Güterstand der Eheleute bestimmt die Höhe des gesetzlichen Erbteils des erbenden Ehegatten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft
  • Eheleute können Gütertrennung und Gütergemeinschaft durch Ehevertrag wählen
  • Der Güterstand hat massive Auswirkungen auf das Erbrecht des Ehepartners

Hat der Erblasser seine Erbfolge nicht in einem Testament oder Erbvertrag geregelt, dann greift die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der Erblasser von seiner Familie beerbt wird. Zur Familie gehören sämtliche Verwandten und auch der Ehepartner des Erblassers.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Diese nicht einfach zu verstehende Norm enthält für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten im Wesentlichen zwei Parameter.

Zum einen kommt es für die Höhe des Erbteils darauf an, wie viele Verwandte vorhanden sind, die den Erblasser neben dem Ehegatten beerben und wie eng diese Verwandten mit dem Erblasser verwandt waren.

Der zweite Parameter, der das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nachhaltig beeinflusst, ist der Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls gelebt haben.

Welche Güterstände gibt es?

Der jeweilige Güterstand regelt die Vermögensbeziehungen der Eheleute untereinander. Es gibt dabei derzeit vier verschiedene Güterstände. Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB, den Güterstand der Gütertrennung, § 1414 BGB, den Güterstand der Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB und seit neuem den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB.

Die mit Abstand meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand tritt automatisch mit Eingehung der Ehe in Kraft und ändert sich erst dann, wenn die Eheleute vor einem Notar einen Ehevertrag abschließen und dort einen anderen Güterstand wählen.

Wer also verheiratet ist und Zeit seines Lebens noch keinen Notar zum Zweck des Abschlusses eines Ehevertrages besucht hat, darf davon ausgehen, dass er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat insoweit massive Auswirkungen auf das Erbrecht des Ehegatten, als § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB den Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼ erhöht wird. Durch diese pauschale Erhöhung des Ehegattenerbteils soll der Zugewinn ausgeglichen werden, den die Eheleute während des Bestandes der Ehe erzielt haben.

Diese pauschale Erhöhung des Erbteils des Ehegatten wird immer dann vorgenommen, wenn der überlebende Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel), der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) oder den Großeltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft, § 1931 Abs. 2 BGB.

Ehegatte und Kinder sind gesetzliche Erben – Wie hoch sind die Erbteile?

Häufig sind Ehegatten neben Abkömmlingen des Erblassers zur Erbfolge berufen. Wenn kein letzter Wille des Erblassers existiert, wirken sich die oben dargestellten Eckpunkte auf das Erbrecht des Ehegatten wie folgt aus:

 

Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten?

 

 

Güterstand

 

Neben einem Kind

 

 

Neben zwei Kindern

 

Neben drei und mehr Kindern

 

Zugewinngemeinschaft

½

½

½

Gütertrennung

½

¼

Gütergemeinschaft

¼

¼

¼

Wahl-Zugewinngemeinschaft

¼

¼

¼

Wenn die Eheleute an den oben dargestellten Erbteilen des überlebenden Ehegatten etwas ändern wollen, dann müssen sie ihre Erbfolge abweichend vom Gesetz in einem Testament oder Erbvertrag regeln.

Für eine solche gewillkürte Regelung der Erbfolge kann dabei nicht nur das Bedürfnis der Eheleute sprechen, den Erbteil zu erhöhen oder zu ermäßigen. Gerade auch die Bildung einer manchmal etwas anstrengenden Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und Kindern des Erblassers kann durch ein sinnvoll abgefasstes Testament in vielen Fällen vermieden werden.

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