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Wer muss für die Kosten der Grabpflege aufkommen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Kosten für die Bestattung muss der Erbe übernehmen
  • Die Pflege des Grabes wird in der Regel von Familienmitgliedern übernommen
  • Die herrschende Meinung verneint eine Pflicht des Erben, für die Kosten der Grabpflege aufzukommen

Ist ein Mensch verstorben, dann muss er beerdigt werden. Die jeweiligen Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer sehen eine entsprechende Bestattungspflicht vor.

So gilt zum Beispiel nach Art. 1 Abs. 1 des bayerischen Bestattungsgesetzes folgendes:

Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).
Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen, wenn dieses Gesetz nichts anderes zulässt, auf Friedhöfen beigesetzt werden.

Die Frage, ob ein Verstorbener in Deutschland bestattet werden muss, ist demnach durch öffentlich-rechtliche Normen hinreichend deutlich geklärt.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung

Und auch für die Frage, wer für die Kosten der Bestattung eines Erblassers aufkommen muss, ist dem Gesetz eine Regelung zu entnehmen.

Nach § 1968 BGB trägt nämlich in aller Regel der Erbe die Beerdigungskosten.

Sofern der Erblasser selber hierzu keine abweichende Anordnung getroffen hat, ist es demnach Sache des Erben, die Kosten für eine angemessene Bestattung des Erblassers zu übernehmen.

Gibt es keinen Erben oder haben sämtliche in Frage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen oder kann einem Erben die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden, dann übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) die erforderlichen Kosten der Bestattung.

Wer kommt für die Grabpflegekosten auf?

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, wer nach durchgeführter Beerdigung für die Kosten der Grabpflege aufkommen muss.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass § 1968 BGB für die Grabpflegekosten keine Regelung trifft. Dort ist lediglich von den „Kosten der Beerdigung“ die Rede. Die Beerdigung selber ist aber mit der Herrichtung der Grabstelle und der Verbringung der sterblichen Überreste des Erblassers in diese Grabstelle abgeschlossen.

In aller Regel schließen die Familienangehörigen oder Erben nach durchgeführter Beerdigung mit den Gemeinden, die für den Betrieb von Bestattungseinrichtungen zuständig sind, einen auf eine bestimmte Zeit laufenden Nutzungsvertrag für eine bestimmte Grabstelle.

Weiter ist es nicht unüblich, für eine Grabstelle beispielsweise mit einer Friedhofsgärtnerei einen Grabpflegevertrag abzuschließen und so für einen angemessen ordentlichen Zustand der Grabstelle zu sorgen.

Derjenige, der mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag für die Grabstelle abschließt bzw. diejenige Person, die bei einer Gärtnerei einen Grabpflegevertrag unterzeichnet, ist zivilrechtlich verpflichtet, die hierbei anfallenden Kosten zu übernehmen.

Muss der Erbe die Grabpflegekosten übernehmen?

Strittig ist, ob solche Kosten gegebenenfalls vom Erben zu tragen sind.

Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass der Erbe diese Kosten nicht übernehmen muss, allenfalls im Einzelfall eine sittliche (und nicht einklagbare) Pflicht des Erben besteht, die Kosten für die Pflege der Grabstätte zu tragen.

Es gibt aber auch Stimmen, die sehr wohl eine – im Notfall auch gerichtlich durchsetzbare – Verpflichtung des Erben annehmen, sich nicht nur um die Bestattung selber, sondern auch um die Grabpflege zu kümmern.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Neuruppin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 folgendes festgestellt:

„Das Gericht folgt, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der von Damrau in ZEV 2004, 456 vertretenen Rechtsansicht, nach der auch die Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB von den Erben zu tragen sind.“ (AG Neuruppin, Urteil vom 17.11.2006, Az.: 42 C 324/05)

Begründet wurde diese Auffassung vom Amtsgericht Neuruppin mit dem Umstand, dass der Erbe nach § 10 Abs. 5 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) bei der Bemessung der Erbschaftsteuer jedenfalls einen Betrag in Höhe von 10.300 Euro für Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit ohne jeden Nachweis von seinem steuerlichen Erwerb abziehen darf.

Wenn der Erbe aber, so die Argumentation dieser Mindermeinung, seine eigene Erbschaftsteuerschuld durch die Grabpflegekosten mindern könne, dann sei er auch verpflichtet, diese Grabpflegekosten auch tatsächlich zu übernehmen.

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