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Wenn der Erbschein falsch ist – Was kann der richtige Erbe machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschein muss inhaltlich nicht zutreffend sein.
  • Der wahre Erbe kann beantragen, dass ein unrichtiger Erbschein eingezogen wird.
  • In Eilfällen sollte der echte Erbe eine einstweilige Verfügung beantragen.

Wenn ein Mensch verstorben ist, dann hat er nach deutschem Recht auch immer einen Erben. Die Erbfolge richtet sich dabei entweder nach einem letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages, den der Erblasser zu Lebzeiten errichtet hat. Fehlt ein solcher letzter Wille, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

Die Erbfolge nach dem Tod eines Menschen tritt automatisch und von Gesetzes wegen ein. Es bedarf also keiner amtlichen Ernennung oder Bestätigung eines Erben, damit dieser die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antreten kann.

Es gibt auch kein öffentliches Register, in das man Einsicht nehmen könnte, um den oder die Erben eines Verstorbenen feststellen zu können.

Erbschein legitimiert den Erben

Um diese Lücke hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge nach dem Tod einer Person zu schließen, bietet das deutsche Erbrecht einen vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein an, der Auskunft über die Rechtsnachfolge in einem Erbfall gibt.

Ein solcher Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt.

Mittels eines Erbscheins kann sich der Erbe nach außen legitimieren und zum Beispiel auf Erblasserkonten bei der Bank zugreifen oder auch das Grundbuchamt dazu veranlassen, eine Immobilie auf den im Erbschein ausgewiesenen Erben als neuen Eigentümer umzuschreiben.

Dem Erben dient der Erbschein als Legitimationspapier, dem Geschäftspartner gibt ein Erbschein die Sicherheit, dass die in dem Erbschein ausgewiesene Erbfolge zutreffend ist und er mit dem dort aufgeführten Erben wirksam Geschäfte abwickeln kann.

Ein Erbschein verleiht dem dort ausgewiesenen Erben demnach eine enorm starke Rechtsstellung. Der Erbe kann mit Hilfe des Erbscheins über Nachlasswerte in beliebiger Höhe verfügen.

Ein Erbschein muss nicht richtig sein

Die Crux an einem Erbschein ist nur, dass er die Erbfolge nicht zwingend richtig wiedergeben muss. Der Inhalt des Erbscheins und die dort wiedergegebene Erbfolge stellen vielmehr nur eine vom Nachlassgericht bestätigte Momentaufnahme der Erbfolge dar. Der Inhalt des Erbscheins beruht alleine auf den Angaben des Antragstellers und der anderen am Erbscheinverfahren beteiligten Personen.

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung aber beispielsweise ein zeitlich späteres – und damit für die Erbfolge alleine entscheidendes – Testament noch gar nicht aufgefunden oder ist ein Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins noch vollkommen unbekannt, dann ist der Inhalt des Erbscheins schlicht unzutreffend.

Durch einen Erbschein wird die Erbfolge auch nicht etwa konstitutiv geschaffen, der Erbschein hat lediglich die (widerlegliche) Vermutung der Richtigkeit seines Inhalts für sich.

Stellt sich nach Erteilung eines Erbscheins heraus, dass dieser inhaltlich unzutreffend ist, muss und wird er vom Nachlassgericht eingezogen und ein neuer Erbschein ausgestellt, der die Erbfolge dann (hoffentlich) zutreffend wiedergibt.

Reaktionsmöglichkeiten für den wahren Erben

Für einen Erben, der erst nach einer gewissen Zeit und vor allem nach Erteilung eines unzutreffenden Erbscheins an einen Pseudo-Erben von seiner Erbenstellung erfährt, tickt die Uhr. So lange nämlich der Erbschein im Umlauf ist, kann der durch den Erbschein ausgewiesene Pseudo-Erbe über den Nachlass nach Belieben verfügen.

In einer solchen Situation ist es die vordringlichste Aufgabe für den richtigen Erben, dem Pseudo-Erben den Erbschein als Legitimationspapier aus der Hand zu nehmen.

Wenn der wahre Erbe Glück hat, dann reicht hierfür ein freundliches Schreiben an den im Erbschein ausgewiesenen Pseudo-Erben. Letzterer kann den unzutreffenden Erbschein beim Nachlassgericht abgeben und damit auch die Unrichtigkeit des Erbscheins anerkennen.

Ist ein Erbe aber erst einmal im Erbschein als Rechtsnachfolger, wenn auch unzutreffend, ausgewiesen, dann lehrt die Praxis, dass der richtige Erbe eher nicht auf die Kooperationsbereitschaft des falschen Erben setzen kann.

Der echte Erbe kann in diesem Fall beim Nachlassgericht nach § 2361 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Verfahren zur Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins anregen. Am Ende eines solchen Verfahrens ist der inhaltlich unzutreffende Erbschein aus der Welt.

Das Problem eines Verfahrens zur Einziehung eines Erbscheins ist lediglich, dass es nicht unerheblich viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Geht der Inhaber des Erbscheins gegen den Antrag vor, dann können bis zu einer Entscheidung durch das Nachlassgericht Monate vergehen.

Wenn die Zeit also drängt, dann ist dem wahren Erben eher zu empfehlen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Nachlassgericht zu beantragen, eine einstweilige Verfügung auf Rückgabe des Erbscheins zu erlassen, § 2362 BGB. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung kann dem Inhaber des Erbscheins aufgegeben werden, den Erbschein vorläufig zu den Nachlassakten herauszugeben.

Mit einer solchen einstweiligen Rückgabe, die notfalls vom Nachlassgericht auch mit Zwangsmitteln nach § 89 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durchgesetzt werden kann, ist dem im Erbschein ausgewiesenen Erben die Möglichkeit genommen, weiter mit Hilfe des Erbscheins über Nachlasswerte zu verfügen.

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