Erben haften nicht für die Kosten der Grabpflege

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 21.11.2014 – 20 W 94/13

  • Dritter übernimmt Kosten der Grabpflege für das Grab der Erblasserin
  • Von den Erben der Erblasserin wird Kostenerstattung gefordert
  • Gerichte lehnen den Anspruch ab

Das Oberlandesgericht Köln hatte im Rahmen eines Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden, ob Erben für die Kosten der Pflege des Erblassergrabes haften.

Der Kläger in dem Verfahren hatte mit der Erblasserin einen Erbvertrag geschlossen. In diesem Erbvertrag waren dritte Personen als Erben der Erblasserin eingesetzt worden.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, übernahm der spätere Kläger die Kosten für die Eröffnung des Erbvertrages beim Nachlassgericht sowie die Kosten für die Pflege des Grabes der Erblasserin.

Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit?

Diese beiden Kostenpositionen wollte der Kläger von den Erben ersetzt haben. Er machte geltend, dass die Erben für diese beiden Posten haften würden, nachdem es sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln würde.

Nachdem die Erben der Zahlungsaufforderung nicht freiwillig nachkommen wollten, erhob der betroffene Vertragspartner des Erbvertrages schließlich Klage. Nachdem seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse die Deckung der hierbei entstehenden Kosten aber nicht zuließen, ließ er seinen Anwalt zunächst Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Landgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in erster Instanz mangels Erfolgsaussichten der gegen die Erben gerichteten Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein und erhielt dort zumindest zum Teil Recht.

Oberlandesgericht korrigiert das Landgericht teilweise

Das OLG kam nämlich zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Kosten für die Eröffnung des Erbvertrages von der ersten Instanz zu Unrecht abgewiesen worden war. Kosten für die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung seien so genannte Erbfallverwaltungs- und Nachlasskostenschulden, für die die Erben nach § 1967 BGB haften würden. Übernimmt ein dritter Nichterbe diese Kosten, so stehe ihm gegen die Erben ein Zahlungsanspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Keinen Erfolg hatte der Kläger aber mit seinem Ansinnen, die Erben auch für die von ihm verauslagten Kosten für die Pflege des Grabes der Erblasserin haftbar zu machen.

Kosten der Grabpflege würden, so das OLG, nicht zu den Beerdingungskosten zählen, für die ein Erbe nach § 1968 BGB einstehen muss. Nach § 1968 BGB könnten tatsächlich nur die Kosten der Bestattung vom Erben verlangt werden. Mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte sei der Bestattungsvorgang aber auch abgeschlossen.

Erben müssen nur die Kosten der Beerdigung übernehmen

Aufwendungen, die nach der Bestattung für die Pflege des Grabes übernommen würden, könnten entsprechend nicht mehr nach § 1968 BGB vom Erben verlangt werden. Daran würde sich auch deswegen nichts ändern, dass Erben nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG berechtigt sind, Grabpflegekosten steuermindernd bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Aus dieser steuerrechtlichen Vorschrift ergebe sich jedenfalls keine Pflicht der Erben, für die Grabpflege zu sorgen und finanziell einzustehen.

Im Ergebnis konnte der Kläger für die von ihm verauslagten Kosten für die Grabpflege also keinen Ersatz von den Erben erlangen.

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