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Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor Eintritt des Erbfalls keinen Anspruch auf Grundbucheinsicht für Immobilien des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 17.07.2013 – 34 Wx 282/13

  • Ehefrau spekuliert auf zukünftige Erb- und Pflichtteilsansprüche ihres Ehemannes
  • Zur Verifizierung dieser Ansprüche will die Ehefrau Einsicht in das Grundbuch nehmen, um an Informationen über Immobilien der Mutter ihres Ehemannes zu gelangen
  • Grundbuchamt und Oberlandesgericht lehnen die Grundbucheinsicht ab

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Gläubiger eines möglichen Pflichtteilsberechtigten vor Eintritt des Erbfalls vom Grundbuch verlangen kann, dass ihm dieses in Bezug auf Immobilien des Erblassers Einsicht in das Grundbuch gewährt.

In der Angelegenheit hatte sich die Antragstellerin an das zuständige Grundbuchamt gewandt, bevor noch überhaupt ein Erbfall eingetreten sei. Die Antragstellerin begehrte Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich mehrerer Immobilien der 91-jährigen Mutter ihres Noch-Ehemannes.

Zur Begründung ihres Antrags verwies die Antragstellerin darauf, dass sie derzeit von ihrem Ehemann getrennt lebe. Die Scheidung von ihrem Ehemann stehe unmittelbar bevor. Die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe umfangreiche finanzielle Ansprüche gegen ihren Ehemann.

Grundbucheinsicht soll die zukünftige Zwangsvollstreckung erleichtern

Nachdem aber absehbar sei, dass diese Ansprüche von dem Ehemann der Antragstellerin nicht auf freiwilliger Basis reguliert würden, wolle die Antragstellerin jetzt bereits die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen den Noch-Ehemann schaffen.

In diesem Zusammenhang verwies die Antragstellerin auf die Tatsache, dass die Mutter ihres Ehemannes bereits sehr betagt sei. Nach zu erwartendem Eintritt des Ablebens der Mutter ihres Ehemannes würden ihrem Ehemann Erb- oder jedenfalls Pflichtteilsansprüche zustehen. Diese Ansprüche, so kündigte die Antragstellerin an, wolle sie im Rahmen der Realisierung ihrer eigenen Forderungen gegen ihren Ehemann pfänden.

Zur Vorbereitung dieser Schritte wollte sich die Antragstellerin Gewissheit über die Werthaltigkeit der zukünftigen Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche ihres Ehemannes verschaffen. Ihr war zu Ohren gekommen, dass die hochbetagte Mutter ihres Mannes über mehrere Eigentumswohnungen verfügte. Diese Information wollte die Antragstellerin mit Hilfe ihres Gesuches auf Einsicht in das Grundbuch verifizieren.

Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamtes

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag mit Hinweis auf den Umstand, dass einem Pflichtteilsberechtigtem selber zu Lebzeiten des Erblassers ein solches Recht nicht zustehen würde, ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht teilte jedoch die Rechtseinschätzung des Grundbuchamtes in vollem Umfang und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass das Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Antragstellers voraussetze.

Ein solches berechtigtes Interesse liege immer dann vor, „wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann“.

Kein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

Ein solches Interesse konnten die Richter bei der Antragstellerin aber nicht erkennen. Grundsätzlich hätten Pflichtteilsberechtigte selber noch zu Lebzeiten des Erblassers nach ganz herrschender Meinung kein Recht auf Grundbucheinsicht. Dies wird allgemein damit begründet, dass der Pflichtteilsanspruch vor Eintritt des Erbfalls keine gesicherte Rechtsposition darstellen würde.

Wenn aber nicht einmal der Pflichtteilsberechtigte vom Grundbuchamt verlangen kann, ihm Einsicht in den Grundbuchbestand des Erblassers zu gewähren, dann müsse das umso mehr für einen Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten gelten.

Bei der Gewährung von Grundbucheinsicht seien immer auch die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Eigentümers zu berücksichtigen, der vor der Gewährung der Grundbucheinsicht grundsätzlich nicht gehört würde.

Nach alledem wurde der Antrag auf Grundbucheinsicht rechtskräftig abgewiesen.

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