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Kann man seine Erbschaft oder einen Teil davon verkaufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe kann nach dem Eintritt des Erbfalls seinen Erbteil veräußern
  • Vorkausfrecht für die anderen Miterben
  • Kaufvertrag über Erbteil muss notariell beurkundet werden

Selbstverständlich kann ein Erbe nach Anfall der Erbschaft über die geerbten Vermögensgegenstände verfügen.

So ist es ihm (als Alleinerbe) unbenommen, einzelne Nachlassgegenstände zu verkaufen oder zu verschenken. Die Rolex des Erblassers kann also vom Erben bei ebay zum Verkauf angeboten werden, der Sportwagen des Erblassers kann nach Erbfall an die Freundin des Erben verschenkt werden.

Neben dieser Möglichkeit, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, sieht das Gesetz auch vor, dass der Erbe seine komplette Erbschaft verkauft. Ein solcher Vertrag zwischen Erbe und Erwerber bedarf allerdings zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2371 BGB.

Ein Verkauf einer kompletten Erbschaft durch einen Alleinerben kommt in der Praxis eher selten vor. Wesentlich häufiger anzutreffen ist die Konstellation, dass ein Miterbe seinen Erbteil nach Anfall der Erbschaft veräußert, § 1922 Abs. 2 BGB.

Verkauf des Erbteils erspart oft mühsame Erbauseinandersetzung

Veräußerungsgeschäfte hinsichtlich eines Erbteils sind häufig durch den Wunsch des (Mit-) Erben motiviert, den eigenen Erbteil zu „versilbern“ und nicht länger an einer zuweilen anstrengenden Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft teilnehmen zu müssen. Tatsächlich kann die Auseinandersetzung einer in der Interessenlage nicht ganz homogenen Erbengemeinschaft manchmal Jahre dauern.

Wer nicht so lange warten will oder kann, um an Barvermögen zu gelangen, der spielt schon einmal mit dem Gedanken, seinen Erbteil noch vor Auseinandersetzung zu verkaufen.

Der Reiz für den Erwerber des Erbteils besteht darin, sich in die bestehende Erbengemeinschaft quasi „einzukaufen“. Oftmals sind im Vorfeld Verhandlungen zwischen dem Erwerber und den Erben über eine zum Nachlass gehörende Immobilie nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Der an dem Grundstück interessierte Erwerber versucht sein Glück dann mit dem Erwerb des Erbteils, der ihn zumindest zum Miteigentümer an der begehrten Immobilie macht. Nachfolgend kann der Erwerber des Erbteils dann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die Zwangsversteigerung des eigentlich interessierenden Grundstücks betreiben, § 2042 BGB.

Vorkaufsrecht für Miterben

Für die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben ist es natürlich alles erfreulich, plötzlich mit einem unbekannten (familienfremden) Erwerber des Erbteils konfrontiert zu werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz auch ein Vorkaufsrecht für die übrigen Miterben vor, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, § 2034 BGB.

Machen die Miterben von diesem Vorkaufsrecht allerdings keinen Gebrauch, so haben sich die verbliebenen Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft mit dem Erwerber auseinanderzusetzen.

Ein Kaufvertrag über einen Erbteil bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenso wie ein Vertrag über den Erwerb einer kompletten Erbschaft der notariellen Beurkundung.

Sowohl Erwerber als auch Veräußerer eines Erbteils sollten aber trotz dieser strengen formalen Hürden, die das Gesetz mit der Beurkundungspflicht aufstellt, immer daran denken, dass ein Erbteilskauf für beide Seiten mit Risiken verbunden ist.

Ist der veräußernde Erbe tatsächlich berechtigt?

So kann sich der Erwerber nie sicher sein, ob der Miterbe, der seinen Erbanteil zum Verkauf anbietet, auch tatsächlich die Stellung eines Miterben hat. Selbst wenn dieser zu seiner Legitimation einen Erbschein vorlegt, der ihn als Miterben ausweist, kann ein solcher Erbschein inhaltlich unzutreffend sein und beispielsweise nach Auftauchen einer abweichenden Testamentes wieder eingezogen werden. Hat der Erwerber des Erbteils in diesem Fall bereits seinen Kaufpreis an den Veräußerer des Erbteils ausbezahlt, kann er zwar Mängelrechte wegen eines offensichtlich vorliegenden Rechtsmangels geltend machen … aber seinem Geld auch mit hoher Wahrscheinlichkeit hinterher laufen.

Weiter haftet der Käufer vom Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Erwerbsvertrages an den Nachlassgläubigern. Dies kann deswegen für den Erwerber unangenehm werden, als er bei Abschluss des Vertrages hinsichtlich Bestand und Umfang der Nachlassverbindlichkeiten kaum Überprüfungsmöglichkeiten hat.

Aber auch der Verkäufer eines Erbteils ist vor Überraschungen nicht gefeit. Stellt sich zum Beispiel nach Abschluss des Kaufvertrages über den Erbteil heraus, dass der Nachlass wesentlich werthaltiger ist als angenommen (weil etwa Vermögen erst nachträglich entdeckt wurde), hat auch der Verkäufer mit Zitronen gehandelt. In krassen Fällen, kann er in solchen Fällen eine Schadensminimierung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage versuchen. Oder er hat vorgesorgt, und für den Fall nachträglicher Wertsteigerung des Nachlasses in dem Kaufvertrag mit dem Erwerber eine sachgerechte Regelung aufgenommen.

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