Rechtsprobleme rund um das Thema „Schenkung“ in Zusammenhang mit einem Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wurde die Schenkung des Erblassers an den Dritten noch zu Lebzeiten vollzogen?
  • Schenkungsversprechen auf den Tod dürfen das formstrenge Erbrecht nicht umgehen
  • Wann kann der Erbe eine Schenkung des Erblassers widerrufen?

Häufig kommt es vor, dass in Zusammenhang mit einem Todesfall von dem Verstorbenen einer anderen Person zu Lebzeiten ein Geschenk gemacht wurde oder der Erblasser anderen Personen zumindest versprochen hat, dass sie nach dem Tod einen bestimmten Gegenstand oder auch Geldbetrag erhalten sollen.

Diese Schenkungen finden sich wohlgemerkt nicht in einem Testament oder Erbvertrag des Erblassers, sondern werden gänzlich losgelöst von jeglichen erbrechtlichen Überlegungen vollzogen oder auch nur angekündigt.

Rechtstechnisch werden solche Vorgänge „Zuwendungen auf den Todesfall durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden“ genannt.

Man kann sein Vermögen verschenken oder vererben

Die Wirkungen, die man mit einem solchen Rechtsgeschäft erzielen kann, sind die gleichen, wie bei der Einsetzung eines Erben oder der Aussetzung eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag). Es wird Vermögen von der Person des Erblassers auf eine andere Person übertragen.

Rechtliche Schwierigkeiten treten bei solchen in zeitlicher Nähe zum Erbfall getätigten Schenkungen deswegen auf, da es zuweilen zu einer Kollision einer solchen Schenkung mit den strengen erbrechtlichen Formvorschriften kommt.

Es würde in der Tat keinen Sinn machen, wenn das Gesetz auf der einen Seite für eine wirksame Einsetzung eines Erben oder die wirksame Aussetzung eines Vermächtnisses fordert, dass sich diese Anordnungen in einem zwingend handgeschriebenen und unterzeichneten Testament wieder finden müssen, wenn es das Gesetz auf der anderen Seite zulassen würde, dass der Erblasser eine wirksame Schenkung alleine dadurch auf den Weg bringen kann, dass er dem Beschenkten einen bestimmten Vermögensgegenstand – formfrei – mit der Bemerkung zuwendet, dass dieser Gegenstand dem Beschenkten nach dem Tod des Erblassers gehören soll.

Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) nimmt sich dieser Problematik in § 2301 BGB an. Danach ist grundlegend danach zu differenzieren, ob die Schenkung durch den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten vollzogen wurde – dann sollen die Vorschriften über die Schenkungen unter Lebenden und gerade nicht das Erbrecht zur Anwendung kommen –, oder ob der Vollzug der Schenkung noch nicht zu Lebzeiten des Erblassers stattgefunden hat – dann sollen die (strengeren) erbrechtlichen Vorschriften eingreifen.

Wann ist eine Schenkung zu Lebzeiten bereits vollzogen?

Über den entscheidenden Begriff des „ Vollzuges“ der Schenkung gibt es im konkreten Einzelfall natürlich immer wieder Streit. Die Rechtsprechung hat hier als entscheidendes Kriterium herausgestellt, dass eine Schenkung noch zu Lebzeiten vollzogen ist, wenn der Schenker sein Vermögen „sofort und unmittelbar mindert“.

Dies wird beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn der Erblasser einen wertvollen Ring seiner Freundin mit der Bemerkung übergibt, dass dieser Ring ihr von seinem Tod an für immer gehören soll bzw. wenn er bei der Übergabe des Rings bemerkt, dass er ihr von sofort an gehören soll, er den Ring aber dann zurück haben will, wenn die Freundin vor ihm selber verstirbt.

Komplizierter wird es, wenn entweder auf Seiten des Erblassers/Schenkers oder auf Seiten des Vermögensempfängers ein Vertreter oder auch nur ein Bote eingesetzt wird.

Was soll beispielsweise für ein Sparkonto bei der Bank gelten, auf das der Erblassers/Schenker zwar beträchtliche Einzahlungen gemacht hat, das er aber ausdrücklich auf den Namen seines Enkels errichtet hat? Oder kann die Briefmarkensammlung wirksam auf den Neffen übertragen werden, wenn man diese noch zu Lebzeiten der eigenen Schwester übergeben hat und dabei bemerkt hat, dass die Briefmarken nach dem eigenen Ableben dem Neffen gehören sollen?

Der mögliche Widerruf einer Schenkung durch den Erben

Auch bei solchen Fällen, bei denen der Zuwendende einen Boten oder Vertreter einschaltet, kann grundsätzlich auch nach dem Tod des Zuwendenden ein Vollzug einer Schenkung erfolgen und damit – ohne Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften – wirksam Vermögen auf den Beschenkten übertragen werden.

Entscheidend ist hier, dass das Angebot auf eine Schenkung vom Zuwendenden vor dessen Ableben unwiderruflich erklärt wurde und vom Beschenkten auch angenommen wurde.

Bei Einschaltung eines Vertreters oder Boten auf Seiten des Zuwendenden ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schenkung deren Annahme durch den Beschenkten bevor die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers dessen Weisungen an einen Vertreter oder Boten durch Widerruf außer Kraft setzen. Es kann also in diesem Fall zu einem Wettlauf zwischen den Erben und dem Beschenkten kommen.

Je nachdem, ob der Beschenkte zuerst die Annahme der Schenkung erklärt hat oder die Erben den Vertreter oder Boten durch Widerruf stoppen, wird die Schenkung wirksam oder der Vermögensgegenstand fällt in den Nachlass.

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