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Wie lange dauert es, bis ein Testament eröffnet wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament wird automatisch vom Nachlassgericht eröffnet
  • Gesetzliche Pflicht, ein Testament im Erbfall bei Gericht abzuliefern
  • Nachlassgericht muss alle Beteiligten unverzüglich vom Inhalt des Testaments in Kenntnis setzen

Ist ein Erbfall eingetreten, dann wird von den Hinterbliebenen in manchen Fällen ein Ereignis mit Spannung erwartet: Die Testamentseröffnung. Die Eröffnung eines Testaments ist die Kenntnisnahme des Nachlassgerichts von dem Inhalt eines Testaments und die damit verbunden auch die Kundgabe des Testamentsinhalts an die Personen, die von dem Testament betroffen sind.

Die Testamentseröffnung ist ein rein formaler Akt, der keinerlei Bedeutung für die Wirksamkeit eines Testaments hat. Alleine die Tatsache, dass man als Betroffener vom Nachlassgericht im Rahmen der Testamentseröffnung erfährt, dass man alleiniger Erbe geworden ist oder gar von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, bedeutet nicht, dass diese Rechtsfolgen auch in Stein gemeißelt sind und für immer rechtsgültig bleiben müssen.

Die Testamentseröffnung ist vielmehr in manchen Fällen nur der Aufgalopp für langwierige und komplizierte Streitigkeiten unter den Beteiligten rund um Fragen zur Wirksamkeit des vom Erblasser hinterlassenen Testaments.

Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments beispielsweise wegen fehlender Testierfähigkeit des Erblassers, wegen formaler Mängel des Testaments oder wegen mangelnder Testierfreiheit des Erblassers werden nicht im Rahmen der Testamentseröffnung, sondern zeitlich später abgehandelt. Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins oder auch ein herkömmlicher Zivilprozess sind die Bühne für solche Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit eines Testaments. Mit der Testamentseröffnung an sich haben solche Streitigkeiten aber nichts zu tun.

Wann wird ein Testament eröffnet?

Die Frage, wann ein Testament eröffnet wird, ist in der Praxis von verschiedenen Faktoren abhängig. Grundlage für das Tätigwerden des Nachlassgerichts ist die gesetzliche Regelung in § 348 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach gilt für die Frage des Zeitpunkts der Testamentseröffnung folgendes:

Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen.

Danach ist zunächst grundlegende Voraussetzung für die Testamentseröffnung, dass das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. In aller Regel erfährt das Nachlassgericht durch eine so genannte Sterbefallmitteilung, die von dem Standesamt gemacht wird, das den Todesfall beurkundet hat, von dem Tod des Erblassers.

Das zuständige Standesamt ist von den Hinterbliebenen unmittelbar nach Eintritt des Todesfalls zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund ist die Sterbefallmitteilung des Standesamtes an das Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls keine Frage von Wochen, sondern von nur wenigen Tagen.

Testament muss nach dem Eintritt des Erbfalls beim Nachlassgericht abgegeben werden

Nach Kenntnis des Todesfalls hat das Nachlassgericht die Pflicht, ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen.

Das Nachlassgericht kann ein Testament aber nur dann eröffnen, wenn sich der letzte Wille des Erblassers in seinem Besitz befindet. Dies ist unproblematisch, wenn der Erblasser sein Testament nach § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in die amtliche Verwahrung bei Gericht gegeben hat. In diesem Fall kann das Gericht unmittelbar auf das vorhandene Testament zugreifen.

Gleiches gilt beispielsweise auch für ein vom Erblasser erstelltes notarielles Testament, das vom Notar in die Verwahrung des Amtsgerichts gegeben wurde, § 34 Abs. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Komplizierter und im Hinblick auf die Testamentseröffnung langwieriger kann es werden, wenn der Erblasser sein Testament nicht in die amtliche Verwahrung gegeben hat, sondern zu Hause aufbewahrt oder bei einem Dritten deponiert hat. Nach § 2259 BGB hat zwar jedermann die Pflicht, ein Testament, das er in Besitz hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Ob allerdings auch jeder Testamentsbesitzer dieser Pflicht immer gesetzestreu auch nachkommt, darf mit Recht bezweifelt werden.

Bei privat verwahrten Testamenten wird die Frage, wann die Testamentseröffnung stattfindet, also maßgeblich von dem Termin beeinflusst, zu dem das Testament dem Nachlassgericht übergeben wird.

Wie lange dauert es nach Vorliegen des Testaments beim Nachlassgericht?

Wie viel Zeit sich das Nachlassgericht nach Kenntnis des Todes des Erblassers und nach Vorliegen des Testaments mit der Eröffnung des letzten Willens lassen darf, ist im Gesetz nicht dezidiert vorgegeben. Jedoch folgt aus der Gesetzesformulierung in § 348 Abs. 1 FamFG (Sobald … hat zu eröffnen), dass die Testamentseröffnung sobald wie möglich nach Kenntnis des Todesfalls und Vorliegen des Testaments zu erfolgen hat.

Werden beim Nachlassgericht nach Eintritt des Erbfalls in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere Testamente abgeliefert, dann wird man dem Nachlassgericht im Interesse der Hinterbliebenen zubilligen müssen, dass eine kurze Zeit abgewartet wird, bevor sämtliche Testamente gemeinsam eröffnet werden.

Liegt dieser Sonderfall aber nicht vor, so ist nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 FamFG die Eröffnung des Testaments vom Nachlassgericht unverzüglich vorzunehmen und so die Grundlage für die weitere Abwicklung der Nachlasssache zu schaffen.

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