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Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker über Auslegung des Testaments – Erbe kann Feststellungsklage erheben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 22.08.2017 – 8 U 39/17

  • Erbe und Testamentsvollstrecker sind über Wirksamkeit von Erbvertrag und Testament nicht einer Meinung
  • Erbe erhebt gegen den Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage, um Rechtsfragen zu klären
  • Berufungsgericht gibt der Klage statt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen Streit zwischen einem Erben und einem Testamentsvollstrecker zu schlichten. Dabei ging es insbesondere auch um die Frage, ob der Erbe Konfliktpunkte mit dem Testamentsvollstrecker durch eine Feststellungsklage gerichtlich klären lassen kann.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 30.05.1980 einen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute zunächst wechselseitig zu Alleinerben ein. Der gemeinsame Sohn und spätere Kläger sollte Schlusserbe des zunächst überlebenden Ehepartners werden.

Die Eheleute behielten sich in dem Erbvertrag das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Mutter errichtet nach dem Tod des Vaters weitere Testamente

Nachdem der Vater verstorben war, errichtete die Mutter am 04.01.2013 ein notarielles Testament. In diesem notariellen Testament ordnete die Mutter unter anderem ein 10-jähriges Veräußerungsverbot für ein zum Nachlass gehörendes Erbbaurecht an einem Grundstück an. Weiter setzte die Mutter in ihrem Testament zugunsten einer dritten Person ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 Euro aus.

Schließlich setzte die Mutter in dem Testament den späteren Beklagten als Testamentsvollstrecker ein.

Am 06.08.2015 errichtete die Mutter des späteren Klägers ein weiteres Testament in dem sie das mit Testament vom 04.01.2013 ausgesetzte Vermächtnis widerrief.

Dieses Widerrufstestament wurde allerdings nach dem Tod der Mutter des späteren Klägers von der Vermächtnisnehmerin mit dem Argument angefochten, dass die Erblasserin im Jahr 2015 nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Sohn hält Beschränkungen in den Testamenten für unwirksam

Nach dem Tod der Erblasserin kam es zwischen dem Sohn und dem Testamentsvollstrecker zum Streit über die Frage der Wirksamkeit des von der Erblasserin angeordneten Veräußerungsverbotes sowie des Vermächtnisses.

Nachdem vom Testamentsvollstrecker zu diesen beiden Punkten keine klaren Aussagen zu erhalten waren, erhob der Sohn der Erblasserin gegen den Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit sowohl des Veräußerungsverbotes als auch des Vermächtnisses feststellen zu lassen.

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 30.01.2017 ab.

Landgericht hält die Klage für unzulässig und unbegründet

Das Landgericht hielt die Klage bereits für unzulässig, da dem Kläger vorliegend das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO fehle.

Im Übrigen, so das Landgericht, sei die Klage aber auch unbegründet, da der klagende Vertragserbe durch das nachträglich angeordnete Veräußerungsverbot nicht tangiert werde. Weiter müsse der Kläger seine Bedenken gegen das Vermächtnis im Verhältnis zur Vermächtnisnehmerin und nicht im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker klären.

Der Kläger ging gegen dieses Urteil in Berufung zum OLG.

Und tatsächlich drehte das OLG die Entscheidung komplett. Das OLG entschied, dass die Feststellungsklage sowohl zulässig als auch begründet sei.

OLG: Kläger hat Feststellungsinteresse

Das OLG hielt zunächst fest, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung habe.

Unter Bezugnahme auf BGH-Urteile wies das OLG zum Feststellungsinteresse auf folgenden Grundsatz hin:

„Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist dabei gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.“

Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger ein Feststellungsinteresse zu, da ein Erbe „im Falle eines Streits zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker etwa über die Gültigkeit, Auslegung oder Tragweite einer letztwilligen Verfügung regelmäßig ein Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Klärung der Streitfrage“ habe.

Dies gelte sowohl hinsichtlich des durch die  Mutter des Klägers nachträglich angeordneten Veräußerungsverbotes als auch mit Hinblick auf das nachträglich angeordnete Vermächtnis.

Weiter urteilte das OLG, dass die Feststellungsklage auch begründet sei.

Erbvertrag kann nicht durch späteres Testament entwertet werden

Eine durch einen Erbvertrag geschaffene Rechtsstellung könne nicht durch ein späteres Testament entwertet werden.

Jede zeitlich spätere Verfügung des Erblassers, die eine in einem Erbvertrag enthaltene „vertragsmäßige Zuwendung mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos machen würde“ sei nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Sowohl das von der Mutter nachträglich angeordnete Veräußerungsverbot als auch das nachträglich angeordnete Vermächtnis wertete das OLG als eine solche den Vertragserben belastende Verfügung.

Die den Erben interessierende Rechtsfrage war mit dem Urteil des OLG mithin zugunsten des Erben entschieden.

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