Die Haftung eines Miterben für Schulden des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Haftung für Schulden des Erblassers trifft sowohl den Alleinerben als auch den Miterben
  • Kann der Miterbe seine Haftung beschränken?
  • Verschärfte Haftung nach Teilung des Nachlasses

§ 1967 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt lapidar vor, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch alte Schulden des Erblassers. Hat der Erblasser dem Erben demnach mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen, dann ist die Annahme einer so überschuldeten Erbschaft für den Erben ein schlechtes Geschäft. Er muss unter Umständen mit seinem eigenen Privatvermögen die Altschulden des Erblassers regulieren.

Das Prinzip der Erbenhaftung gilt für den Fall, dass der Erblasser nur von einem Alleinerben beerbt wird ebenso wie für den Fall, dass der Erblasser sein Vermögen an mehrere – gesetzliche oder testamentarische – Erben weitergegeben hat.

Haftet des Miterbe voll oder nur entsprechend seinem Erbteil?

Bei Vorhandensein mehrerer Erben sind jedoch hinsichtlich der Haftung der einzelnen Erben einige Besonderheiten zu beachten. Dabei ist es für den Miterben zum einen interessant zu erfahren, ob er, obwohl er nur einen Teil des Erblasservermögens erbt, für die Erblasserschulden in voller Höhe aufkommen muss.

Zum anderen interessiert sich der Miterbe für die Frage, ob zur Haftungsmasse, auf die die Altgläubiger des Erblassers zugreifen können, auch sein Privatvermögen gehört oder ob er nur mit seinem Anteil am Nachlass haftet.

Folgendes Beispiel soll die Ausgangslage illustrieren:

Der Erblasser hat drei Erben zu gleichen Teilen A, B und C. Bei dem X hatte der Erblasser vor seinem Ableben Schulden in Höhe von Euro 90.000. Zu klären ist, ob der X von jedem der Erben den kompletten Schuldbetrag in Höhe von Euro 90.000 verlangen kann oder ob er darauf beschränkt ist, bei jedem Erben nur den der jeweiligen Erbquote von 1/3 entsprechenden Teil des Betrages in Höhe von Euro 30.000 einzufordern.

Bei der Frage, ob und welcher Höhe ein Miterbe für Altschulden des Erblassers haftet, ist danach zu unterscheiden, in welchem Stadium sich die Abwicklung der Erbschaft gerade befindet. Es gelten unterschiedliche Regelungen für den Zeitraum

  • bis zur Annahme der Erbschaft durch den Miterben
  • für den Zeitraum nach der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung der Erbschaft unter den Miterben, und
  • für den Zeitraum nach der Teilung des Nachlasses.

Vor der Annahme der Erbschaft durch den Miterben

Vor der Annahme der Erbschaft durch den Miterben ist er vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch Nachlassgläubiger ebenso geschützt, wie es ein Alleinerbe wäre. Nach § 1958 BGB kann ein Miterbe wegen eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs bis zur Annahme der Erbschaft gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden.

Zeitraum von der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung des Nachlasses

Nach Annahme der Erbschaft durch den Miterben und bis zur endgültigen Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe grundsätzlich als Gesamtschuldner für die volle Forderung, § 2058 BGB.

Der X könnte also in dem vorstehenden Beispielsfall sowohl den A als auch den B und den C auf Zahlung des vollen Betrages in Höhe von 90.000 in Anspruch nehmen und notfalls vor Gericht verklagen.

§ 2059 BGB ermöglicht dem Miterben jedoch in dieser Phase bis zur Teilung des Nachlasses eine Beschränkung seiner Haftung auf seinen Anteil am Nachlass, § 2059 Abs. 1 BGB.

Um diese Haftungsbeschränkung für sich in Anspruch nehmen zu können, muss der Miterbe in einem Gerichtsverfahren die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 BGB erheben. Ist die Einrede erhoben, haftet der Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses im Ergebnis nur mit seinem Erbteil und nicht mit seinem Privatvermögen.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den übernommenen Erbteil besteht für den Miterben nur noch eingeschränkt, wenn er eine ihm gesetzte Inventarfrist versäumt hat, § 1994 BGB, ein unrichtiges Inventar erstellt hat, § 2005 BGB, oder sich geweigert hat, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert hat, § 2006 Abs. 3 BGB. In diesen Fällen haftet der Miterbe auch mit seinem Eigenvermögen für seinen Anteil an der Erblasserschuld. Für die Anteile der übrigen Miterben kann die Haftung weiterhin auf den Anteil am Nachlass beschränkt werden.

Zeitraum nach Teilung des Nachlasses

Ist die Erbschaft unter den verschiedenen Miterben verteilt, verschärfen sich die Haftungsvorschriften für die Erben.

Der einzelne Miterbe haftet nach Teilung des Nachlasses nach wie vor als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, für die gesamte Schuld und hat grundsätzlich auch nicht mehr die Möglichkeit, seine Haftung auf den von ihm übernommenen Nachlass zu beschränken und auf diesem Weg sein Privatvermögen zu schonen.

Eine Beschränkung der Haftung auf seinen Erbteil kann der Miterbe nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 2060 und 2061 BGB herbeiführen.

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