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Kann man noch zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Sachverhalte gerichtlich klären?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Potentieller Erbe hat vor dem Eintritt des Erbfalls keine gesicherte Rechtsposition
  • Klagen auf das Erbrecht haben vor dem Ableben des Erblassers kaum Chancen
  • Nur ausnahmsweise lassen Gerichte erbrechtliche Klagen vor dem Erbfall zu

Bei der Vererbung geht es regelmäßig um erhebliche wirtschaftliche Werte. Umso größer ist zuweilen auch das Interesse der Erbengeneration, möglichst rasch Klarheit über die Frage zu erhalten, ob und welchem Umfang ein anstehender Erbfall mit einer Verbesserung der eigenen finanziellen Lage verbunden sein wird.

Solch einem Aufklärungsverlangen eher hinderlich ist allerdings die Tatsache, dass man als Erbe vor Eintritt des Erbfalls über keinerlei gesicherte Rechtsposition verfügt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Erblasser ein Familienmitglied in seinem Testament bedenkt oder ausschließt, bleibt bis zu seinem Tod alleine dem Erblasser überlassen. Einen klagbaren Rechtsanspruch auf eine Erbenstellung gibt es nicht.

Eine gegen den Erblasser gerichtete Klage auch nur auf Feststellung eines zukünftigen Erbrechtes hätte demnach vor einem staatlichen Gericht keine Chance.

Als Betroffener kann man sich ebenso eine Klage sparen, mit der man die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit eines vom Erblasser errichteten Testamentes von einem Gericht festgestellt wissen will. Einer solchen Klage fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO (Zivilprozessordnung).

Klagen sind ausnahmsweise zulässig

In Ausnahmefällen haben die Gerichte jedoch in der Vergangenheit Klagen zugelassen, mit denen noch vor dem Eintritt des Erbfalls konkrete erbrechtliche Fragestellungen festgestellt werden konnten.

So kann zum Beispiel die Wirksamkeit eines notariell erklärten Erbverzichtes noch vor Eintritt des Erbfalls sowohl vom Erblasser als auch vom Verzichtenden gerichtlich festgestellt werden. Soweit der Erbverzicht zum Beispiel wegen einer behaupteten Täuschung angefochten wurde, haben sowohl der Erblasser als auch der Verzichtende ein nachvollziehbares Interesse an der Beantwortung der Frage, ob der Verzicht nun gültig ist oder nicht.

Ebenso wurde von den Gerichten eine Klage desjenigen für zulässig erachtet, dem vom Erblasser in seinem Testament der Pflichtteil nach §§ 2333 ff. BGB entzogen worden war. Auch in diesem Fall wurde ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Enterbten bejaht, was alleine im Hinblick auf noch zu Lebzeiten des Erblassers überprüfbare Entziehungsgründe auch zu begrüßen ist.

Schließlich kann auch die Bindung eines Erblassers an einen Erbvertrag oder an wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zulässigerweise Gegenstand gerichtlicher Verfahren noch vor Eintritt des Erbfalls sein.

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