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Antragsteller im Erbscheinverfahren hat Kosten für Schriftgutachten und medizinischen Sachverständigen zu tragen

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Saarbrücken – Beschluss vom 30.10.2009 – 5 T 227/09

  • Erbin beantragt auf Grundlage eines Testaments eine Erbschein
  • Auf Einwendungen der gesetzlichen Erben lässt das Gericht das Testament von einem Schriftsachverständigen überprüfen
  • Die Kosten für den Sachverständigen trägt die Erbin

Die Frage, wer für Gutachtenkosten im Rahmen eines Erbscheinverfahrens aufzukommen hat, hatte das Landgericht Saarbrücken zu klären.

In der Angelegenheit hatte eine Antragstellerin beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin aufgrund testamentarisch von der Erblasserin festgelegten Erbfolge ausweisen sollte. Gesetzliche Erben, darunter auch die Antragsgegnerin hatten im Rahmen des Erbscheinverfahrens Einwände gegen die Wirksamkeit des von der Antragstellerin vorgelegten Testaments vorgebracht.

Aufgrund dieser Einwände sah sich das Nachlassgericht veranlasst, zur Frage der Urheberschaft des Testaments ein Gutachten eines Schriftsachverständigen sowie zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Für diese beiden Gutachten fielen Kosten in Höhe von Euro 2.502,03 an.

Sachverständiger bestätigt die Urheberschaft der Erblasserin für das Testament

Die von den gesetzlichen Erben vorgetragenen Bedenken gegen Urheberschaft und Testierfähigkeit der Erblasserin konnten von den vom Gericht eingeschalteten Gutachtern nicht verifiziert werden. Das Nachlassgericht erteilte daher am 30.07.2008 den beantragten Erbschein.

Im Rahmen der Kostenentscheidung wurden der Antragsgegnerin, die die Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments vorgebracht hatte, die hälftigen der für die Beweisaufnahme angefallenen Kosten in Höhe von Euro 1.251,02 auferlegt. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Rechtsmittel ein.

Nachdem ihre Erinnerung gegen die Kosten vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden war, legte die mit den Kosten belastete Antragsgegnerin Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zum Landgericht ein.

Das Landgericht hob dann auf die Beschwerde hin die Kostenentscheidung des Ausgangsgerichts auf.

Landgericht hebt die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts auf

Nach § 2 KostO (Kostenordnung) ist, so das Gericht, derjenige zur Tragung der Kosten verpflichtet, der bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat. Dies war im zu entscheidenden Fall die Erbin, die den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hatte. Kosten für die Durchführung einer Beweisaufnahme fallen, so das Landgericht, demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.

Nachdem das Gericht auch keine von dem vorstehenden Grundsatz abweichende Kostenentscheidung getroffen habe, blieb es am Ende bei der Entscheidung, dass die Antragstellerin sämtliche im Rahmen des Erbscheinverfahrens angefallenen Kosten zu tragen hatte.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht aufgehoben.

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