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Erbfall in der Familie – Wo bekommt man Informationen über sein Erbrecht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Personenstandsurkunden beim Standesamt anfordern
  • Vom Inhalt eines Testaments erfahren die Beteiligten durch Post vom Nachlassgericht
  • Auskunftsansprüche gegen Dritte und Miterben

Es soll vorkommen, dass Kinder den Kontakt zu ihren Eltern komplett abgebrochen haben und sich erst mit dem Tod eines Elternteils für die Frage interessieren, wie denn das Erbrecht nach dem verstorbenen Vater oder der verschiedenen Mutter ausgestaltet ist.

Aber auch weiter entfernt Verwandte verlieren sich zuweilen zu Lebzeiten aus den Augen und erfahren dann mehr oder weniger zufällig von dem Ableben des Onkels oder der Tante.

Die Standesämter geben Informationen

Auch hier besteht oft Interesse, mehr über die Erbfolgeregelung zu erfahren.

Um grundlegend und vor allem auch beweiskräftig Aussagen über das Verwandtschaftsverhältnis zu einer bestimmten Person zu erhalten, kann man bei dem bei den Standesämtern geführten so genannten Personenstandsregistern Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend machen.

Nach § 62 PStG (Personenstandsgesetz) sind auf Antrag den Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen Personenstandsurkunden aus Heiratsbuch, Familienbuch, Geburtenbuch oder Sterbebuch zu erteilen.

War der Erblasser verheiratet?

Mit Hilfe der Angaben aus einer Personenstandsurkunde kann man den Kreis von möglichen gesetzlichen Erben oder auch die Frage klären, ob der Erblasser verheiratet war.

Bei Fragen, die sich zeitlich auf das vor im Jahr 1876 in Kraft getretene Personenstandsgesetz beziehen, können zuweilen kirchliche Archive und Anfragen bei den betroffenen Pfarreien weiterhelfen.

Hat der Erblasser ein Testament in die besondere und auch kostenpflichtige Verwahrung bei einem Nachlassgericht gegeben, so ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt von diesem Vorgang unterrichtet worden, § 347 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Nachlassgericht eröffnet Testament

Erfährt das Gericht, bei dem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, von dem Tod des Erblassers, so hat es das Testament zu eröffnen, § 348 FamFG. In aller Regel wird die Todesmitteilung dabei durch das Standesamt erfolgen, das den Todesfall beurkundet hat.

Wer zu diesem Eröffnungstermin, wenn ein solcher Termin überhaupt stattfindet, geladen wird, bestimmt grundsätzlich der Rechtspfleger beim zuständigen Nachlassgericht.

In jedem Fall sind zu einem Eröffnungstermin die gesetzlichen Erben und weiter „sonstige Beteiligte“, soweit deren Rechte durch die letztwillige Verfügung betroffen sein können, zu laden.

In der Praxis gibt es einen offiziellen Eröffnungstermin unter Ladung aller Beteiligten aber nur im Ausnahmefall. In der Praxis wird das Testament am Nachlassgericht eröffnet und die Beteiligten erhaltenvom Gericht nachfolgend im Postweg eine Kopie der Urkunde zugesendet.

In das Testamentsregister können Privatpersonen keine Einsicht nehmen

In das seit dem 01.01.2012 bei der Bundesnotarkammer geführte Testamentsregister können grundsätzlich nur Amtsträger wie Notare und Gerichte Einsicht nehmen.

Hat der Erblasser sein Testament nicht in die besondere Verwahrung bei Gericht gegeben, sondern hat er seinen letzten Willen privat zu Hause aufbewahrt, dann ist man darauf angewiesen, dass der letzte Wille überhaupt aufgefunden wird und nach Auffinden auch von dem Finder beim Nachlassgericht abgeliefert wird, § 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Nichtablieferung eines Testaments nach dem Erbfall ist eine Straftat

Wird ein existierendes Testament vorsätzlich nicht abgeliefert, wird es für alle, die den Inhalt des Testaments nicht kennen, erfahrungsgemäß schwierig.

In vielen Fällen hilft nämlich bei vorsätzlich zurückgehaltenen Testamenten nicht einmal der Hinweis, dass man sich mit der Nichtablieferung des letzten Willens strafbar macht, § 247 StGB (Strafgesetzbuch).

Weiter stehen dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls zahlreiche Auskunftsansprüche gegen diverse Personen zu.

Auskunftsansprüche des Erben gegen Dritte

So hat derjenige, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, dem Erben Auskunft über Bestand und Verbleib der Gegenstände zu erteilen, § 2027 BGB.

Die gleiche Verpflichtung trifft den so genannten Hausgenossen des Erblassers, also diejenige Person, mit der der Erblasser zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, § 2028 BGB.

Nur im Ausnahmefall hat man hingegen innerhalb einer Erbengemeinschaft einen Anspruch, von seinem Miterben Auskunft zu nachlassbezogenen Themen zu erhalten.

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