Bei einem Erbstreit vor Gericht muss das Testament im Original vorgelegt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

BayObLG – Beschluss vom 21.11.2001 – 1Z BR 47/01

  • Erblasserin verfasst ein wirksames Testament und setzt eine von zwei Töchtern als Alleinerbin ein
  • Die enterbte Tochter bekämpft das Testament der Mutter mit in Kopie vorgelegten Widerrufserklärungen der Mutter
  • Die Widerrufserklärungen können nicht im Orignial vorgelegt werden - Das Testament bleibt wirksam

Mit einem eher hässlichen Erbstreit zwischen zwei Schwestern hatte es das Bayerische Oberste Landesgericht zu tun.

In der Angelegenheit war eine 78jährige Erblasserin im Jahr 1998 verstorben. Sie hinterließ zwei Töchter … und ein inhaltlich eindeutiges Testament aus dem Jahr 1991. In ihrem – formwirksam erstellten – letzten Willen ordnete die Erblasserin nämlich an, dass die Tochter A ihre Alleinerbin sein sollte.

Die als Alleinerbin eingesetzte Tochter beantragte in der Folge beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihr auch antragsgemäß erteilt wurde.

Enterbte Tochter erklärt die Anfechtung des Testaments

Tochter B wollte sich jedoch mit diesem Ergebnis offenbar nicht zufrieden geben. Drei Jahre nach Erteilung des Erbscheins an Tochter A schrieb Tochter B nämlich an das Nachlassgericht und teilte dort mit, dass sie das Testament aus dem Jahr 1991 anfechte. Zur Begründung der Anfechtung führte sie aus, dass sie erst jetzt Kenntnis von der Tatsache erhalten habe, dass die Erblasserin zeitlich später ein neues Testament verfasst habe.

Zum Beweis dieser erstaunlichen Behauptung legte sie die Kopie eines maschinengeschriebenen und von der Erblasserin unterzeichneten Dokuments aus dem Jahr 1992 vor, das neben weiteren Aussagen tatsächlich folgenden Passus enthielt: „Das von Tochter A verfasste und von mir abgeschriebene Testament ist hiermit ungültig. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

In der folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung legte die Tochter A das Schriftstück aus dem Jahr 1992 im Original vor. Erstaunlicherweise enthielt diese Version des Schriftstückes kein Wort über den Widerruf des Testaments aus dem Jahr 1991, so dass sich der Eindruck aufdrängen musste, dass dieser Passus nachträglich in das Dokument aus dem Jahr 1992 eingefügt worden war.

Nachdem das Gericht offenbar darauf hingewiesen hatte, dass das Schriftstück aus dem Jahr 1992 ohnehin als Testament keine Rechtswirkungen entfalten könne, da es die gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament nicht erfülle, legte Schwester B nach.

Erklärungen werden nur in Kopie vorgelegt

Sie übergab, wiederum in Kopie, ein weiteres, diesmal handgeschriebenes und auf dem 24.10.1992 datiertes Schriftstück, das den Namenszug der Erblasserin trug und folgenden Inhalt hatte: „Das Testament vom 16.10.1991 ist widerrufen“.

In der Folge wies das Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments zurück. Und auch das von der Tochter B angerufene Landgericht als Beschwerdegericht wollte ihren Ausführungen nicht so recht folgen. Es forderte die Tochter B im Rahmen des Erbstreits immerhin auf, das angebliche Widerrufstestament vom 24.10.1992 im Original vorzulegen. Nachdem dies nicht erfolgte, wies das Landgericht die Beschwerde zurück.

Unverdrossen prozessierte Schwester B jedoch weiter und legte Rechtsbeschwerde zum BayObLG ein. Dort tadelte man das Landgericht, dass es das angebliche Widerrufstestament nicht einfach mit dem Hinweis auf die Kopiequalität der vorgelegten Urkunde hätte vom Tisch wischen dürfen. Das Landgericht hätte der Schwester B vielmehr, so das BayObLG, eine Frist zur Vorlage des angeblichen Widerruftestaments setzen müssen.

Original der angeblichen Widerrufserklärung kann nicht vorgelegt werden

Diese Fristsetzung wurde dann aber vom BayObLG nachgeholt. Und tatsächlich sah sich die Schwester B nicht in der Lage, die vom Gericht gewünschte Urkunde in der vorgegebenen Frist vorzulegen. Im Ergebnis verblieb es also dabei, dass Schwester A Alleinerbin ihrer Mutter war.

Ob der Erbstreit und das angebliche Widerrufstestament nachfolgend auch noch die Strafjustiz beschäftigte, ist nicht überliefert.

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