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Kann der testamentarische Erbe Einsicht in das Grundbuch verlangen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Antragsteller legt notarielles Testament vor und begehrt Grundbucheinsicht
  • Grundbuchamt hält das Testament für unwirksam und verweigert die Grundbucheinsicht
  • OLG weist Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamtes zurück

OLG München – Beschluss vom 11.01.2018 – 34 Wx 408/17

Das Oberlandesgericht München hatte über einen recht umfassenden Antrag auf Grundbucheinsicht zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 31.10.2014 verstorben. Der Erblasser hatte am 25.06.2010 ein notarielles Testament errichtet. Der Erblasser war im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

Der spätere Beschwerdeführer legte nach Erbfall dem Grundbuchamt das notarielle Testament des Erblassers mitsamt Eröffnungsprotokoll vor. Dieses Testament wies den späteren Beschwerdeführer als Miterben aus.

Der potentielle Miterbe verlangte vom Grundbuchamt Auskunft über sämtliche bis zum Ableben des Erblassers auf diesen eingetragene Grundstücke und Grundstücksrechte einschließlich solcher, die in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben auf ihn eingetragen waren.

Grundbuchamt verweigert dem Testamentserben die Grundbucheinsicht

Das Grundbuchamt weigerte sich mit dem Hinweis, dass das für eine Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse im Sinne von § 12 GBO nicht nachgewiesen sei, die angeforderten Auskünfte zu erteilen.

Gegen die Weigerung des Grundbuchamtes legte der Betroffene Rechtsmittel ein.

Daraufhin zog das Grundbuchamt die Betreuungs- und die Nachlassakte des Erblassers bei. Aus diesen Akten ging hervor, dass für den Erblasser bereits am 18.01.2010 eine Betreuung angeordnet worden war.

Den Nachlassakten entnahm das Grundbuchamt, dass das Nachlassgericht am 22.09.2017 beschlossen hatte, den gesetzlichen Erben einen Erbschein zu erteilen, das notarielle Testament des Erblassers vom 25.06.2010 mithin wegen Testierunfähigkeit des Erblassers für unwirksam hielt.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbucheinsicht daraufhin endgültig ab.

Antragsteller legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und verwies in seiner Beschwerde darauf, dass er gegen den für ihn ungünstigen Beschluss des Nachlassgerichts ebenfalls Rechtsmittel eingelegt hätte.

Das Oberlandesgericht teilte aber die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung grundlegend darauf dass ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch immer dann gegeben sei, wenn

„ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann.“

Einem testamentarischen Miterben könne, so das OLG weiter, ein solches berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht durchaus zustehen.

OLG: Antragsteller muss Erbschein vorlegen

Dies setze aber grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller zum Nachweis seiner Erbenstellung einen Erbschein oder ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag mitsamt Eröffnungsprotokoll vorlegt.

Letztere Urkunden seien dann nicht ausreichend, wenn das Grundbuchamt berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung habe.

Solche berechtigten Zweifel sah das OLG ebenso wie das Grundbuchamt durch den Inhalt der vorliegenden Betreuungs- und Nachlassakten als gegeben. Nachdem das Nachlassgericht bereits fachärztliche Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt hatte und diese Gutachten zu dem Schluss gekommen waren, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments nicht mehr testierfähig gewesen war, seien berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments angebracht.

Nachdem der Antragsteller sein Einsichtsrecht auch nicht mit dem Argument begründet hatte, dass ihm die Grundbucheinsicht seine Entscheidung, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, ermöglichen soll, wurde ihm die beantragte Einsicht in das Grundbuch – bis zur Vorlage eines Erbscheins – endgültig verwehrt.

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