nachlass, dann können die Erben ebenfalls Ziel eines Rückforderungsanspruchs durch den Sozialhilfeträger werden.

Dabei kann die Behörde nicht nur bei dem Erben des Leistungsempfängers selber Regress nehmen, sondern auch bei dem Erben des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsempfängers, wenn diese Personen vor dem Leistungsempfänger selber versterben sollten.

Der Anspruch kann von der Behörde nur für denjenigen Teil der Sozialhilfe geltend gemacht werden, der während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall ausgezahlt wurde.

Auch bei der Sozialhilfe haftet der Erbe nur mit dem Wert des ihm kraft Erbfolge überlassenen Nachlasses.

Wenn der Wert des Nachlasses unterhalb der Freibetragsgrenze von Euro 2.106,00 liegt, wird der Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht.

Keine Rückforderung bei besonderer Härte

Ebenfalls unterbleibt die Rückforderung, wenn der Nachlasswert unter dem Betrag von Euro 15.340,00 liegt, der Erbe mit dem Leistungsempfänger verheiratet oder sein Lebenspartner war oder als Verwandter mit dem Leistungsempfänger zusammengelebt hat und diesen gepflegt hat.

Der Rückforderungsanspruch ist gleichfalls dann nicht geltend zu machen, wenn die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

Auch bei dem Rückforderungsanspruch für geleistete Sozialhilfe erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre nach dem Erbfall.

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