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Die Immobilie im Erbrecht – Wem gehört das Grundstück?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eigentum an der Nachlassimmobilie geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über
  • Gibt es mehrere Erben, so wird eine Erbengemeinschaft neue Eigentümerin der Immobilie
  • Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein

Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört, so bestehen für den Erbfall zunächst keine Besonderheiten.

Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) deren Vermögen, und damit auch der Grundbesitz des Verstorbenen, als Ganzes auf den Erben über.

Am anschaulichsten kann diese vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge für den Immobilienbereich anhand des Grundfalls dargestellt werden:

Erblasser Alleineigentümer – Ein Alleinerbe

Der Erblasser war alleiniger Eigentümer eines (bebauten oder unbebauten) Grundstücks. Der Erblasser wird von nur einer Person als Alleinerbe beerbt. Im Erbfall geht das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetz auf den Alleinerben in der Sekunde, in der der Erblasser verstirbt, über. Das Grundbuch, das als amtliches Verzeichnis Auskunft über die Eigentumslage an einem Grundstück gibt, wird im selben Moment unrichtig. Der Erbe muss einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Der Erbe ist mit Erbfall neuer Eigentümer.

Erblasser Alleineigentümer – Mehrere Erben

Wenn der Erblasser von mehr als nur einem Erben beerbt wird, geht das Eigentum an dem Grundstück nicht auf einen einzigen Erben über, sondern an eine Erbengemeinschaft.

Alle Erben werden als Mitglieder der Erbengemeinschaft so genannte Gesamthandseigentümer. Wesentliches Merkmal einer Gesamthandsgemeinschaft ist, dass einzelne Mitglieder der Gemeinschaft nicht über ihren (der Erbquote entsprechenden) Anteil an dem zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstück verfügen können. Über das Grundstück können die verschiedenen Erben nur zusammen verfügen.

Auch im Fall der Erbfolge durch eine Erbengemeinschaft wird das Grundbuch mit Eintritt des Todesfalls unrichtig. Die Erben müssen das Grundbuch berichtigen lassen. Im Grundbuch sind die verschiedenen Erben als Eigentümer „in Erbengemeinschaft“ einzutragen, § 47 GBO (Grundbuchordnung).

Erblasser Miteigentümer an Grundstück – Ein Alleinerbe

Ein Grundstück gehört nicht immer einer Person allein. In vielen Fällen und insbesondere bei Eheleuten gehört das Grundstück oft mehreren Eigentümern. Man spricht in diesem Fall rechtstechnisch von einer Bruchteilsgemeinschaft.

Im Grundbuch macht sich eine solche Bruchteilsgemeinschaft dadurch bemerkbar, dass in Abteilung I des jeweiligen Grundbuchblattes, dem Eigentümerverzeichnis, angegeben ist, zu welchem Anteil eine bestimmte Person Eigentümer an einem Grundstück ist. Haben beispielsweise Eheleute gemeinsam ein Grundstück erworben und darauf ein Haus gebaut, dann sind Ehefrau und Ehemann im Grundbuch als „Eigentümer zu 1/2-Anteil“ ausgewiesen.

Dieser hälftige Anteil entspricht allerdings nicht einer bestimmten Fläche an dem Grundstück, sondern ist als „ideeller Anteil“ an dem Grundstück zu sehen, §§ 1008 ff. BGB. Gleichwohl kann dieser ideelle Anteil an dem Grundstück jederzeit frei veräußert werden. Man benötigt für eine Veräußerung regelmäßig ausdrücklich nicht die Zustimmung des anderen Miteigentümers.

Der Erblasser kann natürlich auch nur seinen Anteil an dem Grundstück vererben. Für den bisherigen Miteigentümer an dem Grundstück ändert sich im Erbfall nur insoweit etwas, als er (sofern er nicht selber der Erbe ist) kraft Erbfolge einen neuen Miteigentümer erhält. Sein eigener Anteil verbleibt ihm ungeschmälert.

Die Situation kann sich wirtschaftlich für den alten Miteigentümer allerdings dadurch ändern, indem der neu hinzugekommene Miteigentümer von seinem Recht nach § 749 BGB Gebrauch macht und die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt. In diesem Fall wird das gemeinsame Grundstück insgesamt verkauft und der dabei anfallende Verkaufserlös unter den Miteigentümern verteilt. Das Eigentum geht dann an den Erwerber des Grundstücks über.

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