Allgemeines zum internationalen Erbrecht

Von: Hans Christian Blum

Wann hat ein Erbfall einen Auslandsbezug
Welche Rechtsordnung gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug?
Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Anwendung des einzelnen Rechts?
Gibt es Besonderheiten bei Grundstücken im Ausland?
Was sind Trusts?
Vor- und Nachteile ausländischer Stiftungen

Wann hat ein Erbfall einen Auslandsbezug ?

Kein Erbfall mit Auslandsbezug liegt vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger lediglich Vermögen in Deutschland hat. Sobald ein deutscher Staatsangehöriger jedoch Vermögen im Ausland hat (beispielsweise ein Ferienhaus in Frankreich) oder ein Ausländer mit Vermögen in Deutschland verstirbt, liegt ein Auslandsbezug vor.

Fälle mit Auslandsbezug im Erbrecht sind vor allem:

  • Der Erblasser ist Deutscher und hat Vermögensgegenstände im Ausland;
  • Der Erblasser ist Deutscher und hat seinen letzten Wohnsitz im Ausland;
  • Der Erblasser ist Deutscher und hat eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet;
    Der Erblasser ist Ausländer und hat Vermögensgegenstände in Deutschland;
  • Der Erblasser ist Ausländer und hat eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet, die auch Vermögen in Deutschland erfasst;
  • Der Erblasser ist Ausländer, lebt in Deutschland und will hier eine Verfügung von Todes wegen errichten;
  • Ein gemischtnationales Paar (er ist z.B. Deutscher, sie Französin) hat ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

Welche Rechtsordnung gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug ?

Das Internationale Privatrecht bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsverordnungen zur Anwendung kommen soll.

Das deutsche Internationale Privatrecht sieht zunächst harmlos aus. Entscheidend ist für das deutsche Erbrecht die Staatsangehörigkeit. Die Erbfolge einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die verstorbene Person (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Beispiel: Aus der Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts wird ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht, ein in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger nach italienischem Recht beerbt.

So einfach sind jedoch die wenigsten Fälle mit Auslandsbezug in der Praxis.

Beispiel:
Der französische Staatsangehörige Jacques, der zuletzt in München lebte, hinterlässt ein in Deutschland angelegtes Sparguthaben.

Wie vielleicht zuerst vermutet, ist französisches Recht vorliegend gerade nicht anwendbar. Denn das französische Internationale Privatrecht hat sich anders als das deutsche Internationale Privatrecht nicht für das Staatsangehörigkeitsprinzip entschieden. Anknüpfungspunkt für bewegliches Vermögen (hier das Sparguthaben) ist nach französischem Recht der letzte Wohnort des Erblassers.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich die Anwendung des einzelnen Rechts?

Die Anknüpfungspunkte zur Bestimmung welches Recht in einem Fall mit Auslandsbezug gilt, sind leider in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Im Wesentlichen sind folgende Anknüpfungspunkte - alternativ - erheblich:

  • die Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • der Wohnsitz oder Domizil des Erblassers zum Todeszeitpunkt oder
  • der Lageort der Vermögensgegenstände.

Weil die verschiedenen Länder unterschiedliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts verwenden, können Kollisionen zwischen den einzelnen Ländern auftreten.

Beispiel:
Nach Schweizer Recht findet Schweizer Erbrecht Anwendung, wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz lebt und verstirbt. Nach deutschem Recht ist aber deutsches Erbrecht anzuwenden.

Damit solche Kollisionen nicht auftreten, ist bereits zu Lebzeiten die Nachfolge mit einem qualifizierten Berater zu besprechen.

Gibt es Besonderheiten bei Grundstücken im Ausland?

Ist ein deutscher Staatsangehöriger Eigentümer eines Grundstücks im Ausland, sind Besonderheiten zu beachten. Verschiedene Länder unterstellen Grundvermögen grundsätzlich ihrem eigenen Recht. Das deutsche Internationale Privatrecht "unterwirft" sich diesen Regelungen. Dies hat für die Vermögensnachfolge bzw. Erbfolge eines deutschen Staatsbürgers gravierende Auswirkungen. Obwohl nach dem deutschen Internationalen Privatrecht deutsches Erbrecht Anwendung finden würde, ist in diesem Fall das ausländische Erbrecht - aber nur hinsichtlich des Grundstücks im Ausland - anzuwenden. Dies führt somit zu einer Spaltung des anzuwendenden Rechts (so genannte Nachlassspaltung).

Beispiel:
Der deutsche Staatsangehörige Klaus stirbt in Stuttgart. Klaus ist jedoch kurz zuvor Eigentümer eines schönen Ferienhauses in Lourmarin in der Provence/Frankreich geworden.

Auf den Nachlass von Klaus ist in diesem Beispiel zwar grundsätzlich deutsches Erbrecht anzuwenden, bezüglich des Ferienhauses ist aber französisches Erbrecht anzuwenden.

Diese Nachlassspaltung kann zu unerwartenden Konsequenzen führen. So ist zum Beispiel ein Pflichtteilsverzicht in Deutschland zulässig, wohingegen nach französischem Recht ein solcher verboten ist. Durch die Einholung eines frühzeitigen fachlichen Rates können daher Fehler in der Gestaltung der eigenen Nachfolgeregelung vermieden werden.

Was sind Trusts?

Trusts werden vor allem mit langfristiger Vermögens-, Erbschafts- und Steuerplanung in Verbindung gebracht. Typische Gründungsorte von Trusts sind die Kanalinseln, aber auch Gibraltar, Zypern, die Bahamas oder die Cayman-Islands. Dem Trust liegt ein Treuhandvertrag mit einem Treuhänder (Trustee), dessen Rolle meist von einem Rechtsanwalt vor Ort oder einer Bank übernommen wird, zu Grunde. Der Trust ist keine eigenständige juristische Person. Vielmehr ist der Errichter des Trusts weitgehend von dem Trustee abhängig. Er ist für das Vermögen des Trusts und die Ertragsauszahlungen an die Begünstigen verantwortlich.

Der Vorteil eines Trusts ist, dass der Errichter für Dritte meist anonym bleibt. Allerdings gibt es auch steuerrechtliche Nachteile eines Trusts. Der erbschafts- und schenkungssteuerliche Reiz eines Trust lag bisher darin, dass die Besteuerung von der Auflösung des Trusts abhing, was unter Umständen ein langer Zeitraum sein konnte (z.B. Jersey-Trust 100 Jahre).

Der Bundesfinanzhof hat 1992 entschieden, dass ein Trust mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland wie eine ausländische Stiftung in Deutschland körperschaftssteuerpflichtig sein kann und dass jedweder Zwischenerwerb (z.B. Ausschüttung von Vermögen oder von Erträgen aus dem Trust) einkommenssteuerpflichtig ist. Ebenfalls sind Vermögensübertragungen auf den Trust und die konkrete Ausschüttung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterworfen.

Folglich handelt es sich bei einem ausländischen Trust zumeist nicht um ein vielversprechendes Steuersparmodell. Etwas anderes kann gelten, wenn die Person in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist, beispielsweise weil die Person seit einem längeren Zeitraum ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat.

Vor- und Nachteile ausländischer Stiftungen

Eine ausländische Stiftung kann eine Alternative zur Wahl einer Stiftung nach deutschem Recht sein. Die steuerrechtlichen Konsequenzen hinsichtlich Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer müssen aber im Einzelnen jeweils überprüft werden.

Beispiel:
Der in Deutschland lebende Unternehmer Müller will seinen Kindern hohe Beträge zukommen lassen. Er denkt dabei an eine österreichische Stiftung, die sich unproblematisch errichten lässt. Aus dieser Stiftung sollen die Kinder unwiderruflich begünstigt sein.

Die steuerrechtliche Konsequenz wäre, dass das Vermögen und Einkommen der österreichischen Stiftung beim in Deutschland steuerpflichtigen Stifter bzw. bei den Bezugs- und Anfallberechtigten besteuert werden würde. Hinsichtlich der Einkommens- und Körperschaftssteuer ist die ausländische Stiftung demnach kein Steuersparmodell.

Möchten weder der Unternehmer Müller noch seine Kinder den Wohnsitz wechseln, kann dennoch eine steuerliche Abschottungswirkung erzielt werden. Die Erbersatzsteuer, welche in Deutschland alle 30 Jahre anfällt, kann eingespart werden. Bei Umrechnung dieses Betrages auf eine jährliche Entrichtung entspricht diese in etwa einem Steuersatz von 0,6 %. Andererseits bestehen jedoch auch steuerliche Nachteile. Ein umfassender steuerlicher Vorteil lässt sich jedoch nur durch einen Wegzug, in diesem Beispiel nach Österreich, erreichen.

Es ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, welches Ziel verfolgt wird und wie dieses erreicht werden kann. Sofern hohe Vermögenswerte schenkungsteuerrechtlich günstig übertragen werden sollen, sind unter Umständen hierauf konzipierte Fonds und Wertpapierdepots derzeit geeigneter.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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