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Erben müssen für Grundbuchberichtigung trotz Erbvertrag einen Erbschein vorlegen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 24.08.2016 – 34 Wx 216/16

  • Notarieller Erbvertrag liegt für Grundbuchberichtigung vor
  • Grundbuchamt fordert trotzdem einen Erbschein
  • Beschwerde des Erben bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu befinden, ob Erben, die das Grundbuch nach dem Eintritt des Erbfalls berichtigen lassen wollen, einen Erbschein vorlegen müssen.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 08.07.2015 verstorben. Er hinterließ eine Frau, einen Sohn und eine Tochter.

Die Erbfolge richtete sich nach einem notariellen Erbvertrag, den der Erblasser mit seiner Ehefrau am 16.06.2015 errichtet hatte.

Dieser Erbvertrag sah vor, dass die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes alleinige Erbin werden soll. Die beiden Kinder des Ehepaares waren in dem Erbvertrag als Schluss- und Ersatzerben vorgesehen.

Ehefrau schlägt Erbschaft aus

Nach dem Ableben des Erblassers schlug die Ehefrau die Erbschaft aus. Erben waren nach der Ausschlagung die in dem Erbvertrag vorgesehenen Kinder des Ehepaares.

Der Sohn beantragte beim zuständigen Grundbuchamt in dieser Situation die Berichtigung des Grundbuchs für eine zum Nachlass gehörende Immobilie. Er legte dem Grundbuchamt den Erbvertrag vom 16.06.2015 vor und verwies darauf, dass seine Mutter die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Das Grundbuchamt weigerte sich aber, alleine auf dieser Grundlage eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen.

Das Grundbuchamt teilte dem Sohn des Erblassers mit, dass es alleine anhand der vorgelegten Unterlagen nicht prüfen könne, ob die Ehefrau die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe.

Grundbuchamt fordert Erbschein an

Das Grundbuchamt gab dem Sohn des Erblassers auf, den Nachweis seiner Erbenstellung durch einen – kostenpflichtigen – Erbschein zu führen.

Diese Kosten wollte der Sohn des Erblassers aber nicht aufwenden und legte gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde wurde vom OLG allerdings als unbegründet zurück gewiesen. Das Grundbuchamt habe, so das OLG, zu Recht auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass ein Erbschein bei beantragter Grundbuchberichtigung regelmäßig dann nicht erforderlich sei, wenn sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs schon aus einem notariellen Testament bzw. einem notariellen Erbvertrag sowie der Niederschrift über deren Eröffnung ergebe.

Grundbuchamt kann Wirksamkeit der Ausschlagung nicht überprüfen

Im zu entscheidenden Fall bestehe aber die Besonderheit, dass sich die behauptete Erbfolge eben nicht aus dem Erbvertrag selber, sondern lediglich im Zusammenspiel mit der erfolgten Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau ergebe.

Zwar müsse das Grundbuchamt immer auch andere öffentliche Urkunden im Rahmen der Grundbuchberichtigung berücksichtigen und dürfe mithin nicht vorschnell einen Erbschein anfordern.

Im Einzelfall wurde in diesem Zusammenhang auch schon von Gerichten entschieden, dass das Grundbuchamt die Wirksamkeit einer Ausschlagung eigenverantwortlich zu prüfen habe.

Dies sei aber, so das OLG, im vorliegenden Fall für das Grundbuchamt nicht möglich, da alleine auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen schon nicht zu klären sei, ob die für eine Ausschlagung maßgebliche Frist von der Ehefrau eingehalten wurde.

Auch könne und müsse nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens geklärt werden, ob die Ehefrau die Erbschaft gegebenenfalls vor der Ausschlagung bereits angenommen hätte.

Im Ergebnis blieb dem Erben also nichts anderes übrig, als sich für die Grundbuchberichtigung einen Erbschein zu besorgen.

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