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Wie läuft ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ab?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für einen Erbschein muss man einen Antrag stellen
  • Richtigkeit von Angaben im Erbscheinsantrag muss an Eides statt versichert werden
  • Die Kosten für den Erbschein orientieren sich am Wert des Nachlasses

Ein Erbschein gibt Auskunft über die Erbfolge nach dem Ableben einer Person.

Ein Erbschein wird dabei immer nur auf Antrag und nie von Amts wegen vom Nachlassgericht erteilt.

Zuständiges Nachlassgericht ist dasjenige, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebte der deutsche Erblasser zum Todeszeitpunkt im Ausland und hatte er keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist für die Erteilung eines Erbscheins das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.

Jeder Erbe kann einen Erbschein beantragen

Antragsberechtigt ist jeder Erbe und auch jeder Miterbe, § 352 a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) .

Auch Vorerben und Nacherben nach Eintritt des Erbfalls können einen Erbschein beantragen. Gleichfalls sind Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter berechtigt, einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.

Der Antrag selber kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form beim Nachlassgericht gestellt werden. Es genügt also ein einfaches Schreiben oder man kann den Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts gestellt werden.

Der Antrag soll lediglich gemäß den gesetzlichen Erfordernissen begründet und unterzeichnet sein. Eine notarielle Beurkundung des Antrags selber ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Antragsteller muss für den Erbschein regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung abgeben

Für zahlreiche Angaben hat der Antragsteller jedoch nach § 352 Abs.3 FamFG deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Diese eidesstattliche Versicherung kann der Antragsteller entweder bei einem Notar oder aber bei Gericht abgeben.

Das Nachlassgericht kann von der Vorlage einer (kostenpflichtigen) eidesstattlichen Versicherung im Einzelfall absehen, wenn es diese nicht für erforderlich erachtet.

Ein solcher Fall wird zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Eltern ihr Kind beerben, das im Zeitpunkt des Todes noch nicht im testierfähigen Alter gewesen ist.

Ist ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, so untersucht das Nachlassgerichtvon Amts wegen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins vorliegen, § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Das Nachlassgericht wird dabei regelmäßig auf die vom Antragsteller beigefügten Unterlagen und Urkunden abstellen, ist aber auch nicht gehindert aus eigenem Antrieb selbständig Ermittlungen in Zusammenhang mit der Feststellung der Erbfolge in dem konkreten Fall anzustellen, § 26 FamFG.

Nachlassgericht muss allen Beteiligten rechtliches Gehör gewähren

Das Nachlassgericht hat sämtlichen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör und Akteneinsicht, § 13 FamFG, zu gewähren. Dies sind bei der gesetzlichen Erbfolge sämtliche in Frage kommenden gesetzlichen Erben.

Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, so sind vom Nachlassgericht auch diejenigen Personen an dem Verfahren zu beteiligen, die bei Unwirksamkeit des letzten Willens als gesetzliche Erben in Frage kämen.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind alle Personen zum Verfahren hinzuzuziehen, deren „Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird“.

Nachlassgericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln

Erhält das Nachlassgericht durch Beteiligte Hinweise auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers oder wird sogar vorgetragen, dass ein mit dem Antrag vorgelegtes Testament gefälscht sei, so ist das Nachlassgericht regelmäßig verpflichtet, diesen Hinweisen durch Befragung von Zeugen oder der Einschaltung von Sachverständigen nachzugehen.

Das Gericht hat allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Erachtet das Nachlassgericht alle notwendigen Tatsachen für gegeben, so erteilt es den Erbschein, § 352 e FamFG. Dabei kann das Gericht dem gestellten Antrag entweder nur ganz stattgeben oder ihn komplett zurückweisen.

Ein Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt darf das Nachlassgericht nicht erteilen.

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