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Aktive Sterbehilfe führt zu Erbunwürdigkeit

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14

  • Ehemann leistet bei seiner schwerst kranken Frau aktive Sterbehilfe
  • Der Sohn des Ehepaares will die Erbunwürdigkeit seines Vaters feststellen lassen
  • Gerichte sind sich bei der Beurteilung der Rechtslage nicht einig

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz über die Frage zu urteilen, ob ein Ehemann, der die künstliche Ernährung seiner seit Jahren schwerstkranken Ehefrau unterbricht, als erbunwürdig zu gelten hat und aus der Erbfolge ausscheiden muss.

Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war tragisch und hatte auch die Strafjustiz bereits beschäftigt. Die Erblasserin war bereits seit dem Jahr 1997 an Alzheimer erkrankt und befand sich seit dem Jahr 2002 in einem Pflegeheim. Seit dem Jahr 2003 wurde die Erblasserin über eine Magensonde künstlich ernährt. Eine Kommunikation mit der Erblasserin war seit dieser Zeit nicht mehr möglich.

Der Ehemann der Erblasserin, der als Betreuer eingesetzt war, besuchte die Erblasserin regelmäßig.

Ehemann leistet aktive Sterbehilfe

Im Februar 2012 durchtrennte der Ehemann, der auch aufgrund des Zustands seiner Ehefrau erheblich belastet und depressiv war, den Schlauch, mit dem seine Ehefrau ernährt wurde, mittels einer Schere. Dieser Vorgang wurde vom Pflegepersonal zeitnah entdeckt und der Schaden konnte behoben werden. Die Gesundheit der Ehefrau wurde durch die Attacke nicht in Mitleidenschaft gezogen. Die Ehefrau verstarb jedoch einen Monat später an einer Lungenentzündung.

Der Ehemann wurde in der Folge von einem Strafgericht wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Der Sohn der Erblasserin erhob daraufhin vor den Zivilgerichten Klage gegen seinen Vater. Ziel der Klage war es, seinen Vater wegen des unstreitig geschehenen versuchten Totschlags nach § 2339 BGB für erbunwürdig erklären zu lassen und den Vater damit von der Erbfolge nach seiner Ehefrau auszuschließen.

Landgericht gibt der Klage des Sohnes statt

In erster Instanz folgte das Landgericht den Argumenten des Sohnes und gab der Klage statt. Auf die Berufung des Vaters hin hob das OLG Frankfurt das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Gegen das Berufungsurteil legte wiederum der Sohn Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof wiederum hob das Urteil der Berufungsinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Frankfurt zurück.

Der BGH wich in einem entscheidenden Punkt von der Beurteilung des OLG Frankfurt ab. Das Oberlandesgericht hatte eine Erbunwürdigkeit des beklagten Vaters noch mit dem Argument verneint, dass die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall nicht ohne weiteres dazu geeignet sei, eine Erbunwürdigkeit zu begründen.

Sinn und Zweck der Erbunwürdigkeitsregel in § 2339 BGB sei es vor allem, so noch das OLG, die Würde des Erblassers in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit zu schützen. Dieser Schutzzweck der Norm sei aber von dem Verhalten des Ehemannes nicht in Frage gestellt. Mit seiner – strafbaren – Handlung ging es dem Ehemann nicht darum, die Erbfolge seiner Ehefrau zu ändern, sondern er wollte die aus seiner Sicht untragbare Lage, in der sich seine Frau befand, beenden.

Hierzu stellte der BGH fest, dass dem Grunde nach auch ein versuchter Totschlag in einem minder schweren Fall geeignet ist, eine Erbunwürdigkeit zu begründen. Lediglich eine so genannte Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB rechtfertige nicht die Annahme der Erbunwürdigkeit.

BGH betont die fehlende Zustimmung der Ehefrau zum Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen

Vorliegend hatte die Ehefrau aber zu keinem Zeitpunkt wirksam ihr Einverständnis zum Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen erklärt. In den letzten Jahren ihres Lebens konnte sie dies aufgrund ihres Gesundheitszustandes auch gar nicht mehr.

Der Ehemann hatte sich auch als Betreuer seiner Ehefrau nicht um eine gerichtliche Genehmigung eines möglichen Behandlungsabbruchs gekümmert.

Eine vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung der Erbunwürdigkeitsvorschrift des § 2339 BGB komme vor diesem Hintergrund, so der BGH, nicht in Frage. Die – gegebenenfalls auch nicht verwerflichen – Motive des Straftäters könnten keine Berücksichtigung finden, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass das Leben von schwer erkrankten Erblassern beendet wird, obwohl sich die Erblasser selber zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert haben und auch das für solche Fälle gesetzlich vorgesehene Prozedere nicht eingehalten wurde.

Dem Grunde nach war der Ehemann nach Auffassung des BGH mithin erbunwürdig im Sinne von § 2339 BGB.

Zu klären sei allerdings noch die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Ehemann auch schuldhaft gehandelt habe. Eine Erbunwürdigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Tatbegehung zurechnungs- und schuldfähig gewesen sei. Nachdem dies vom Ehemann ausdrücklich bestritten worden war, muss das OLG zu dieser Frage noch Beweis erheben.

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