Die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassauseinandersetzung bedeutet Schulden des Erblassers regulieren und das Erbe verteilen
  • Jeder Miterbe kann die Nachlassauseinandersetzung verlangen
  • Kann man sich nicht einigen, wird der Nachlass zwangsweise geteilt

Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist regelmäßig die Auseinandersetzung. § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt daher auch jedem Miterben das Recht, die Auseinandersetzung jederzeit verlangen zu können.

Dieses Recht, von den Miterben die Auseinandersetzung zu verlangen, ist lediglich dann eingeschränkt, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat, soweit sich Erbteile aufgrund eines Miterben, der noch nicht geboren ist, verschieben können oder wenn ein so genanntes Aufgebotsverfahren für Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB eingeleitet wurde.

Sinn und Zweck der Auseinandersetzung ist die Verteilung des verbleibenden Überschusses nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten.

Nachlassverzeichnis erleichtert die Aufteilung

Es empfiehlt sich zunächst für die Nachlassauseinandersetzung eine Liste mit sämtlichen Aktiva und Passiva des Nachlasses zu erstellen.

Verbindlichkeiten des Nachlasses sind von den Miterben zu begleichen. Soweit hierfür nicht genügend Barmittel vorhanden sind, sind diese durch die Veräußerung von Nachlassgegenständen zu beschaffen.

Ist der Nachlass erst einmal schuldenfrei und sind alle Forderungen Dritter an den Nachlass beglichen, dann sind die Miterben grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, wie sie weiter fortschreiten.

Kann der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden?

Das Gesetz bietet als mögliche Auseinandersetzungsinstrumente zunächst die Teilung des Nachlasses entsprechend der jeweiligen Erbquoten in Natur an. Nachdem außer Geld und Wertpapieren viele Nachlassgegenstände nicht ohne Wertverlust teilbar sind, können die einzelnen nicht teilbaren Nachlassgegenstände im Wege des Pfandverkaufs (bewegliche Sachen) bzw. der Zwangsversteigerung (Immobilien) veräußert werden.

Am Ende der Tage kann man auf diesem Weg sämtliche Nachlassgegenstände zu Geld machen und den Erlös nachfolgend analog der Erbteile unter den Miterben verteilen.

Die Miterben sind natürlich alles andere als gehindert, im Rahmen der Auseinandersetzung auch pragmatische Lösungsansätze zu verfolgen. So ist man natürlich nicht gezwungen, den vom Gesetz vorgeschlagenen Weg des Versteigerung der einzelnen Nachlassgegenstände auch tatsächlich zu beschreiten. Den Miterben steht es jederzeit frei, eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung über die konkrete Verteilung abzuschließen.

Einvernehmliche Einigung unter den Erben ist immer möglich

Teil einer solchen Vereinbarung kann auch unproblematisch die Regelung sein, dass der Erbe A den Nachlassgegenstand X und der Erbe B dafür den Nachlassgegenstand Y erhält oder auch gewisse Nachlassgegenstände im Namen der Erbengemeinschaft freihändig veräußert werden. Letzteres bietet sich insbesondere bei Nachlassgegenständen an, bei denen die Durchführung einer Versteigerung mehr Kosten produzieren als Versteigerungserlöse erzielen würde.

Können sich die Miterben allerdings nicht friedlich über die Verteilung des Nachlasses einigen, dann kann sich jeder Miterbe mit der Bitte um Vermittlung bei der Nachlassauseinandersetzung an das örtlich zuständige Nachlassgericht wenden, § 363 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Eine Einigung kann dort allerdings nicht erzwungen werden, der Richter beim Nachlassgericht wird eben lediglich vermittelnd tätig.

Eine endgültige (und im Zweifel durchaus kostenträchtige) Klärung der Auseinandersetzung kann ein Miterbe schließlich vor den Prozessgerichten herbeiführen. Dort kann er die Miterben, mit denen er sich im Vorfeld nicht friedlich einigen konnte, auf Zustimmung zu einem von ihm vorzulegenden Teilungsplan verklagen. Soweit er mit dieser Klage durchdringt, wird die ehedem fehlende Zustimmung der Miterben zu dem Inhalt des Teilungsplans durch das Urteil ersetzt.

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