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Gesetzliche Erbin hat Recht auf Grundbucheinsicht, um Pflichtteilsansprüche abzuklären

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 07.11.2012 – 34 Wx 360/12

  • Gesetzliche Erbin begehrt Grundbucheinsicht für Immobilien des Erblassers
  • Grundbuchamt versteht Hinweis auf mögliche Pflichtteilsansprüche nicht und verwehrt die Einsicht
  • Oberlandesgericht korrigiert das Grundbuchamt

Das Oberlandesgericht München hatte eine Beschwerde einer gesetzlichen Erbin zu klären, der vom Grundbuchamt verwehrt worden war, Auszüge aus dem Grundbuch über „eventuelle Grundbesitze“ ihres am 21.08.2011 verstorbenen Vaters zu erhalten.

Die Erbin hatte sich knapp ein Jahr nach dem Tod ihres Vaters an das Grundbuchamt gewandt und um Übermittlung unbeglaubigter Grundbuchauszüge über Immobilienvermögen ihres Vaters gebeten. Sie teilte dem Grundbuchamt zur Begründung dieses Antrags mit, dass sie die Auskunft zum Zweck der Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen und insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüchen benötigen würde, die durch lebzeitige von ihrem Vater vorgenommenen Transaktionen ausgelöst worden sein können.

Grundbuchamt lehnt Einsicht in Grundbuch ab

Das Grundbuchamt lehnte eine entsprechende Auskunft ab. Das Amt wies sinngemäß darauf hin, dass nicht genügend dargetan sei, woraus sich der von der Antragstellerin in den Raum gestellte „Erbergänzungsanspruch“ ergeben sollte. Im Übrigen, so das Grundbuchamt, können der Antragstellerin als gesetzlicher Erbin kein Anspruch auf Pflichtteil zustehen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamts legte die Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Und erhielt dort in vollem Umfang Recht.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ausreichend sei im Zweifel auch ein tatsächliches und insbesondere ein wirtschaftliches Interesse an der Grundbucheinsicht. Lediglich die „Verfolgung unbefugter Zwecke“ oder „bloße Neugier“ könne eine Einsicht in das Grundbuch nicht rechtfertigen.

In Anbetracht dieser Grundsätze habe das Grundbuchamt, so das Gericht, die Voraussetzungen für ein Einsichtsrecht verkannt und der Antragstellerin die Einsicht zu Unrecht verwehrt.

Grundbuchamt verkennt mögliches Pflichtteilsrecht der Antragstellerin

Der Grundirrtum des Amtes bestand in der Annahme, dass die Antragstellerin schließlich die Erbschaft nach dem Tod ihres Vaters angenommen habe und aus diesem Grund unter keinen Umständen pflichtteilsberechtigt sein könne.

Tatsächlich könne aber, so das Gericht in seiner Begründung, auch einem gesetzlichen Erben nach § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Wie sich aus § 2326 BGB ergibt, kann jeder Allein- oder Miterbe einen Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen, wenn nur der Wert des ihm Hinterlassenen geringer ist als der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Es kommt für den Anspruch aus § 2325 BGB nicht darauf an, ob der Anspruchsteller tatsächlich durch Testament oder Erbvertrag vom Erblasser enterbt worden sei. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anspruchsteller aus § 2325 BGB abstrakt zum Kreis der möglichen Pflichtteilsberechtigten nach § 2303 BGB gehört.

Im vorliegenden Fall hatte die Erbin dem Grundbuchamt einen Erbschein vorgelegt und auf diese Weise dokumentiert, dass sie zu dem möglichen Personenkreis gehöre, dem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht.

Nachdem von der Antragstellerin auch zu keinem Zeitpunkt ein Verzicht auf Pflichtteilsansprüche erklärt worden war, wurde das Grundbuchamt dazu verurteilt, die begehrten Grundbuchauszüge zu übermitteln.

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