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Wichtige Fristen im Erbrecht nicht verpassen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für die Ausschlagung einer Erbschaft hat man nur sechs Wochen Zeit
  • Die Anfechtung eines Testaments muss binnen Jahresfrist erfolgen
  • Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren

Wird man als juristischer Laie mit einem Erbfall konfrontiert, dann muss man neben der emotionalen Ausnahmesituation, die der Tod eines nahen Verwandten oder Familienmitgliedes mit sich bringt, auch mit rechtlichen Regelungen umgehen, zu denen man bis dato mangels Anlass so gar keinen Bezug hatte. Das Erbrecht erweist sich dabei oft als eine tückische und manchmal nur schwer zugängliche Rechtsmaterie.

Um im Zusammenhang mit einem Erbrechtsfall größere Rechtsnachteile zu vermeiden, müssen Betroffene vor allem gesetzliche Fristen im Auge behalten. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierte Erbrecht enthält in diesem Zusammenhang an diversen Stellen relativ stringente Vorschriften, die es einem Beteiligten aufgeben, innerhalb einer vom Gesetz definierten Frist eine Entscheidung zu treffen und tätig zu werden.

Lässt man solche gesetzlichen Fristen verstreichen, sind die wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen in vielen Fällen äußerst unangenehm.

Ausschlagung der Erbschaft

Eine ganz zentrale Fristbestimmung findet sich in diesem Zusammenhang in § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann die Ausschlagung einer Erbschaft nur binnen einer sehr kurzen Frist von sechs Wochen erklärt werden.

Mit einer rechtzeitig erklärten Ausschlagung entgeht man als Erbe vor allem Haftungsrisiken, die mit einer Erbschaft verbunden sein können.

Die Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB beginnt bei einem durch Testament bestimmten Erben mit der Bekanntgabe des Testamentsinhalts durch das Nachlassgericht. Gilt hingegen die gesetzliche Erbfolge, weil der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, dann beginnt die Frist des § 1944 Abs. 1 BGB zu laufen, sobald der Erbe positiv erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist, er aufgrund seines Verhältnisses zum Erblasser zur Erbschaft berufen ist und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat.

Soweit der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, § 1944 Abs. 3 BGB.

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Hat der Erbe, sei es durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist oder durch eine ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft erst angenommen, und muss er dann nach Durchsicht des Nachlasses feststellen, dass ihm der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen hat, dann kann sich der Erbe unter Umständen noch nachträglich von der ungeliebten Erbschaft trennen.

Dem Erben, der die Annahme der Erbschaft bereits erklärt hat, steht gegebenenfalls das Recht zu, die von ihm erklärte Annahme der Erbschaft anzufechten, § 1954 BGB.

Geht die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft durch, hat der Erbe mit dem Nachlass nichts mehr zu tun.

Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn der Erbe im Hinblick auf die Annahme der Erbschaft einem relevanten Irrtum aufgesessen ist oder getäuscht bzw. bedroht wurde.

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft kann nach § 1954 Abs. 1 BGB wiederum nur binnen einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Diese kurze Frist beginnt in dem Moment, in dem der Anfechtungsberechtigte nicht mehr bedroht wird bzw. von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist nach § 1954 BGB auf sechs Monate.

Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages

Ist es bei der Erstellung eines Testaments nicht mit rechten Dingen zugegangen, dann kann ein solches Testament nach §§ 2078, 2079 BGB unter Umständen nach Eintritt des Erbfalls angefochten werden.

Eine Anfechtung ist möglich, wenn sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testaments in einem für die Anfechtung relevanten Irrtum befunden hat, wenn der Erblasser bedroht wurde oder wenn er in seinem Testament unabsichtlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.

Die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages kann nach § 2082 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Diese Jahresfrist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

Sind nach dem Erbfall 30 Jahre vergangen, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, § 2082 Abs. 3 BGB.

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Hat sich ein Erbe gegenüber dem Erblasser eines schweren Vergehens oder sogar Verbrechens schuldig gemacht, dann kann er erbunwürdig sein, § 2339 BGB.

Zur Erbunwürdigkeit führen zum Beispiel die Tötung des Erblassers, der Versuch den Erblasser zu töten, das Hindern des Erblassers ein Testament zu verfassen oder auch die Fälschung eines Testaments.

Die Erbunwürdigkeit kann nach § 2340 Abs. 3, 2082 BGB nur binnen Jahresfrist durch eine so genannte Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Diese Frist beginnt in dem Augenblick, in dem der zur Anfechtung Berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Verjährung des Pflichtteilanspruchs

Ist ein naher Verwandter oder der Ehegatte vom Erblasser in einem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden, dann steht ihm nach § 2303 BGB ein Anspruch auf seinen Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.

Diese Dreijahresfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von den seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

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